Übersetzungskosten

  • Soeben zum Thema Übersetzungskosten neu gefunden:

    LS
    Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.

    OLG Celle, Beschl. v. 01.08.2008 – 2 W 160/08

  • Blöd ist vor allem, wenn man erst nach der Übersetzung feststellen kann, ob zu übersetzende Text so wichtig war, dass er übersetzt werden musste ;)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Eine brauchbare Entscheidung für mich, da wir viele französische Kläger haben und diese vermehrt im Grenzbereich französisch-sprechende deutsche Rechtsanwälte beauftragen.

    Endlich mal was, was ich den Bekalgten um die Ohren hauen kann:daumenrau


    Und Notwendigkeit prüfen? Muss man das nicht immer;)?

  • Verrate mir doch mal jemand, wie ich bei einer 100 - seitigen zuzustellenden Klageschrift mit Anlagen entscheiden soll, was Übersetzungsrelevant ist und was nicht? :gruebel:

  • Schreibst Du als diejenige, die die Zustellung ins Ausland veranlassen muss? Bzgl. Anlagen zur Klageschrift frage ich immer beim Richter nach, ob sie mitzugestellt werden sollen oder nicht.

    Soweit sie nicht für erforderlich gehalten werden, regt der Richter manchmal eine Neufassung der Klageschrift an, in der nicht mehr auf die Anlagen Bezug genommen wird.

    Allerdings könnte dann in Deinem Fall aus einer 100seitigen Klageschrift eine 150seitige werden. :eek:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Meine Richter schreiben immer lapidar :"Herrn Rpfl. z. Auslandszustellung". Von da ist keine Hilfe zu erwarten. Einem RA ist es aber m. E. nach auch nicht wirklich zuzumuten bei einem solchen Umfang genau zu markieren, was übersetzt werden soll und was nicht.
    Abgesehen davon muss nach meinem Kenntnisstand zumindest die Klageschrift für manche Länder immer übersetzt werden. Das beißt sich irgendwie mit dieser Rechtssprechung...

  • Schreibst Du als diejenige, die die Zustellung ins Ausland veranlassen muss? Bzgl. Anlagen zur Klageschrift frage ich immer beim Richter nach, ob sie mitzugestellt werden sollen oder nicht.


    Oder einfach mal bei der Partei nachfragen. Wir schreiben schon immer in der Klageschrift, ob die Klage mit oder ohne Anlagen zugestellt werden soll.

  • Meine Richter schreiben immer lapidar :"Herrn Rpfl. z. Auslandszustellung". Von da ist keine Hilfe zu erwarten. Einem RA ist es aber m. E. nach auch nicht wirklich zuzumuten bei einem solchen Umfang genau zu markieren, was übersetzt werden soll und was nicht.
    Abgesehen davon muss nach meinem Kenntnisstand zumindest die Klageschrift für manche Länder immer übersetzt werden. Das beißt sich irgendwie mit dieser Rechtssprechung...

    1. Es gibt innerhalb der EU (bei den Staaten, für die die EU-Zustellung gilt) die Möglichkeit der Zustellung ohne Übersetzung; der Zustellungsempfänger hat dann ein Annahmeverweigerungsrecht von 2 Wochen, wenn sie sich darauf beruft, dass er kein deutsch versteht; eine entsprechende Belehrung muss mitzugestellt werden. Ob die Zustellung mit oder ohne Übersetzung erfolgen soll, entscheidet die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht bzw die Zustellung eingereicht hat, dafür setzt ihr das Gericht eine Frist (steht in der ZRHO, in den Vorschriften irgendwo um § 30 rum).

    2. Es gibt eine BGH-Entscheidung, wonach eine Zustellung unwirksam sei, wenn die Anlagen, auf die Bezug genommen wird, nicht mitzugestellt werden (von zu Hause aus habe ich leider keine Möglichkeit, das Aktenzeichen zu ermitteln). Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung lege ich bei Auslandszustellung die Akte regelmäßig dem Referatsrichter vor (ich habe den Eindruck, dass die Entscheidung vielen Richtern noch nicht bekannt ist) zur Klarstellung, ob die Zustellung mit oder ohne Anlagen erfolgen soll bzw welche Anlagen mitzugestellt werden soll. Das hat mit "Hilfe" durch den Referatsrichter nichts zu tun, sondern damit, dass er eine klare Verfügung treffen muss, was zugestellt werden soll. Schließlich ist niemandem damit gedient, wenn eine aufwendige Auslandszustellung veranlasst wird und anschließend festgestellt wird, dass sie unwirksam war, weil die Anlagen nicht mitzugestellt wurden; diese Verantwortung möchte ich nicht auf mich nehmen.

    @ KoMa: Eine Erklärung der Klägerseite selbst hierzu hilft hier nur bedingt; letzten Endes entscheidet der Richter, was zuzustellen ist. Sicher trägt allerdings die Klägerseite das Risiko mit, wenn sie von sich aus erklärt: Ich habe zwar Anlagen eingereicht, aber stellt sie mal nicht zu.


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  • Abgesehen davon muss nach meinem Kenntnisstand zumindest die Klageschrift für manche Länder immer übersetzt werden. Das beißt sich irgendwie mit dieser Rechtssprechung...

    Nachtrag: Ich vermute, die von 13 zitierte Entscheidung bezieht sich mehr auf vorgerichtlich (also gerade ohne Veranlassung durch das Gericht) gefertigte Übersetzungen, die ich ohnehin bzgl der Notwendigkeit mit Vorsicht genießen würde, ebenso wie vorgerichtlich angefallene Kosten eines Privatgutachtens.


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  • @ KoMa: Eine Erklärung der Klägerseite selbst hierzu hilft hier nur bedingt; letzten Endes entscheidet der Richter, was zuzustellen ist. Sicher trägt allerdings die Klägerseite das Risiko mit, wenn sie von sich aus erklärt: Ich habe zwar Anlagen eingereicht, aber stellt sie mal nicht zu.


    Sorry, ich hatte das nicht richtig geschrieben: Zugestellt werden die Anlagen natürlich. Wir teilen statt dessen immer mit, ob die Anlagen mit übersetzt werden sollen oder nicht.

  • Hallo,

    dazu habe ich eine Rückfrage. Kann ich die Klage dahingehend änder, dass ich die Anlagen aus der Klagschrift beseitige (weil sie nicht unbedingt notwendig sind)?

    Vielen Dank

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Der Kläger-Vertr. nimmt in seinen KFA Übersetzungskosten i.H.v. 212,80 € auf.
    Der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgegeben, einen als Anlage vorgelegten Lizenzvertrag gem. den Anforderungen des § 142 III ZPO in Deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Klägerin hat darauf hin den Vertrag übersetzen lassen und als Anlage in das Verfahren eingeführt.

    Bekl.Vertr. ist der Meinung, die Übersetzungskosten seien nicht erstattungsfähig. Die Gerichtssprache sei deutsch. Dementsprechend sind Urkunden auch in deutscher Sparche vorzulegen.

    Kann ich die Übersetzungskosten im Kostenfestsezungsverfahren berücksichtigen und wenn ja, wo steht das???

  • Eine Quelle habe ich gerade nicht zur Hand, aber m.A. nach ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das Gericht die Übersetzung der Dokumente verlangt hat, die Notwendigkeit der aufgewandten Kosten, die daher auch festsetzbar sind.

  • So sehe ich es auch, und würde auch entsprechend festsetzen. Die Übersetzung erfolgte nicht von vorneweg sondern erst auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung, die Notwendigkeit sehe ich daher als gegeen an.

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