Salzabbaugerechtigkeit

  • Kann eine Salzabbaugerechtigkeit "geteilt" werden? Die Salzabbaugerechtigkeit lastet auf einem Grundstück - bestehend aus 5 Flurstücken. Nun soll die SAG an 2 Flurstücken auf Person A übertragen werden und auf Person B an 3 Flurstücken.

  • Ich denke schon. Ich wüsste auch nicht, dass irgendwas dagegen sprechen würde.
    Die SAG ist ja lediglich ein grundstücksgleiches Recht. M.E. müsste die SAG geteilt werden (Teilungsgenehmigung dürfte nicht erforderlich sein) und dann kannst du einfach die SAG für den alten Eigentümer auf dem Salz-Grundbuch lassen und die SAG an den anderen Flurstücken auf ein neues Salzgrundbuch schreiben...
    Übertragung der SAG muss auch nicht zwingend mit der Auflassung der betroffenen Flurstücke zusammenhängen, da Eigentümer der SAG und des Flurstücks verschieden sein können...

    Edit:
    Ich bin mir im Moment aber nicht sicher, ob dafür nicht auch die Teilung des Grundstücks erfolgen müsste und dafür brauchst du dann die Teilungsgenehmigung...
    Die Literatur gibt leider nicht soviel dazu her...

  • Ich denke schon. Ich wüsste auch nicht, dass irgendwas dagegen sprechen würde.
    Die SAG ist ja lediglich ein grundstücksgleiches Recht. M.E. müsste die SAG geteilt werden (Teilungsgenehmigung dürfte nicht erforderlich sein) und dann kannst du einfach die SAG für den alten Eigentümer auf dem Salz-Grundbuch lassen und die SAG an den anderen Flurstücken auf ein neues Salzgrundbuch schreiben...



    Jepp :daumenrau

  • Salzabbaugerechtigkeiten können miteinander vereinigt oder einander als Bestandteil zugeschrieben werden. Daraus würde im Umkehrschluss grundsätzlich folgen, dass auch eine Teilung möglich sein muss. Zumindest bejaht Güthe-Triebel S. 132 Rn. 5 (6. Aufl.) dies für die damals noch bestehenden Kohleabbaugerechtigkeiten. Auch Meikel § 7 Rn. 35 (6. Aufl.) erwähnt grundstücksgleiche Rechte ohne Einschränkungen.

    Gleichwohl hätte ich ein wenig Bauchweh dabei, wenn ich an ein anderes Institut denke. Und zwar gilt bei den bayerischen Gemeindenutzungsrechten, dass sie nicht geteilt werden können, weil durch eine Teilung das Verbot der Neuschaffung solcher Rechte umgangen würde (LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1988, 139). Nun können Salzabbaugerechtigkeiten seit dem Inkrafttreten des BBergG zum 1.1.1982 nicht mehr neu bestellt werden, weil die Stein- und Kalisalze nunmehr bergfreie Mineralien sind. Insofern wäre schon eine Frage, inwieweit durch die Teilung einer bestehenden Salzabbaugerechtigkeit nunmehr eine an sich nicht mehr zulässige Neuschaffung einer neuen (weiteren) Salzabbaugerechtigkeit stattfindet.

    Wahrscheinlicher ist allerdings, dass sich die Sichtweise auf das reale Abbaufeld des Salzabbaus richtet mit der Folge, dass vom Umfang her keine Salzabbaugerechtigkeit neu entsteht, sondern nur eine bestehende in mehrere einzelne Abbaufelder unterteilt wird. Zusammen mit dem Aspekt in Abs. 1 würde damit die Zulässigkeit einer Teilung der Salzabbaugerechtigkeit zu bejahen sein.

    Ein Problem - von rpfl_nds bereits angesprochen - wird aber der Bestimmtheitsgrundsatz sein. Ich würde hier den § 7 Abs. 1 GBO analog anwenden und die Teilung des Grundstücks für erforderlich halten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M.E. ist das möglich.
    Dazu Nds. Rpfl. 1982, S. 105ff: "...Weil Grundstück und Gerechtigkeit im Zeitpunkt der Bestellung getrennt worden sind und von nun an ein voneinander unabhängiges rechtliches Schicksal nehmen, wirken sich spätere Änderungen im Bestand des Grundstücks grundsätzlich nicht auf Gerechtigkeit aus. ..."
    Umgekehrt dürfte das genauso sein. Wenn ich mich recht erinnere habe ich solche Eintragungen auch schon vorgenommen. Ohne gesonderte Teilungsgenehmigung.

  • Fortführungsnachweise für Salzabbaugerechtigkeiten gibt es nicht, da dafür kein Kataster geführt wird. Veränderungen des Oberflächenkatasters haben für die Salzabbaugerechtigkeiten keine Auswirkungen.

    Wenn an der Oberfläche eine Teilfläche eine Flurstücks neu vermessen und verkauft wird, dann kann die Teilfläche an der Salzabbaugerechtigkeit nicht mitverkauft werden. Die Salzabbaugerechtigkeit besteht an dem ursprünglichen Flurstück unverändert fort, kann nicht verändert und nur insgesamt verkauft werden.

    Vor Jahren hat allerdings mein Landgericht nach dem "GbR"-Motto (Es muss doch irgendwie gehen) anders entschieden. Diese Entscheidung habe ich aber ganz schnell vergessen. Sie wurde erfreulicherweise auch nicht veröffentlicht.

