Antrag Einstellung 212 nach Erteilung RSB

  • Im Forum Schuldnerberatung hat ein Schuldner die Situation geschildert, dass RSB nach 6 Jahren erteilt worden ist. Es gibt aber noch einen anhängigen Rechtstreit oder so, weswegen die Verteilung noch nicht vorgenommen ist. Der Schuldner hat nun Antrag auf Einstellung nach § 212 InsO gestellt. Die RSB ist ja durch, so dass er weit entfernt von Zahlungsunfähigkeit ist.

    Das ist ja nochmal eine ganz andere Variante und irgendwie typisch, dass da Jemand drauf kommt, der nicht tief im Insolvenzfach steckt und einfach mal den Gesetzestext liest. Finde ich mal eine sehr intelligente Herangehensweise, zumal dann ja die vorhandene Masse an den Schuldner ausgezahlt werden müsste :wechlach:

    Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass er damit durchkommt, aber ich sehe schon in dem Insolvenzgericht die dunklen Wolken aufsteigen (und vielleicht wird hier ja bald der arme Rpfl. posten). :D

  • Wenn man der Theorie folgt, dass sich bei RSB vor Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldner von der Insolvenzmasse abkoppelt, so dass wir gedanklich zwei Vermögensmassen haben - einerseits die Masse mit ihren Aktiva (ohne Neuerwerb nach RSB) und Passiva und andererseits den Schuldner mit seinen Neu-Aktiva und Neu-Passiva - , dann müssen die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 212 und auch 213 InsO bei der (alten) Insolvenzmasse vorliegen, nicht bei der (neuen) Masse des restschuldbefreiten Schuldners. Wenn dieser natürlich genug Neuvermögen erworben hat, um den Insolvenzgrund bei der Altmasse zu beseitigen (und dies trotz fehlender Rechtspflicht machen möchte), dann wird ja der Altmasse durch freiwillige Leistung von "dritter" Seite genug Neuerwerb zugeführt, so dass eine Einstellung nach § 212 InsO in Betracht kommt.

    Völlig exotisch erscheint mir die Konstellation nicht; auch zu KO-Zeiten, als der Neuerwerb des Schuldners nicht zur Masse gehörte, gab es die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung i.S.d. §§ 212, 213 InsO.

    Wenn man der eingangs genannten Theorie nicht folgt, kommt man m.E. kaum zur Möglichkeit der RSB vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

  • M.E. ist das Eingangsproblem dieses Threads eines der Argumente dafür, dass RSB eben nicht im laufenden Verfahren, sondern erst nach vollständiger Verwertung und Abhaltung des Schlusstermins erteilt werden kann!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!