Ausschlagung für mdj. Kind

  • Das Kind, vertreten durch beide Elternteile, muß annehmen oder ausschlagen. Was ein Elternteil alleine tut oder unterlässt, ist rechtlich also völlig bedeutungslos. Die alleinige Ausschlagung durch die Mutter führt nicht zur wirksamen Ausschlagung und die alleinige Annahme durch den Vater führt auch nicht zur wirksamen Annahme. Solange nicht wirksam angenommen ist, kann ausgeschlagen werden. Die Frist läuft also ganz normal weiter und mit Ablauf des 25.8. ist das Kind infolge Versäumung der Ausschlagungsfrist Erbe.

  • okay, so aufgedröselt klingt das auch logisch... (Respekt für Deine Geduld mit mir!)
    finde den Gedanken nur so befremdlich, dass der Vater seine explizite Erklärung "ich schlage nicht aus" dann nochmal in aller Ruhe revidieren kann...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wenn ein Antrag nach § 1628 BGB gestellt wird, ist die Frist denn dann gehemmt ?


    Ich habe dazu in der Literatur weder positiv noch negativ etwas gefunden.
    Es wäre ein eleganter Weg:
    Man vertrete die Meinung, dass entsprechend dem Grundsatz, dass die Ausschlagungsfrist während der Dauer eines vorm./fam.ger. Genehmigungsverfahrens gehemmt ist (§§ 1944 II 3, 206 BGB), die Frist auch für die Dauer eines Verfahrens nach § 1628 BGB gehemmt ist.

    Und wenn die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter übertragen wird, ist die Ausschlagung wirksam oder muss sie nochmal "als Vater" ausschlagen, beurkundet ?


    Im konkreten Fall könnte dann der Sohn gleich an seinem 18. Geburtstag die Ausschlagung erklären, da die Frist noch nicht abgelaufen wäre.

  • Es ist keine höhere Gewalt iS des § 206 BGB, wenn sich die gesetzlichen Vertreter nicht einigen können. Der Fall der ausstehenden gerichtlichen Genehmigung ist nicht vergleichbar, weil hier die Elternteile durch die beiderseitige Abgabe der Ausschlagungserklärung bereits alles Erforderliche für eine wirksame Ausschlagung getan haben und deshalb für den Ablauf der Frist aufgrund der Dauer des Genehmigungsverfahrens nicht verantwortlich gemacht werden können.

    Eine Hemmung der Ausschlagungsfrist im Fall des § 1628 BGB ist also abzulehnen.

  • Es ist keine höhere Gewalt iS des § 206 BGB, wenn sich die gesetzlichen Vertreter nicht einigen können.



    Wenn die gesetzlichen Vertreter ein gerichtliches Verfahren zur Regelung ihrer Meinungsverschiedenheit anstrengen, könnte man auch vor dem Hintergund des Minderjährigenschutzes für dessen Dauer durchaus an eine Anwendung des § 206 BGB denken.

  • Nehmen wir an, das Kind ist Partei eines Prozesses und das Kind verliert ihn. Die Berufungsfrist läuft und die Eltern können sich nicht einigen, ob Berufung eingelegt werden soll. Der Elternteil, der die Berufung einlegen will, stellt einen Antrag nach § 1628 BGB. Dadurch soll die Berufungsfrist gehemmt werden? Das kann ich mir nicht vorstellen.

  • Stimme Justus zu. ( § 1629 a)
    Da gibt es kein Tricksen. Kind wird Erbe, wenn Vater nicht zustimmt. Mitteilung vom Anfall der Erbschaft an minderj. Kind an die zuständige Familienabteilung (Wohnsitz des Kindes). Diese sollte sodann die Kindesmutter gegebenenfalls darauf hinweisen, dass das Kind mit Volljährigkeit die Möglichkeit hat eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Im Übrigen möge sie sich rechtskundig machen.

  • huch, habe wohl nicht gewartet bis meine Antwort steht.
    Also folge Justus. Erbschaft gilt als angefallen, wenn Vater nicht zustimmt. Dann sollte Mitteilung an die Familienabteilung (des Wohnsitzes des Kindes) erfolgen, dass Kind Erbe geworden ist.
    Die Familienabteilung sollte ev. in einem Schreiben an die KM auf die Haftungsbeschränkung mit Volljährigkeit im Allgemeinen hinweisen, im Übrigen auf eine Rechtsberatung verweisen.

  • Nur zur Info:

    Der Vater hat soeben bei mir ausgeschlagen, also noch rechtzeitig.

    Aber gut, dass wir den Fall mal besprochen haben. Kommt bestimmt irgendwann mal wieder vor.

    Danke für Eure Antworten

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!