Sonderinsolvenzverwalter

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich hätte eine Frage:

    Wer bestellt den Sonderinsolvenzverwalter, der die evtl. Schadensersatzansprüche gegen den derzeitigen Insolvenzverwalter geltend macht??
    Laut den kommentaren und Aufsätzen, die uns zur Verfügung standen, hieß es immer das Insolvenzgericht.
    Wer ist dies in diesem Fall, der Richter oder der Rechtspfleger?

    Im RpflG ist die normale Bestellung des Inso-Verwalters ja dem Richter vorbehalten, müsste dieser dann auch nicht folglich für den Sonderinsolvenzverwalter zuständig sein???

    Mfg

  • Klingt überzeugend, § 18 RpflG genau gelesen sagt das auch... "das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des IV sowie... " und weiteren Entscheidungen bzgl. der RSB

    Danke, falls noch jemand einen ähnlichen Fall hatte, bin ich für weitere Nachrichten dankbar.

    Gruß

  • In den einschlägigen InsO-Kommentaren scheint sich - nach kurzem Überfliegen - zu der Frage nichts zu finden.:(

    Der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG spricht tatsächlich für die Zuständigkeit des Rechtspflegers und an meinem InsG wird es wohl auch so gehandhabt, dass - z.B. bei Einsetzung eines Sonderverwalters für einen Prüfungstermin, an dem ich verhindert bin - der Rechtspfleger entscheidet.

    Wenn es allerdings um einen Sonderverwalter zur evtl. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht, sollte m.E. zumindest Rücksprache mit dem Richter genommen werden, ob er insoweit vielleicht das Verfahren an sich ziehen will, § 18 Abs. 2 RPflG. Nicht, dass der Richter das notwendigerweise besser kann; bei heiklen Fragen erscheint mir zumindest eine Rücksprache aber immer sinnvoll - besser sogar noch ein paar Ermittlungen. Dazu folgendes Beispiel:

    In einem sicherlich jedem bekannten Großinsolvenzverfahren, das vor ein paar Jahren eröffnet wurde, gab es ein bisschen Unmut, weil der zum Insolvenzverwalter bestellte WP vor seiner Bestellung schon als WP eine Überschuldungsprüfung für die Schuldnerin gemacht hatte. Um die Wogen zu glätten, regte er selbst die Einsetzung eines Sonderverwalters zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen sich an. Wer wurde zum Sonderverwalter bestellt? Ein anderer WP. Soweit OK. Was das Gericht zu diesem Zeitpunkt wohl (hoffentlich) nicht mal wusste ist, dass die Kanzlei des anderen WP nicht nur regelmäßig mit der Kanzlei des IV zusammenarbeitet, sondern der neue Sonderverwalter im gleichen Insolvenzverfahren auch noch als Poolvertreter der Lieferanten fungierte.

    Da das so gut wie keiner weiß bzw. mitbekommen hat, wurde kein weiterer Staub aufgewirbelt. Und die beiden WPs sind auch fachlich völlig in Ordnung und haben im Zweifel alles richtig gemacht. Nur, ob das im Hinblick auf Interessenkonflikt alles so glücklich war, erscheint mir fraglich. Aber WPs sind ja zum Glück - diese Meinung vertreten insbesondere unsere beiden Hauptdarsteller - immer unabhängig und können daher nie einen Interessenkonflikt haben.:D

  • Also bei uns wird der Sonderinsolvenzverwalter auch immer durch die Rpfl. bestellt. Ich sehe dort auch überhaupt kein Problem. Ab Eröffnung ist nun mal der Rpfl zuständig.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Chick: Das ist mir auch aufgefallen. Sämtlich Aufsätze oder Kommentare führen immer nur aus, dass er vom "Insolvenzgericht" bestellt wird. Wer also funktionnell zuständig ist steht nicht explizit dabei.

    Auch Meinung eines heut bei einem Termin anwesenden IV ist hierfür der Rpfl zuständig.

  • Warum sollte nicht der Rechtspfleger den Sonderverwalter bestellen.
    Die Frage der Geeignetheit des Sonderverwalters ist - egal ob Richter- oder Rechtspflegerzuständigkeit - objektiv zu prüfen ....
    mfg
    Def

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