Ich hatte heute mit meiner Kollegin einen kleinen Disput zur Auslegung des § 30 InsO.
Sie meint, ich habe den Eröffnungsbeschluss auch an Banken, Versicherungen und sonst wen zuzustellen, da dies schließlich Schuldner des Schuldners sind. Ich meine, der Begriff hat sich auf diejenigen zu beschränken, an die der Schuldner Lieferungen und Leistungen erbracht hat und die deshalb auch im klassischen bilanzrechtlichen Sinn Debitoren sind.
Da ich in den mir zugängigen Kommentaren nix rechtes gefunden habe, würde ich gern Eure Meinung hören.