Klauselerteilung bei Unterbrechung nach § 240 ZPO?

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe da mal folgendes Problem:
    Es liegt eine patentrechtliche Unterlassungsklage vor.
    Gegen die Bekl. zu 1. ist das Insoverfahren eröffnet worden.
    Der Kl.-Vertr. beantragt nun die Rechtsnachfolgeklausel auf den Insoverwalter für einen Vergleich und einen Beschluss nach § 890 Abs. 2 ZPO.
    Geht das?
    Der Bekl.-Vertr. erhebt Einwendungen. Das Verfahren sei unterbrochen und die Forderungen seien zur Inso-Tabelle anzumelden. Ferner fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt war und auch nach Inso-Eröffnung nicht wieder aufgenommen worden ist.
    Die Firma ist aber nach wie vor im HR eingetragen.
    Ferner handelt es sich ja nicht um Geldforderungen. Unterlassungshandlungen und die Androhung nach § 890 ZPO können doch nicht zur Tabelle angemeldet werden. :gruebel:

    Kann ich die Klausel erteilen? Der Inso-Beschluss liegt in Ausfertigung vor.

  • M. E. kann die Klausel erteilt werden, vgl.

    BGH VII ZB 108/06 vom 12.12.2007 NJW 2008, 918 = Rpfleger 2008, 209

    1.
    Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007, VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405)
    2.
    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

  • Wobei diese Entscheidung eine Glanzleistung des BGH ist.

    "Am 31. Januar 2006 trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme einschließlich der Zwangs-vollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und Löschung der Grundschuld am 25. April 2006 diese Ansprüche ihrerseits am 30. Mai 2006 an die Gläubigerin abtrat....... Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gläubigerin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gläubiger der Grundschuld ist. Dass Letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Abtretungsurkunden nicht."

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