Verjährung bei GbR-Gesellschafterinsolvenz

  • Insolvenzverfahren über GbR wurde 2003 eröffnet und läuft noch. Jetzt ist einer der beiden GbR-Gesellschafter in InsO. Der GbR-Verwalter meldet dort gem. § 93 InsO die Forderungen an (wie hier bereits geklärt).

    Jetzt meldet ein Gläubiger direkt beim Gesellschafter-IV eine nicht titulierte Forderung gegen die GbR aus 2003 an, welche er bei der GbR allerdings nicht angemeldet hat. Abgesehen davon, dass er aktuell wegen § 93 InsO nicht aktivlegitimiert ist (wobei wegen baldiger Beendigung des GbR-Verfahrens die Aktivlegitimation wiederhergestellt werden wird), frage ich mich, ob die Verjährung eingetreten ist. Oder wirkt die Eröffnung des GbR-InsV auch für diejenigen Gläubiger verjährungshemmend, welche ihre Forderung nicht angemeldet haben?

  • Die Eröffnung des GbR-InsoVerfahrens oder Ges-InsoVerfahrens selbst hemmt die Verjährung nicht. Nur die Anmeldung der Forderung in den jeweiligen Verfahren, vgl. § 204 I Nr. 10 BGB.

    Die Forderung dürfte daher verjährt sein, wenn es nicht noch andere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände gibt.

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