Widerspr. gg. Abn. eV

  • Sch. legt Widerspruch gg. die Abnahme der eV durch den GV ein. Er begründet seinen Widerspruch damit, dass ihm Vollstreckungsschutz gewährt worden sei. Beigefügt ist ein Beschluss eines Amtsgerichts aus dem Jahre 2001 über ein "Gesamtvollstreckungsverfahren" (Schlussverteilung), in dem es u.a. heißt: "Dem Schuldner wird Vollstreckungsschutz gem. § 18 GesO gewährt.

    Ich verstehe den letzten Satz so, dass dem Sch. hins. der seinerzeitigen (InsO-)Gesamtvollstreckungs-Gl. Vollstreckungsschutz gewährt wird, aber doch nicht auch noch 7 Jahre später bzgl. Neugläubigern?:gruebel:

  • Die Gründe, die einen Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen, sind - abschließend - im Zöller in § 900 Rn. 22 aufgeführt. Hierunter fällt z.B. auch die Geltungmachung der allg. Härteklausel nach § 765 a ZPO. Aber ich würde den von dir zitierten Satz nicht als Bewilligung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO auslegen.
    Ich sehe das im Ergebnis wie du, dass es nämlich kein triftiger Grund für einen Widerspruch ist.

  • Ich würde ja an und für sich gerne mal in den § 18 GesO reinschauen, aber die GesO ist selbst in JURIS nicht mehr zu finden...:confused:

  • Tommy:

    Ich rege an, die Sache wieder in das Zwangsvollstreckungsforum zu stellen. Die Abnahme der eV ist eine Vollstreckungshandlung und das Problem liegt in meinem Fall ja in der Begründung für den Widerspruch gg. diese Vollstreckungsmaßnahme.

    Danke für den Link nach insopedia. § 18 GesO gibt meines Erachtens keinen Vollstreckungsschutz für meinen Fall her. Insofern würde ich da auch keinen Raum für § 775 ZPO sehen und tendiere dazu, den Widerspruch mangels Begründetheit zurückzuweisen.

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