Änderung MEA bei WE

  • Hab mal wieder eine Änderung der Teilungserklärung. In allen Blättern ist noch die teilende Eigentümerin eingetragen, in Abt. III Gesamtgrundschulden lastend auf allen Blättern.

    Die Änderungen betreffen die Größe zweier MEA und Kellerräume die getauscht werden. Ich habe auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung + Plan und eine UB vorgelegt bekommen.

    Ich habe vor den Baustein BVETWEG_A zu verwenden, d.h. im BV nur den alten MEA zu röten und einzutragen:"MEA geändert. Der hier eingetragene MEA beträgt nunmehr..." In die Veränderungspalte will ich nichts eintragen, da hier ja keine Übertragung von Anteilen stattfindet sondern die Anteile sich aufgrund baulicher Maßnahmen verändert haben. Für den Kellertausch verwende ich den üblichen Baustein in der Veränderungsspalte.

    Die Zustimmung der Gläubigerin bedarf es hier ja nicht, da die Belastungen ja gleichmäßig auf allen Blättern eingetragen sind. Oder habe ich da was übersehen?:gruebel:

  • Ich habe vor den Baustein BVETWEG_A zu verwenden, d.h. im BV nur den alten MEA zu röten und einzutragen:"MEA geändert. Der hier eingetragene MEA beträgt nunmehr..." In die Veränderungspalte will ich nichts eintragen, da hier ja keine Übertragung von Anteilen stattfindet sondern die Anteile sich aufgrund baulicher Maßnahmen verändert haben. Für den Kellertausch verwende ich den üblichen Baustein in der Veränderungsspalte.


    Intuitiv würde ich meinen, dass aus dem Grundbuch schon hervorgehen sollte, wohin ein Miteigentumsanteil wegübertragen bzw. woher er herübertragen wird. Auch müsste in Abt. I dann etwas stehen "Zugang im Eigentum übertragen" oder in der Art.

    Es kann hierbei eigentlich nicht darauf ankommen, dass der Eigentümer der gleiche ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Aber ich dachte die MEA verändern sich wegen baulicher Maßnahmen, also dass wahrscheinlich noch ein Anbau dazu gekommen ist, oder dergleichen!? Also nix von wegen Übertragung aus einem anderen Blatt.

    Ich würde schreiben:
    "Die Teilungserklärung ist wie folgt geändert:
    Der in Blatt ... eingetragene Miteiegntumsanteil beträgt nunmehr x/100 und ist verbunden mit mit dem Sondereigentum an der vergrößerten Wohnung Nr. ..."

  • Da gebe ich dir grundsätzlich Recht. Nur ist hier die Umsetzung fraglich. Die Änderung der Anteile beruht auf einen zum Sondereigentum einer Einheit gehörenden Balkon und auch auf der Vergrößerung eines Flurs im Kellergeschoss der zum gemeinschaftl. Eigentum gehört - dadurch ist ein Kellerraum kleiner geworden. Durch diese insgesamte Verkleinerung dieser Einheit sind die übrigen Anteile im Verhältnis größer geworden aber nicht tatsächlich. Es wurde also kein Anteil übertragen auf eine andere Einheit. Habe ich das verständlich geschrieben?

  • Haben sich denn bei allen Wohneinheiten die MEA verändert? Dann würd ich so wie oben von mir vorgeschlagen alle Wohnungen untereinander in gleicher Weise schreiben und das in alle Blätter eintragen. Der Rest ergibt sich dann durch Bezugnahme.

  • Nein, nicht alle sind verändert. Ich werde nur bei den betroffenen Blättern Eintragungen vornehmen - das schlägt Schöner/Stöber zumindest für die Änderung der MEA unter den WEigtern vor, die meiner Sache am nächsten kommt.

  • "Der hier eingetragene MEA beträgt nunmehr..."

    "Durch diese insgesamte Verkleinerung dieser Einheit sind die übrigen Anteile im Verhältnis größer geworden aber nicht tatsächlich. Es wurde also kein Anteil übertragen auf eine andere Einheit."

    "Nein, nicht alle sind verändert."

    Tut mir leid, das verstehe ich jetzt irgendwie nicht. Kannst Du das mal konkreter, evtl. mit Zahlen ausdrücken, was da passiert?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 3 WE-Einheiten - vor der Änderung: (1) 350/1000, (2) 337/1000 und (3) 313/1000
    nach der Änderung: 349/1000, 337/1000 und 314/1000

    Die Wand des Flurs (gemeinschaftl. Eigentum) im Keller wurde zurückgesetzt was die Verkleinerung des Kellers K1 zur Folge hatte -> dadurch sind im Verhältnis WE2 und WE3 größer geworden. Bei WE2 ist aber auch der Balkon (SE) 0,5 qm kleiner geworden, weshalb sich der MEA wieder verringert hat und nun wieder 337/1000 beträgt. Das sind grob zusammengefasst die wesentlichen Veränderungen.

