Androhung Ordnungsgeld

  • Habe ein Schiedsvergleich aus dem Jahr 2007,in dem sich darauf geeinigt wurde, dass der Baulärm in 3 Monaten beendet sein muss. Die Vollstreckungsklausel wurde im Juli 2008 erteilt. Nunmehr will der A.steller Ordnungsgeld festgesetzt haben nach § 890 ZPO. Habe nachgelesen, dass ich erst die Androhung des Ordnungsgeldes erfolgen muss (§ 890 II ZPO). Wenn der hier nun auftaucht, muss ich dann erst einen Antrag auf Androhung O.geld aufnehmen und irgendwann erscheint er dann wieder und beantragt die Festsetzung des angedrohten O.geldes oder kann ich beides in einem Antrag aufnehmen. Hat vielleicht jemand ein entsprechendes Formular? Schönen Feierabend!

  • Wenn der Gläubiger gleich die Festsetzung des Ordnungsmittels beantragt, bevor die Androhung wirksam wurde, dürfte er insoweit ein Kostenproblem haben.

    Daß die Androhung zuvor zugestellt sein muß, ist klar. Vorher ist der Schuldner ja auch noch anzuhören.

    Wenn sich der Schuldner bereits aufgrund der Androhung fügt, besteht für den Ordnungsmittelantrag kein Rechtsschutzinteresse mehr.

  • Ich denke, dass beide Anträge durchaus miteinander verbunden werden können und dies in der Praxis auch der Regelfall ist.

    Ein Muster habe ich leider nicht.

    Wenn der Gläubiger gleich die Festsetzung des Ordnungsmittels beantragt, bevor die Androhung wirksam wurde, dürfte er insoweit ein Kostenproblem haben.


    Es ist m. E. klar, dass der Antrag auf Ordnungsgeld erst für den Fall gestellt ist, dass die Androhung ergebnislos durchgeführt wurde, die Anträge also rein logisch nacheinander gestellt sind.

  • Zunächst wird auf Antrag des Gläuigers das Ordnungsgeld angedroht.
    Selbst wenn im Antrag steht, dass für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, so muss der Gläubiger eh nochmal "herkommen", um mitzuteilen, dass der Schuldner mit dem Baulärm trotz Androhung des Ordnungsgeldes nicht aufhört. Daher wäre eine Verbindung der beiden -aufeinander aufbauenden - Anträge irgendwie ... unsinnig.

  • Zunächst wird auf Antrag des Gläuigers das Ordnungsgeld angedroht.
    Selbst wenn im Antrag steht, dass für den Fall der weiteren Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, so muss der Gläubiger eh nochmal "herkommen", um mitzuteilen, dass der Schuldner mit dem Baulärm trotz Androhung des Ordnungsgeldes nicht aufhört. Daher wäre eine Verbindung der beiden -aufeinander aufbauenden - Anträge irgendwie ... unsinnig.

    Das meinte ich ja. Könnte ich denn gleich den Mahnbescheids- mit dem VB-Antrag verbinden, letzteres für den Fall, daß kein Widerspruch eingelegt wird? Wohl nein (obwohl: beantragen kann ich alles...).

    Daß die Verbindung der Anträge die Regel sei, kann ich mir auch nicht vorstellen; höchstens, daß die Androhung bereits auf Antrag in die Verurteilung mit aufgenommen wird (vgl. § 890 II 1. Hs. ZPO). Meintest Du das vielleicht, raicro?

    (Letzteres geht/ging allerdings im hiesigen Fall ohnehin nicht, da Vergleich.)

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