  • In den "Salzgrundbüchern" in meinem AG-Bezirk sind die Flurstücke einzeln mit den z. Z. der Abschreibung der Salzabbaugerechtigkeiten aktuellen Flurstücksbezeichnungen aufgeführt. Es gibt hier keine Sammelbezeichnungen wie "Salzabbaugerechtigkeit an Hof Nr. 5".
    Wenn Du eine Sammelbezeichnung hast, dann wird es nicht so einfach sein die seinerzeitigen Flurstücksbezeichnungen zu ermitteln.

    Die Teilung erfolgt wie bei einer Teilung im normalen Grundbuch.

    Mit dem GbR-Motto meine ich die Entscheidungen einiger Obergerichte, die, da es keinen GbR-Vertretungsnachweis bei Altgesellschaften gibt, auf den Nachweis verzichten und bloße Behauptungen genügen lassen.

    Das Aktenzeichen der Entscheidung des LG und die Grundbuchbezeichnung weiß ich wirklich nicht mehr (verdrängt). Es war irgendein Realverband, der sich aufgelöst hat und seinen GRundbesitz nebst Salabbaugerechtigkeiten an die Mitglieder verteilt hat.

  • Achso, verstehe vielen Dank! Eine letzte Frage, woher nehme ich die neuen Flurstücksnummern für die geteilten Flächen? Wer vergibt diese, das Grundbuchamt? Liebe Grüße

  • Welche neuen Flurstücksnummern meinst Du?
    Die "Salz-Grundstücke" können nur in die z. Z. der Abschreibung bestehenden "Salz-Flurstücke" geteilt werden.

  • Achso das war meine Frage, ob nicht ein "Salz-Flurstück" geteilt werden kann. Ich dachte, weil grundstücksgleiches Recht, Verfügungsbefugnis und Eigentumsgarantie usw.. Ich dachte, dass wäre das was das LG entschieden hatte. LG

  • Mein LG hat (in einem Einzelfall) entschieden, dass die im Falle einer Teilveräußerung die Veränderungen der Flurstücke im normalen Grundbuch im "Salzgrundbuch" zu übernehmen sind. Es hat sich damit gegen alle mir bekannten Meinungen entschieden und dem Grundbuchamt eine aufwändige unnötige Mehrarbeit beschert. Ich teile die Auffassung des LG nicht und habe die Entscheidung in vergleichbaren Fällen nicht übernommen.

    Wenn Du der Auffassung bist, dass Du ein Salzflurstück teilen kannst, dann musst Du die Flurstücksbezeichnungen im normalen Grundbuch übernehmen.

  • Verstehe. Ich dachte, die LG Entscheidung betraf einen Fall, dass man ein Salz Flurstück teilt, ohne dass Oberflächenflurstück zu teilen. Ich dachte dies muss möglich sein, da sie ja eigentlich voneinander unabhängig sind, oder?LG

  • Hallo,
    habe die Diskussion verfolgt und möchte gern wissen, ob in diesem Fall bekannt ist, zu welcher Art Bodenschatz hierbei das "Salz" zuzuordnen ist. Was bisher beschrieben wurde setzte voraus, daß es sich um einen Grundeigentümerbodenschatz handelt. Ist dies nicht so, ist der Bodenschatz, bzw. das hieraus resultierende Abbaurecht, einnicht mit dem Grundstück verbundenes Recht und kann nicht geteilt werden.
    Viele Grüße

  • Geht es Dir darum, dass abbaubare Salze nach dem BBergG bergfrei sein sollten?

    Die Stein- und Kalisalze waren im ehemaligen Königreich Hannover grundeigene Mineralien, die nach dem Gesetz über die Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4.8.1904 auch vom Grundeigentum abgesaplten und als Salzabbaugerechtigkeit verselbstständigt werden konnten, was das BBergG in § 149 grundsätzlich in die heutige Zeit herübergerettet hat.

    Eine Neubegründung ist indes nicht möglich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen!Ich habe bisher immer nur mitgelesen!Bei uns inder Region Lüneburger Heide gibt es neben den Salzabbaugerechtigkeiten noch die ALTEN RECHTE Erdölförderzinz, entstanden durch die Preußische Erdölverordnung ca.1930 !NIcht im Grundbuch eingetragen!Verträge damals zwischen grundstückseigentümer und Förderunternehmen abgeschlossen!Es zurzeit Wartegeld an die Alteingentümer bezahlt!Kann mir jemand mehr darüber schreiben?

  • Der Förderzins wird für den jeweiligen Rohstoff, durch das zuständige Bergamt des jeweiligen Bundeslandes jährlich erhoben/festgelegt, manchmal auch ausgesetzt. Das Wartegeld scheint auf Grundlage eines privatr. Vertrages vereinbart worden sein, um den Anspruch eines Erwerbsrechtes oder Abbaurechtes des entsprechenden Grundstückes abzusichern. Hintergrund für solche Absicherung ist die mögliche langwierige und im Regelfall teure Planungs/Genehmigungsphase. Meine Vermutung ist hierbei jedoch, dass hierdurch ein Dritter, ein mögliches (soweit genehmigt) handelbares Recht zur Weiterveräußerung gesichert hat, um dieses teurer weiterveräußern zu können.
    Viele Grüße, Matthi

  • Sind diese ALTEN RECHTE Grundstückszubehör §905?aussage des Bergamtes freies Bergrecht,was ist mit diesen Rechten bei einem Verkauf,Zwangsversteigeung oder etc,?

  • Habe Gestern Nachricht vom Bergamt bekommen !Kein Zubehör vom Grundstück,ist privates Recht!Wartegeld und Förderzins werden weiter an Alteigentümer entrichtet!Ich will auch sowas!Hier werden 400-800 EURO pro Ha bezahlt!Aber nur bei Gas oder Öl förderung!

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