Hallo,
ich steh gerade auf dem Schlauch, aber Ihr könnt mir sicher weiterhelfen.
Ich habe in der Akte einen Vermerk über die Errichtung des Erbvertrages drin, wo nur eine Beteiligte Person drin steht - also einseitiger Erbvertrag.
So, jetzt habe ich eine Nachricht vom Notar bekommen, dass der Errichter vom Erbvertrag zurücktreten will. Was muss ich machen? Muss ich einen Termin über die Rückgabe machen?
Und nun am Rande die Frage, allein durch die Rückgabe bei Gericht ist es doch kein Widerruf oder?
Danke
Rücktritt vom Erbvertrag (einseitig)
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Horatia -
19. August 2008 um 13:14
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Ein Erbvertrag kann nur von mindestens zwei Personen geschlossen werden, es kann aber nur eine Person als Erblasser verfügen. Diesen Fall wirst Du wohl meinen.
Der Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293, 2296 BGB) ist etwas anderes als seine Rücknahme aus der gerichtlichen Verwahrung (§ 2300 BGB). Mit dem Rücktritt hat das Nachlaßgericht nichts zu tun. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen (§ 2300 Abs. 2 S. 2 BGB). Erfolgt die Rücknahme, hat sie die Wirkung des § 2256 Abs. 1 BGB (§ 2300 Abs. 2 S. 3 BGB).
Ein Erbvertrag, der auch andere Rechtsgeschäfte als Verfügungen von Todes wegen enthält, kann überhaupt nicht aus der gerichtlichen Verwahrung zurückgenommen werden (§ 2300 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Erbvertrag kann hier nur in die Verwahrung des Urkundsnotars zurückgeleitet werden. Eine Aufhebung oder ein Widerruf der letztwilligen Verfügungen ist damit nicht verbunden. -
Nur zur Ergänzung:
Wurde ein reiner Erbvertrag (ohne sonstige Vereinbarungen) nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen und befindet sich daher die Urschrift noch in der Urkundenverwahrung des Notars, kann diese Urschrift des Erbvertrages ebenfalls mit den o.g. Wirkungen aus dieser notariellen Verwahrung zurückgenommen werden. -
Ja, aber anscheinend liegt ja mangels einer vertragsmäßigen Verfügung gar kein Erbvertrag vor, sondern ein notarielles Testament.
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Irgend jemand scheint hier etwas zu verwechseln - die Fragestellerin oder der Herr Kollege.
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Wieso sollte es hier an einer vertragsmäßigen Verfügung fehlen. Ein einseitiger erbvertrag ist möglich, d.h. der Erblasser verfügt von Todes wegen und der Vertragspartner (Bindungspartner) nimmt die Verfügung bindend an, somit liegt die Vertragsmäßigkeit vor.
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Ich habe in der Akte einen Vermerk über die Errichtung des Erbvertrages drin, wo nur eine Beteiligte Person drin steht - also einseitiger Erbvertrag.
Nur eine beteiligte Person? Kann ja nur der Erblasser sein. Wie soll denn ohne einen zweiten Beteiligten ein Erbvertrag zustande kommen?
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Weil wahrscheinlich nur der Testierer erfasst wird und nicht der Bindungspartner (so läuft es zumindest bei uns).
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Wenn kein Erbvertrag vorliegt, sind die gestellten Fragen sinnlos. Also wurde davon ausgegangen, dass ein Erbvertrag vorliegt, in dem aber nur eine Person letztwillig verfügt hat. In der Testamentskartei ist nur der Name des künftigen Erblassers verzeichnet.
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Hallo, ich meine natürlich eine Person als Erblasser hat den Erbvertrag errichtet und ist deshalb ist auch nur ein Testierer erfasst.
Muss ich jetzt nur den in amtl. Verwahrung befindlichen Erbvertrag an den Notar zurückgeben? Muss ich den Umschlag öffnen? -
Siehe #2: Falls die Rücknahme aus der Verwahrung gewünscht wird, dann ist wie beim notariellen Testament zu verfahren (Protokoll mit den Beteiligten, ...).
