Abrechnungsfrage Schuldenbereinigung

  • Welche Darlegungen sind bei der BerH-Abrechnung für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch bzgl. der Gläubigeranzahl erforderlich? Reicht es aus, wenn ich erkläre, daß es sich um X Gläubiger, und zwar Fa. A, B, C usw. handelt (und das ggf. anwaltlich versichere)?

  • Das genügt im Normalfall. Manche Anwälte fügen auch eine komplette Übersicht mit Forderungen und Ergebnissen bei, was aber eigentlich nicht nötig ist.

  • Nein, habe ich so nie durchgehen lassen. Ich wollte zumindest immer die Gläubigerliste und den Schuldenbereinigungsplan. Die anwaltliche Versicherung genügt grade mal bei der Auslagenpauschale, ansonsten nicht. Auch die e.V. laß ich hier nicht geltend, da es dem RA möglich ist, den Urkundenbeweis zu führen.

  • Schicke aber bitte nur die Handakte (mit der Bitte um Rückgabe), und keine Kopien. In solchen Fällen habe ich mir früher immer einen kurzen Aktenvermerk gemacht und war froh, dass meine Akte nicht noch mit 30 Blatt zusätzlich "zugemüllt" wurde. Nach der Auszahlung der Vergütung schaut da eh keiner mehr rein.

  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen, da ein entsprechender Antrag vor mir liegt:
    Liegt schon eine Tätigkeit nach VVNr. 2604 RVG vor, wenn der Anwalt vorträgt, seine Tätigkeit sei die Vorbereitung des Schuldenbereinigungsversuchs, anbei Gläubigerliste und Anschreiben des RA an Mandanten, dass noch Angaben fehlen bevor die Gläubiger angeschreiben werden können (wozu es aber anscheinend nie gekommen ist, auf Antrag wurde Mandatskündigung vermerkt)?:confused:

    Es muss doch versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen und das fehlt hier doch, oder sehe ich da was falsch? :gruebel:

  • Zitat von ettigirb

    Es muss doch versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen und das fehlt hier doch, oder sehe ich da was falsch? :gruebel:



    so sehe ich das auch! Gibt - wenn überhaupt - max. die Tätigkeitsgebühr!Für die reine Gläubigerauflistung brauch es auch keinen RA!

  • Und was ist mit RdNr. 12 a (oder 13, bin schon zu Hause und hab den Kommentar nicht zur Hand) zu § 1 BerHG, Schoreit/Dehn, Beratungs-/Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. - dort wird es doch genau gegen diese Auffassung so formuliert, dass alle Vorbereitung als Tätigkeit zählt, oder?:gruebel:

  • Schoreit/Dehn zu § 44 Rn 77 spricht sich dafür aus. Aber das kann nicht sein. Muss mal schauen, ob ich da was finde.
    Der Gesetzeswortlaut lautet ja anders ( Ziel) / auf Grundlage eines Plans. Evtl findet sich in der Gesetzesbegründung was. Schreit/Dehn spricht von "Geschäftsbesorgung" = man könnte sich noch daran aufhängen.

    Vielleicht finde ich noch was

  • Habe den Vorgang jetzt mal meinem BezRev vorgelegt - handelt sich sowieso um eine Endziffer die ich nach Abrechnung vorlegen müsste - mal sehen, was er dazu meint. Evtl. könnte ich mich ja auch darauf stützen, dass "der Ratsuchende" nicht zur Schuldenbereinigung entschlossen ist", da ja dass Mandat gekündigt wurde, bevor die Gläubiger angeschrieben werden konnten ...

  • Zitat von ettigirb

    Habe den Vorgang jetzt mal meinem BezRev vorgelegt - handelt sich sowieso um eine Endziffer die ich nach Abrechnung vorlegen müsste - mal sehen, was er dazu meint. ...



    Hä? ich höre den nur an, wenn ich eine konkrete Frage habe. ansonsten ist dessen Mitwirkung nicht vorgesehen und er hat doch auch kein Beschwerderecht, oder?

  • Zweigstelle und Hauptgericht müssen gewisse Endziffern (bei uns 3, 6, 9) an den BezRev vorlegen, wenn was aus der Staatskasse auszuzahlen ist - so z.B. bei Beratungshilfe und PKH.
    Da ich einen sehr netten und wirklich hilfsbereiten BezRev (keine Ironie !!!) habe, lege ich auch ab und an vor, wenn ich mir unsicher bin. Meine Vorgängerin hat es so formuliert: "Der soll auch was für sein Geld tun!".
    Falls ich mich in diesem Fall zur Erstattung entschliessen sollte (was ich lt. der zitierten RdNr. tun müsste), müsste ich sowieso vorlegen und dann kann ich auch gleich fragen, was er dazu meint (und ob er mit meiner ablehnenden Meinung konform gehen würde - unsere RA´s sind eher zu überzeugen, wenn es der BezRev auch so sieht ... ;). Und der Richter würde ihn auch anhören, wenn er die Sache zur Entscheidung bekäme).

  • Zitat von Diabolo

    Hä? ich höre den nur an, wenn ich eine konkrete Frage habe. ansonsten ist dessen Mitwirkung nicht vorgesehen und er hat doch auch kein Beschwerderecht, oder?



    Der BezRev hat in jedem Fall ein Beschwerderecht, wenn es um die Festsetzung der Gebühren wie im vorliegenden Fall geht.

    Strittig ist nur, ob er auch ein`s im Rahmen der BerH-Bewilligung hat. Es gibt da AG`s, bei denen dem BezRev tatsächlich ein Beschwerderecht zugesprochen worden ist....

  • Zitat von Flori

    . Es gibt da AG`s, bei denen dem BezRev tatsächlich ein Beschwerderecht zugesprochen worden ist....


    Genau. das sind dann die Fundstellen im Kommentar die ganz einzeln unten am Seitenende stehen, nachdem die Gegenmeinung den rest der seite füllt.:wechlach: :wechlach:

  • Zitat von Diabolo

    Genau. das sind dann die Fundstellen im Kommentar die ganz einzeln unten am Seitenende stehen, nachdem die Gegenmeinung den rest der seite füllt.:wechlach: :wechlach:



    Ist dann bloß sch...., wenn du RPfl. in so einem LG Bezirk bist......:daemlich

  • Zitat von Diabolo

    Aber dieses Landgericht hat dann schon "Rückgrat".
    Immerhin, oder?



    Egal was es ist, ich komm beim Lesen vom Gesetzestext immer zur gleichen Auslegung:
    § 24a II iVm. § 11 II 1 RPflG: Die Erinnerung nach § 11 findet nicht statt!
    § 6 II BerHG: Erinnerung ist gegen die ablehnende Entscheidung statthaft.
    Ich versteh nicht, wie man hier zum Beschwerderecht für den BezRev im Bewilligungsverfahren kommt....
    Aber alle, die von einer anders lautenden LG-Entscheidung betroffen sind, müßten alle BerH-Sachen dem BezRev nach der Entscheidung zustellen, damit erstens die R`mittelfrist zu laufen beginnt und zweitens der Gute in einem BerH-Aktensumpf erstickt.

  • M.E. gibt es das ja auch nicht! War mir auch neu. Wir hören den BezR noch nicht mal im Festsetzungsverfahren an.
    Und: Das RM ist ( nach wie vor, auch wenn es Hartmann und Ger/Schm anders sehen) unbefristet.

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