der erblasser mit dem letzten wohnsitz in deutschland ist schweizer staatsangehöriger ohne erkennbare vermögenswerte in der schweiz. ein testament hat er nicht hinterlassen. ist es nun so, dass gem. art. 4 abs. 1 s. 1, 25 abs. 1 EGBGB, art. 91 s. 1 IPR (CH), art. 4 abs. 1 s. 2 EGBGB deutsches oder doch schweizerisches recht anzuwenden ist?
der deutsche art. 4 s. 1 EGBGB lautet: "Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht."
der schweizerische art. 91 s. 1 IPR lautet: "Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist."
der deutsche art. 25 abs. 1 EGBGB lautet: "Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte"
der deutsche art. 4 abs. 1 s. 2 EGBGB lautet: "Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden."
irgendwie beißt sich die katze in den schwanz... was denn nun?
http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a91.html
Schweizer IPR - gesetzliche Erbfolge
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Jinx138 -
20. August 2008 um 14:09
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Ich kenne das Schweizer Recht nicht, deshalb nur mal der allgemeine Grundsatz: Wenn deutsches Recht auf ausländisches Recht verweist und das ausländische Recht zurückverweist, dann gilt deutsches materielles Recht (BGB, etc.). Das läuft unter dem Begriff Renvoi.
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Da ich gerade Süß, Erbrecht in Europa, vor mir liegen hatte:
Schweizerischer EL mit letztem WoSi in Dtl:
Aus deutscher Sicht bestimmt sich die maßgebliche Rechtsordnung wiederum nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB iVm Art 4 Abs. 1 s. 1 EGBGB. Die Bedeutung dieser Gesamtverweisung auf schweizerisches Recht ist umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung versteht Art. 91 Abs. 1 IPRG als Rückverweisung auf deutsches Recht, was zur Anwendung des deutschen Erbrechts führt (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
Der EL kann seinen Nachlass schweizerischem oder deutschem materiellem Recht unterstellen, indem er von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch macht.
Alles klar? -
Der EL kann seinen Nachlass schweizerischem oder deutschem materiellem Recht unterstellen, indem er von der Möglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch macht.
Alles klar?
*lol* alles klar. der EL kann nur nicht mehr wählen, da er perdu ist. aber das ergebnis entspricht auch meinem gefühl. vielen dank für die beiden schnellen antworten! -
Für deutsches Erbstatut auch Schömmer (Int. Erbrecht/Schweiz) S. 52.
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vgl. auch hier
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