InsO und § 811 ZPO

  • @ astaroth und Mosser: Ehrlich gesagt, habe ich bislang Eure Meinung geteilt. Da die Sache bei uns hier akut wird, wäre auch mir an einer Klärung gelegen. Ich denke, ich red mal mit dem Rpfl am IG. Der macht das sicher......:)

    Oftmals reicht ja auch ein Anruf des Rpfl. beim Schuldner oder ein formloses Schreiben mit der Schilderung des Problemes und der anschl. Frage, ob er denn einen rechtsmittelfähigen Beschluss wünscht oder sich nicht doch lieber mit dem TH einigt. Natürlich nur, wenn der Rpfl sich der Meinung des Verwalters anschließt......

    Aber ihr mögt ja alle Eure Vewalter...... ;)

  • Die Sache kann natürlich auch nach hinten losgehen.
    Wenn man "sein" Gericht zu einem Beschluss überredet, für den es eigentlich keine gesetzliche Grundlage gibt und der uneinsichtige Schuldner beschwert sich dagegen und das Landgericht sieht das mit der fehlenden Rechtsgrundlage genauso und haut dem Insolvenzgericht den Beschluss mit einer bösartigen Begründung um die Ohren...
    ...dann ist der Beschlussfasser blamiert und vielleicht sauer auf den, der ihn zu dem Beschluss überredet hat.

  • Die Sache kann natürlich auch nach hinten losgehen.
    Wenn man "sein" Gericht zu einem Beschluss überredet, für den es eigentlich keine gesetzliche Grundlage gibt und der uneinsichtige Schuldner beschwert sich dagegen und das Landgericht sieht das mit der fehlenden Rechtsgrundlage genauso und haut dem Insolvenzgericht den Beschluss mit einer bösartigen Begründung um die Ohren...
    ...dann ist der Beschlussfasser blamiert und vielleicht sauer auf den, der ihn zu dem Beschluss überredet hat.



    Andererseits, legt man Klage beim Prozeßgericht ein, dann bekommt man keine PKH (aus welchen Gründen auch immer) :eek:

  • Andererseits, legt man Klage beim Prozeßgericht ein, dann bekommt man keine PKH (aus welchen Gründen auch immer) :eek:



    Und da sieht man es wieder mal: Wie wir es machen, machen wir es falsch ;).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich halte es aber trotzdem für praxisfremd.



    Warum ? Meinst du, der Insorpfl kann das besser beurteilen als ein Prozessgericht ?




    Ich meine ja! Es soll Zivilrichter geben, die gar nicht wissen, was die Insolvenzordnung ist.



    Hier geht es doch aber garnicht um Insolvenz. Sondern ob etwas pfändbar ist oder nicht. Und das können wohl auch Zivilrichter beurteilen;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Hier geht es doch aber garnicht um Insolvenz. Sondern ob etwas pfändbar ist oder nicht. Und das können wohl auch Zivilrichter beurteilen;)


    Auch richtig, aber auch dort dürften Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zum Pfändungsbeschlag nur eine marginale Rolle spielen. Ich halte die Zuständigkeit des IG nach wie vor für die bessere, sachnähere Variante. Wenngleich ich mittlerweile weiß, dass dies ich wohl doch vors Prozessgericht muss.

    Nochmals zu Rainer's thread, gibt's dann denn dann PKH?

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst (23. August 2008 um 14:21)

  • Prozesskostenhilfe sollte es bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen nach § 116 ZPO schon geben.

    Allerdings weisen die Zivilgerichte PKH für Insolvenzverwalter mit teilweise völlig an den Haaren herbeigezogenen Argumenten zurück. Beliebt ist dabei der Einwand, die Gläubiger sollen einen Kostenvorschuss zahlen. Unabhängig davon, dass es mir noch nie gelungen ist, einen Gläubiger zu einem solchen Vorschuss zu überreden, ist allein richtig, dass diese das nur bei einer erheblicher Quotenverbesserung durch den Rechtsstreit tun müssen. Besonders schön fand ich mal die Ausführungen meines Bezirksrevisisors, die Bank xy als Großgläubigern müsse einen Kostenvorschuss leisten. Er hatte wohl hoffentlich nur übersehen, dass die Bank xy die Beklagte war. Zweitens immer wieder gern genommen, der Insolvenzverwalter ist selbst Rechtsanwalt. Hier kann ich immer wieder nur auf § 5 InsVV verweisen.

    Im Ganzen verweise ich gern auf das Buch "Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters", das die Rechtsprechung etc. zu § 116 ZPO sehr gut zusammenfasst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir haben PKH bislang immer durchgekriegt. Finanzamt war einmal schwierig. Der Bearbeiter hätte es ja gemacht, aber er wusste nicht, welchen Topf er dafür angraben soll. Er konnte die Kosten einfach nicht zuordnen, weswegen wir dann doch PKH beantragt und bekommen haben. Eigentlcih hätten die nach Rspr. den Vorschuss leisten müssen, aber was nicht geht, geht eben nicht. :strecker

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