Mit dem Rücktritt hat das Verwahrgericht nichts zu tun. Hier muss der Testierer förmlich (Beurkundung, Zugang, etc.) zurücktreten, falls der Rücktritt vorbehalten war.
Einfach dem Notar zuschicken ist nicht möglich. -
Der amtliche Verwahrungsumschlag muss geöffnet werden, weil sonst auf dem Erbvertrag nicht der Vermerk nach § 2256 Abs.1 S.2 BGB angebracht werden kann (§ 2300 Abs.2 S.3 BGB).
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Das geht aber nur, wenn beide Vertragsparteien gemeinschaftlich erscheinen und um Rückgabe bitten.
Ansonsten bei einseitigem Rücktritt muss der Erblasser den Annehmenden über seinen Rüchtritt in Kenntnis setzten und dies durch Zustellung an den Annehmenden nachweisen!
Zu einem Erbvertrag gehören immer mindestens 2 Leute. Ein Erblasser und einer der annimmt, ansonsten ist es Testament.
Oder soll ich da so falsch liegen??? -
Ich glaube, dieser Punkt wurde in #8-10 bereits geklärt.
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Es ist aber nicht richtig, dass der Umschlag geöffnet werden muss beim einseitigen Rücktritt.
Aber bestimmt kommt von dir jetzt wieder noch etwas Kluges. Würde mich wundern, wenn nicht.... -
Beim Rücktritt bleibt der Erbvertrag in der Verwahrung. Das Problem mit dem Umschlag tritt also gar nicht auf.
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Ich kann die jetzige Diskussion nicht ganz nachvollziehen. Es wurde doch bereits geklärt, dass
a. ein einseitiger Erbvertrag mit einem Erblasser und einem Bindungspartner möglich ist,
b. es verfahrensrechtliche Unterschiede macht, wenn der Erbvertrag von den Beteiligten aus der Verwahrung zurückgenommen wird oder wenn ein Rücktritt nur durch den Testierer erfolgen soll.
Es handelt sich doch hierbei um alltägliche Dinge über die "ausgelernte" Berufsträger nicht so harsch diskutieren müssen. Das man Anwärtern hilft, ist selbstverständlich. -
Ich kann die jetzige Diskussion nicht ganz nachvollziehen. Es wurde doch bereits geklärt, dass
a. ein einseitiger Erbvertrag mit einem Erblasser und einem Bindungspartner möglich ist,
b. es verfahrensrechtliche Unterschiede macht, wenn der Erbvertrag von den Beteiligten aus der Verwahrung zurückgenommen wird oder wenn ein Rücktritt nur durch den Testierer erfolgen soll.
Es handelt sich doch hierbei um alltägliche Dinge über die "ausgelernte" Berufsträger nicht so harsch diskutieren müssen. Das man Anwärtern hilft, ist selbstverständlich.
Du hast Recht, sorry...... -
habe zu diesem Thema auch noch eine Nachfrage:
Habe folgenden Fall:
anwesend:
Vater A
Mutter B
Sohn C
A und B verfügen erbvertragsmäßig, dass sie jeweils Ihren Sohn C zum alleinigen Erben einsetzen.
Soweit so gut.
Nun kommt der Passus:
C setzt hiermit seinen Sohn D zum alleinigen Erben ein. Sollte C jedoch weitere Abkömmlinge bekommen bleibt er in der anderweitigen Auswahl seines Erben frei.
Meiner Meinung nach liegt bezüglich A und C und B und C ein Erbvertrag vor.
Hinsichtlich C bin ich der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine vertragsmäßige Verfügung sondern um eine einseitige testamentarische Erklärung handelt, oder liege ich da falsch?
C hat nämlich nachträglich noch ein handschriftliches Testament verfasst in dem er seinen Sohn E zum Alleinerben bestimmt.
Ich bin der Ansicht, dass dieses auch wirksam ist, da es sich bei der Einsetzung von C zum Alleinerben im Erbvertrag nicht um eine solche vertragsmäßige Verfügung handelt, auch wenn diese mit " Erbvertrag" überschrieben wurde.
Danke für eure Antworten. -
Wurde E erst nach Erbvertragserrichtung geboren?
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