Hallo !
Ein Ehepaar hat ein Darlehen über ein Gemeinschaftskonto zurückgeführt.
Die Bank kann demnach nicht mehr das Beteiligungsverhältnis der Gesamtschuldner angeben und erklärt die löschungsfähige Quittung mit den Worten, dass das Darlehen am soundsovielten insgesamt zurückgezahlt worden sei. Genügt das für den Nachweis der Eigentümergrundschuld ?
Die Bank will ausserdem ein Muster von mir für eine löschungsfähige Quittung, habe aber im Internet nichts dazu gefunden. Kennt von Euch zufällig jemand eine entsprechende Seite.
Viele Grüsse
Beteiligungsverhältnis bei löschungsfähiger Quittung
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Die Bank will ausserdem ein Muster von mir für eine löschungsfähige Quittung, habe aber im Internet nichts dazu gefunden. Kennt von Euch zufällig jemand eine entsprechende Seite.
Ein Muster findet man im Schöner/Stöber, Rn. 2725. -
Die Bank will ausserdem ein Muster von mir für eine löschungsfähige Quittung, habe aber im Internet nichts dazu gefunden. Kennt von Euch zufällig jemand eine entsprechende Seite.
Ein Muster findet man im Schöner/Stöber, Rn. 2725.
Besonders der letzte Satz "Ihm wolle die Schuldurkunde ausgefolgt werden, wenn er den Brief vorlegt" finde ich klasse. Diese Quittung würde ich nicht irgentwo vorlegen müssen. -
Du hast ja Recht aber ein anderes Muster ist mir auf die Schnelle nicht untergekommen. Und man muss es ja nicht wortwörtlich abschreiben.
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und nun zu meiner ersten frage....
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Gemäss meinem Palandt (48. Aufl.) zu § 1144 BGB:
"Bei Miteigentum ist anzugeben, ob für Rechnung aller oder einzelner Miteigentümer gezahlt worden ist". Also genügen die Angaben der Bank, da alle Eigentümer gezahlt haben, zum Nachweis. -
Mir ist weder klar, wer Eigentümer ist, noch ob die Bank überhaupt angegeben hat, wer bezahlt hat. Lt. Sachverhalt hat sie nur bestätigt, dass zurückbezahlt wurde.
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Zurückbezahlt haben die Eheleute das Darlehen über das Gemeinschaftskonto, d.h. sie haben gemeinsam bezahlt, sozusagen als Gesamtschuldner; die Eheleute sind auch Eigentümer des Grundstücks.
Leider steht in meinem Palandt, 62.A., dieser Zusatz nicht. Dort ist nur von mehreren Gläubigern die Rede. -
An dem was Tarzan gesagt hat, hat sich seit der 48. Auflage sicher nichts geändert. Weil ich gerade keinen Palandt habe, kann ich nur nicht nachlesen, was in einer neueren Auflage steht. Da hier für die Rechnung aller geleistet worden ist, steht die entstandene Eigentümergrundschuld den Ehegatten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu. Für den unwahrscheinlichen Fall, daß einer der Ehegatten nur für sich geleistet hätte, hätte er die Grundschuld an seinem Anteil und in Höhe des Ausgleichsanspruchs auch am Anteil des anderen Ehegatten, d.h. des ehemaligen Mitschuldners, erworben (§§ 1143, 1173 BGB).
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65.Aufl. "...Bei GesHyp ist anzugeben, ob Befriedigung durch alle oder durch einen (Mit-)Eigentümer."
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Ist für die Bank eigentlich eine Hypothek oder eine Grundschuld eingetragen?
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Für die Bank ist eine Hypothek eingetragen.
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Da wird die Bank schon angeben müssen, wer sie befriedigt hat. Sonst liegt eben keine löschungsfähige Quittung vor.
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Da wird die Bank schon angeben müssen, wer sie befriedigt hat. Sonst liegt eben keine löschungsfähige Quittung vor.
Ja natürlich muss die Bank das angeben. So wie ich den Ausgangsfall verstanden habe, steht in der löschf. Quittung drin, dass die Eigentümer die Gl. befriedigt haben und dass ein Gemeinschaftsverhältnis für die Eigentümer angegeben ist. Und das ist auch nach meiner Ansicht nicht notwendig. Es genügt die Angabe, dass die Eigentümer den Hypothekengläubiger voll befriedigt haben. -
Lt. SV erklärt die Bank lediglich, daß das Darlehen am ... insgesamt zurückgezahlt worden sei. Das ist mir jedenfalls zu dünn.
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ok, die Bank hat natürlich auch erklärt, dass das Ehepaar das Darlehen zurückgeführt hat, aber nicht in welchem Verhältnis die beiden Schuldner dies getan haben; sogar im Staudinger BGB habe ich nichts dazu gefunden.
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Dann Palandt/Bassenge, 64. Aufl., § 1144 BGB, Rz. 7:
Bei GesHyp ist anzugeben, ob Befriedigung dch alle (RFolge: § 1172) ...
Da das hier der Fall ist, wird die Rechtsfolge des § 1172 BGB anzuwenden sein. Das Recht steht den Eigentümern gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft zu. -
. (Mindestens) entsprechende Anwendung von § 1172 BGB (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, beck-online, § 1163 Rn. 54 m.w.N.).
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