Versagung RSB durch unschuldig nicht beteiligten Gläubiger möglich ?

  • Folgender Sachverhalt:

    Wir befinden uns am Ende der WVP. Anhörung zur RSB läuft.

    Es kommt ein als Versagungsantrag auszulegender Antrag eines Gläubigers. Dem gesetzlichen Sinn nach ist er Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO, da er zum ZP der Eröffnung einen begründeten Anspruch hatte.

    Nach § 290 InsO hat er aber kein Antragsrecht, da er nicht am Verfahren teilgenommen hat.

    Grund: Er konnte nicht teilnehmen, da der Schuldner ihn verschwiegen hat. Es ist also ein Versagungsgrund da.
    Problem: da Gläibiger erst jetzt von InsO erfahren hat und Schuldner ihn wohl bewusst verscwiegen hat darf er wohl kein Antrag stellen, da kein „teilnehmender“ Gläubiger. Die RSB trifft ihn aber gleichermaßen. Es kann doch kaum sein, dass der Schu damit durchkommt und der Gläubiger hier der Trottel ist.

    Zu verteilen gab es was.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - AZ: IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446

    Nicht nur der im Einzelfall betroffene, sondern jeder Insolvenzgläubiger, der eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, kann Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO stellen

    Sollte kein anderer Insolvenzgläubiger, der eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, einen Versagungsantrag stellen, so ist Dein Gläubiger der Tro..., wenn der Schlustermin noch nicht stattgefunden hat.

    Da der Schlusstermin bereits war und § 290 InsO nach dem Schlusstermin kein Versagungsgrund mehr ist ist Dein Gläubiger der Trott...

  • Ich wäre schon der Meinung, dass auch dieser Gläubiger einen Versagungsantrag stellen kann. Da in § 290 InsO steht, dass ein Insolvenzgläubiger den Antrag stellen kann, würde ich sagen, dass auch ein Gläubiger antragsberechtigt ist, der seine Forderung nicht angemeldet hat. Und Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO ist der Gläubiger in deinem Fall ja.

  • Antragsbefugt sind Insolvenzgläubiger, wenn sie in der Tabelle aufgeführt sind.

    LG Göttingen, Beschl. v. 18.09.2007 - AZ: 10 T 117/07; zur der vergleichbaren Regelung des § 295 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_156InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_158http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/?docid=140031,300 siehe Schmerbach in: PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 296 InsO [V.1] Rn. 9.

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Streck


    Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Der antragstellende Insolvenzgläubiger muss an dem Verfahren teilgenommen, also eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Anderenfalls kommt eine Ausübung von Verfahrensrechten nicht in Betracht (AG Hamburg ZVI 2004, 261 [AG Hamburg 16.03.2004 - 68b IK 44/02]; ZInsO 2005, 1060; MK-Stephan § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6290http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_8 Rn. 14;


    @ Diabolo:
    Sollte Dir noch was fehlen, dann gib bitte Bescheid.

  • In der RSB-Phase nach Aufhebung des Verfahrens gilt nur noch § 295 InsO. Mit allen anderen Versagungsgründen aus § 290 InsO hat der Schuldner Glück gehabt, wenn kein Gläubiger sie bis zum Schlußtermin geltend macht.

    So unangemessen finde ich das nicht. Es gibt eine öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung, die man als Gläubiger halt mal gegen sich gelten lassen muß.


  • So unangemessen finde ich das nicht. Es gibt eine öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung, die man als Gläubiger halt mal gegen sich gelten lassen muß.



    Nee, richtig finde ich das nicht.
    Der Gläubiger wird im Verzeichnis nicht aufgeführt, nicht angeschrieben usw. Zufälligerweise bekommt der Gläubiger irgendwann einmal mit, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und wenn er Pech hat, dann hat im Verfahren auch schon der Schlusstermin stattgefunden.

    Befriedigend finde ich das nicht. Könnte man das nicht über eine Wiedereinsetzung korrigieren?

  • Ich wäre schon der Meinung, dass auch dieser Gläubiger einen Versagungsantrag stellen kann. Da in § 290 InsO steht, dass ein Insolvenzgläubiger den Antrag stellen kann, würde ich sagen, dass auch ein Gläubiger antragsberechtigt ist, der seine Forderung nicht angemeldet hat. Und Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO ist der Gläubiger in deinem Fall ja.



    Nach dem Gesetz könnte man das meinen. In der Kommentierung steht leider etwas anderes!
    Und ein teilnehmender Gläubiger wird kaum für den hintergangenen Gläubiger Antrag stellen, da er - bei Teilnahme dieses Gläubigers - ja eher mit einer geringeren Quote zu rechnen gehabt hätte. Err hätte also auch kein Versagungsgrund!

  • Und ein teilnehmender Gläubiger wird kaum für den hintergangenen Gläubiger Antrag stellen, da er - bei Teilnahme dieses Gläubigers - ja eher mit einer geringeren Quote zu rechnen gehabt hätte. Err hätte also auch kein Versagungsgrund!



    Warum denn nicht, es kann dem teilnehmenden Gläubiger doch nur recht sein, wenn dem Schuldner die RSB versagt wird


  • Befriedigend finde ich das nicht. Könnte man das nicht über eine Wiedereinsetzung korrigieren?



