Sofortige Zustellung des Anordnungsbeschlusses?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem:

    Mir ist bislang keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners (Geschäftslokal einer GmbH) bekannt. Es gibt mehrere mögliche Anschriften. Eine Klärung beim Gläubiger wäre noch erforderlich.

    Kann ich den Anordnungsbeschluss bereits erlassen und das Ersuchen an das Grundbuchamt herausgeben, aber die Zustellung an den Schuldner eventuell erst wesentlich später veranlassen?

    Da es sich nur um eine persönliche Forderung handelt und eine Insolvenz nicht auszuschließen ist, eilt die Sache.

    Rune

  • Der Gläubiger muss doch eine zustellfähige Anschrift des Schuldners angeben. Wenn er diese nicht hat, muss er mit Antrag auf Anordnung gleichzeitig die öffentliche Zustellung beantragen.
    Aber auch eine Nachfrage beim Registergericht wäre auch möglich und hilfreich,natürlich telefonisch, wegen der Zeit .:teufel:

  • Bei Anordnung hat sich der Gläubiger um die Mitteilung der zustellfähigen Anschrift zu kümmern, da ermittle ich auf keinen Fall selbst.
    Und in deinem Fall, dass bisher einfach noch keine Klarheit besteht, welche Anschrift in Frage kommt, scheidet zunächst eine öffentliche ZU aus.
    Ich würde daher noch nicht anordnen.

  • Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass Rune ein Antrag vorliegt mit dem Hinweis: Wir suchen noch nach der richtigen Anschrift.
    Da ermittle ich doch nicht von Amts wegen.

    Das tangiert doch § 3 nicht.
    Oder reden wir aneinander vorbei ? :gruebel:

  • In einem ordnungsgemäßen Antrag muß auch eine zustellungsfähige Anschrift oder der Hinweis enthalten sein, oder der Hinweis, dass diese unbekannt ist (mit entsprechenden Nachweisen über die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen).

    Sonst ordne ich nicht an.

  • In dem Antrag war eine Anschrift angegeben, allerdings von einem Geschäftsführer, der schon längst nicht mehr Geschäftsführer ist. Das habe ich durch Einsicht ins Handelsregister festgestellt.

  • In dem Fall würde ich den Gläubiger bitten, mir einen aktuellen Vertreter zu benennen und eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen. Zum Inhalt eines ordnungsgemäßen Antrages gehört meines Erachtens nach § 16 ZVG auch die Schuldneranschrift. Ermittlungen von Amts wegen stelle ich nur im laufenden Verfahren an. Wenn bei Anordnung eine falsche Anschrift mitgeteilt wurde und dies stellt sich erst nach erfolgter Anordnung heraus, dann ermittle ich auch.

    § 3 ZVG wird dadurch nicht berührt. Natürlich stelle ich den Anordnungsbeschluss von Amts wegen zu sobald ich weiß wohin.

  • In dem Antrag war eine Anschrift angegeben, allerdings von einem Geschäftsführer, der schon längst nicht mehr Geschäftsführer ist. Das habe ich durch Einsicht ins Handelsregister festgestellt.



    Da würde ich auch nochmal genau schauen, ob die Titelzustellung i.O. ist.

  • Ah gut. Dann ist denen zu glauben.
    Dann wundert mich allerdings nicht wirklich die Geschichte mit der nicht mehr aktuellen Anschrift.
    Das hab ich bei FA-Anträgen auch schon häufiger erlebt - gerne auch mal ganz ohne Anschrift :mad:.

  • zu #5:

    Ich hoffe, ihr habt das ? gesehen.
    Ich wollte mal nur einen Anstoß für eine Diskussion geben.
    Den Fall wie #1 hatte ich so ähnlich. Gläubiger gibt Anschrift an mit dem Hinweis, dass es nicht ganz sicher ist, ob die Anschrift noch stimmt.
    Da habe ich angeordnet und später etwas ermittelt und dann öffentlich zugestellt.
    Wenn keine Anschrift im Antrag steht, gibt es immer eine Zwischenverfügung.

    Mir war nur spontan in den Kopf gekommen, ob wir nicht ermitteln müssten.
    Dem steht natürlich wieder der Beibringungsgrundsatz gegenüber.
    Ich denke auch, man kann keine allgemeine Regel aufstellen. Wir alten Hasen wissen ja, was im ZVG alles möglich ist.

  • Ich würde auch eher die Meinung Anta/UHU vertreten. Wenn eine sicherlich falsche Anschrift im Antrag steht, ordne ich nicht an.

    Gerade in diesem Falle ist es besonders knifflig, weil ja durch eine sofortige Anordnung der Anordnungsgläubiger einen Vorteil und andere Insolvenzgläubiger einen Nachteil hätten. Da einfach mal einen Antrag ans Versteigerungsgericht schicken mit der falschen Anschrift, nur damit man noch rechtzeitig die Beschlagnahme erwirkt ... ne, so geht's nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Antrag auf ZV. Der Titel ist öffentlich zugestellt worden (GmbH).

    An wem soll ich nun wie zustellen?

    Kommt drauf an.
    Was steht im Antrag drin?
    Eine GmbH kann eigentlich nicht "unbekannt" sein, insofern sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung genau zu prüfen!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Kommt drauf an.
    Was steht im Antrag drin?
    Eine GmbH kann eigentlich nicht "unbekannt" sein, insofern sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung genau zu prüfen!



    Im Antrag steht nur, dass die ZV beantragt wird. Und wie schon gesagt, wurde der Titel öffentlich zugestellt.

  • Kommt drauf an.
    Was steht im Antrag drin?
    Eine GmbH kann eigentlich nicht "unbekannt" sein, insofern sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung genau zu prüfen!



    Im Antrag steht nur, dass die ZV beantragt wird. Und wie schon gesagt, wurde der Titel öffentlich zugestellt.

    Ich meinte ob bzw. was bzgl. der Anschrift der GmbH oder der Vertretung der GmbH oder der Person und Anschrift des GF im Antrag steht.
    Wurde die öffentlich ZU des AOB beantragt? Wurden die Voraussetzungen für die öffentliche ZU nachgewiesen?
    Nur weil der Titel öffentlich zugestellt wurde, heißt das nicht, dass du das auch machen musst.

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  • Ich meinte ob bzw. was bzgl. der Anschrift der GmbH oder der Vertretung der GmbH oder der Person und Anschrift des GF im Antrag steht.
    Wurde die öffentlich ZU des AOB beantragt? Wurden die Voraussetzungen für die öffentliche ZU nachgewiesen?
    Nur weil der Titel öffentlich zugestellt wurde, heißt das nicht, dass du das auch machen musst.



    Es steht nur die zuletzt bekannte Anschrift der GmbH im Antrag, keine Anschrift eines GF. Die Voraussetzungen wurden auch nicht nachgewiesen.

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