Es liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nebst Rangvorbehalt für Grundpfandrechte in beliebiger Höhe vor.
Versötßt eine solche Angabe nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz? Schöner/Stöber Rdnr. 2136 spricht davon, dass der Umfang des vorbehaltenen Rechts bestimmt bezeichnet sein muss.
Rangvorbehalt für Rechte in beliebiger Höhe
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Im K/E/H/E § 45 R.-Nr. 24: Angabe von Kapital und Nebenleistung muss erfolgen. Siehe Rpfl. 64, 376, MDR 68, 172 = genaue Angabe des Umfangs von Nebenleistungen usw.
Ich würde beanstanden. -
Das geht nicht. Nach Rn. 2134 gehört zum Umfang auch das Kapital, nach Rn. 2137 ist der Höchstbetrag einzutragen. Ein Höchstbetrag muss also angegeben sein.
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Im K/E/H/E § 45 R.-Nr. 24: Angabe von Kapital und Nebenleistung muss erfolgen. Siehe Rpfl. 64, 376, MDR 68, 172 = genaue Angabe des Ungaagens von Nebenleistungen usw.
Ich würde beanstanden.
Was bitte ist ein Ungaagens?
Ansonsten stimm ich euch zu. Beanstandung muss erfolgen, da das zu unbestimmt ist... -
Was bitte ist ein Ungaagens?
Ein Schreibfehler kurz vor der Mittagspause. Kommt halt vor, wenn mans eilig hat. -
Das geht nicht. Nach Rn. 2134 gehört zum Umfang auch das Kapital, nach Rn. 2137 ist der Höchstbetrag einzutragen. Ein Höchstbetrag muss also angegeben sein.
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OLG Frankfurt Rpfleger 1989, 401: Es muss der Geldbetrag des Rechts und der Zinsbetrag oder der höchstzulässige Betrag angegeben werden.
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Freitag Nachmittag und eine "Eilsache" die ich eigentlich noch erledigen wollte ....
Ich soll eine Grundschuld unter teilweiser Ausnutzung eines bei einer Vormerkung (Vorkaufsrecht) eingetragenen Rangvorbehalts eintragen und bin dabei auf folgendes Problem gestoßen:
Der Rangvorbehalt ist wie folgt bewilligt und eingetragen: Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis zur Höhe von 5.000.000,- € nebst beliebigen Zinsen und Nebenleistungen, mehrfach ausnutzbar.
M. E. hätte der RV so gar nicht eingetragen werden dürfen, weil der Umfang der Zinsen und NL zu unbestimmt ist. Außerdem fehlen auch Angaben zum Bezugszeitraum (jährlich/einmalig) und zum Beginn.
Es sind schon 3 Grundschulden unter Ausnutzung des RV eingetragen worden.
Eintragen werde ich die GS natürlich nicht, aber damit ist das eigentliche Problem ja noch nicht aus der Welt...
Wie ist hier jetzt vorzugehen? RV als inhaltlich unzulässig löschen und als Folge dann auch die Rangvermerke bei den drei GS (nach Anhörung Eig und Gl)?
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ich schieb's noch mal hoch ....
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Ich würde das wie du sehen. Der RV ist inhaltlich unzulässig, weil er gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Er wäre damit v.A.w. nach Anhörung zu löschen. Den Grundschulden wird infolge dessen voraussichtlich nicht wirksam der Vorrang eingeräumt worden sein (es sein denn der Berechtigte des Vorkaufsrechtes hätte bei der Bestellung der Grundschulden mitgewirkt, dann könnte man seine Erklärung ggf. auslegen).
Der Rang wurde m.E. nicht kraft öffentlichen Glaubens erworben, da der Rangvorbehalt ja inhaltlich unzulässig war. -
Wie ist hier jetzt vorzugehen? RV als inhaltlich unzulässig löschen und als Folge dann auch die Rangvermerke bei den drei GS (nach Anhörung Eig und Gl)?zunächst anhören. Außerdem würde ich für die neu einzutragende GS die Vorlage einer Rangrücktrittserklärung aufgeben und anregen, diese zugleich für die bereits eingetragenen GS einzuholen.
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genauso bin ich vorgegangen
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Hallo
es sollte ein RV mit folgendem Inhalt eingetragen werden:
...behält sich das Recht vor, im Range vor der Vormerkung Grundpfandrechte bis zu insg. 500.000,00 EUR mit beliebigen Zinsen und sonstigen NL (auch beliebig) eintragen zu lassen.
Habe beanstandet, dass Z und NL zu unbestimmt sind bzgl. Höhe, Zinsbeginn und Berechnungszeitraum
Jetzt wird folgende Fassung beantragt:
Der RV darf für Grundpfandrechte zugunsten beliebiger Gläubiger im Gesamtbetrag von 500.000,00 EUR mit bis zu 20 % jährlich oder einmaliger Zinsen ab not. Bewilligung und NL von bis zu 10 % ausgenutzt werden.
Halbwegs i.O, störe mich nur an "oder einmaliger Zinsen" und bei den NL fehlt doch auch noch einmalig oder mtl, jährl.
Die Ergänzung beliebige Gläubiger ist doch unschädlich.
Wie seht ihr das?
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Ebenso. Auch einmalige Zinsen bedürfen eines Höchstsatzes, damit der Umfang des Vorbehalts bestimmbar ist. Gleicher Effekt bei der NL. Ob einmalig in dieser Höhe oder wiederkehrend ist schon ein gewaltiger Unterschied.
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danke
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Der RV darf für Grundpfandrechte zugunsten beliebiger Gläubiger im Gesamtbetrag von 500.000,00 EUR mit bis zu 20 % jährlich oder einmaliger Zinsen ab not. Bewilligung und NL von bis zu 10 % ausgenutzt werden.
Der Zinsbeginn ist zu unbestimmt, falls da nicht noch mehr in der Urkunde steht. "Ab not. Bewilligung" damit könnte das Bewilligungsdatum vom RV gemeint sein oder das Bewilligungsdatum der Grundpfandrechte selbst.
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