    Ich fürchte, die öffentliche Bekanntmachung ist genau dazu da - nämlich ein späteres "Ich hab von nichts gewußt" des Gläubigers auszuschließen. Dann gibt's auch keine Wiedereinsetzung.

  • Und ein teilnehmender Gläubiger wird kaum für den hintergangenen Gläubiger Antrag stellen, da er - bei Teilnahme dieses Gläubigers - ja eher mit einer geringeren Quote zu rechnen gehabt hätte. Err hätte also auch kein Versagungsgrund!



    Warum denn nicht, es kann dem teilnehmenden Gläubiger doch nur recht sein, wenn dem Schuldner die RSB versagt wird



    M.W. ist nach der neueren BGH Rechtsprechung diese auf Antrag doch nur noch kaum möglich. Es geht, wenn tatsächlich eine Schlechterstellung der Gläubiger stattfindet, was dartzulegen ist. Wenn die Gläubiger also nichts erhalten, reicht Besschiss aqlleine nicht aus.

    Hier stehen die Gläubiger aber noch besser ohne den weiteren Teilnehmer dar!


  • Befriedigend finde ich das nicht. Könnte man das nicht über eine Wiedereinsetzung korrigieren?



    Ich fürchte, die öffentliche Bekanntmachung ist genau dazu da - nämlich ein späteres "Ich hab von nichts gewußt" des Gläubigers auszuschließen. Dann gibt's auch keine Wiedereinsetzung.



    Der Schuldner weiß es konkret und kommt dabei durch. Der gutgläubige Gläubiger ist - wegen einer Veröffentlichung, in die Normalbürger kaum einsehen - der gelackmeierte Idiot. Ich finde das mehr als unbefriedigend.

    Es wäre mal interessant, wenn ein Gericht entscheiden würde, dass "Gläubiger" Gläubiger nur im Sinne von 38 sein müssen ( so verstehe ich das auch nach dem Gesetz).

    Ich glaube die Kommentarmeinungen, die nur auf teilnehmende Inso-Gläubiger abstellen resultieren alle aufgrund von ein paar wenigen Entscheidungen.


  • Befriedigend finde ich das nicht. Könnte man das nicht über eine Wiedereinsetzung korrigieren?



    Ich fürchte, die öffentliche Bekanntmachung ist genau dazu da - nämlich ein späteres "Ich hab von nichts gewußt" des Gläubigers auszuschließen. Dann gibt's auch keine Wiedereinsetzung.



    :motz::schock::heul:

    Tja, schlecht für die Gläubiger.


  • M.W. ist nach der neueren BGH Rechtsprechung diese auf Antrag doch nur noch kaum möglich. Es geht, wenn tatsächlich eine Schlechterstellung der Gläubiger stattfindet, was dartzulegen ist. Wenn die Gläubiger also nichts erhalten, reicht Besschiss aqlleine nicht aus.

    Hier stehen die Gläubiger aber noch besser ohne den weiteren Teilnehmer dar!



    Ja, da scheiden sich mal wieder die Geister. ;)

    Ein Verstoß gegen § 290http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_29 Abs. 1 Nr. 6 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_28InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_30 liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1842; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641).

  • Hallo,

    ich hole diesen Thread mal wieder nach oben, weil er so ziemlich meinen Fall betrifft:

    Schuldner in der WVP. Jetzt kommt ein Gläubiger, der eine Forderung gegen den Schuldner hat. Dieser Gläubiger wurde vom Schuldner nicht benannt. Der Gläubiger beantragt nun Wiedereinsetzung des Schlusstermins und dann nachträgliche Forderungsprüfung und daraufhin Antrag auf Versagung der RSB.
    Hat vielleicht irgendjemand mittlerweile neuere Rechtsprechung oder Kommentierung zum Thema Wiedereinsetzung in solchen Fälle?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • die Anträge auf "Wiedereinsetzung" zurückweisen (keine Rechtsgrundlage) und die Akte wg. des Versagungsantrags dem Richter vorlegen und gut ist. Wiedereinsetzung ist im Gesetz gergelt. Kommentare und Entscheidungen hierzu bedarf es in vorliegemden Falle nicht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Kann mir mal einer erklären, warum der BGH in seinem Beschluss IX ZB 120/05 an der Legaldefinition des § 38 InsO vorbei beschlossen hat?

    Ich meine die Frage völlig ernst. In § 290 InsO steht, dass ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragen. In § 38 InsO steht drin, wer Insolvenzgläubiger ist.

    Ich kann das aus der Entscheidung nicht entnehmen, warum Insolvenzgläubiger nun nur die sein sollen, die auch angemeldet haben.

    Dass jeder Gläubiger sich die Veröffentlichung zurechnen lassen muss etc., ist völlig klar und nachvollziehbar. Aber das ein gesetzlich definierter Insolvenzgläubiger nach dem selben Gesetz plötzlich nicht mehr Insolvenzgläubiger sein soll, leuchtet mir nicht ein.

    Gibt es möglicherweise zwischenzeitlich auch anderweitige Entscheidungen darüber, dass auch nicht vom Schuldner benannte Gläubiger, die auch vom Verfahren nichts mitbekommen haben (verschuldet ist klar), den Versagungsantrag noch stellen können?

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