  • Die baulichen Änderungen sind das eine. Sie haben aber rechtlich mit den Miteigentumsanteilen insoweit überhaupt nichts zu tun, als es bekanntlich keinerlei Zusammenhang zwischen dem Sondereigentum einerseits und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil andererseits gibt, außer dass sie halt verbunden werden.

    Das heißt, die hätten grundbuch- und immobiliarsachenrechtlich gesehen dieselben baulichen Änderungen - und noch viel mehr - machen können, ohne an den Miteigentumsanteilen irgendetwas zu ändern. Wegen baulicher Änderungen - in welchem Ausmaß auch immer - ändern sich niemals automatisch die Miteigentumsanteile. Das müssen die Leute schon extra tun.

    Ich bleibe bei der Auffassung, dass hier ein 1/1000 Anteil von der Einheit 1 zur Einheit 3 übertragen wird und dies auch im Wege der Übertragung im Grundbuch verlautbart werden muss. Was für eine Änderung soll es sonst sein? Und eine Änderung ist es nun einmal, nicht etwa eine reine Berichtigung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich wie Andreas !

    Das Sondereigentum wurde inhaltlich (Aufteilungsplan) geändert.Eine entsprechende Eintragung BV ist erforderlich.

    Von WE 1 werden auf WE 3 1/1000 Anteil übertragen, somit ist im BV ein Ab- und Zuschreibungsermerk einzutragen.

    Da kein Eigentumswechsel stattfindet bin ich der Meinung, dass eine Eintragung Abteilung I unterbleiben kann.

    Gruß

    Jens

  • Ich denke, auch in der Abt. I muß was zum Eigentum stehen. Die bestehende Eintragung deckt nur den bisherigen MEA, nicht aber den übertragenen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @FOLIA-Jens und Seestern

    Mit der gleichen Logik würde bei Euch in Abt. I nichts verlautbart, wenn ein Grundstück im Eigentum übertragen wird?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Ich habe noch mal drüber nachgedacht. Ich bin nun auch zu dem Schluss gekommen, dass auch in Abt. I eine Eintragung zu erfolgen hat, z.B. "Ohne Eigentumswechsel eingetragen am..." o.ä.
    Daher: vollumfängliche :zustimm:ung zu deinen Beiträgen.

  • Andreas
    Es gibt einen Unterschied zur Übertragung eines Grundstücks. Ein übetragendes Grundstück bekommt im BV zwingend eine neue lfd. Nummer.

    Bei der Übetragung eines MEA geschieht dies nicht. Vielmehr wird der bisherige MEA inklusive des dazugekommenden MEA unter einer neuen lfd. Nummer eingetragen.

    Dem Leser der Abteilung I hat beim übetragenen Grundstück den Bezug zum BV; bei der Übertragung eines MEA fehlt dieser. Insofern müßte man den Zuschreibungsvermerk aus dem BV wiederholen (Z.B. 1/3 Miteigentumsanteil von Blatt YXC ohne Eigentumswechel übertragen; eingetragen am -oder anders-).

    Das kann sich irgendwie dann auch sparen, bzw. halte ich nicht für zwingend erforderlich.

    Jens

  • Aha. Und wenn Du statt eines ganzen Grundstücks nur eine Teilfläche überträgst und die sogleich bei der bestehenden BVNr. hinzumisst, statt die BVNr. neu vorzutragen, erfährt der Leser des Grundbuchs auch nie, wie der Eigentümer zu diesem Eigentum gekommen ist...

    Da deckt sich meine Meinung doch eher mit der von FED.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte es in solchen Fällen auch wie FED und Andreas. Kommt ja öfter mal vor, dass in einem Wohnungseigentum Miteigentumsanteile geändert werden - ob nun mit oder ohne Auflassung. Ich trage immer einen Vermerk in Abt. I ein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Andreas
    geht in FOLIA nicht. Ein übertragendes Flurstück ist grundsätzlich als neue BV-Nr. einzutragen. Danach kann erst die Vereinigung/bestandteilszuschreibung erfolgen.
    Es sei denn, man greift in die FOLIA-Trickkiste.

    Im übrigen halte ich ein solche Eintragung ür genauso "abentuerlich", wie das weglassen der Eintragung in Abt.I.

    JP

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!