Gelder auf dem Schuldnerkonto nach Insolvenzeröffnung

  • Wenn bei IE noch Gelder auf den Bankkonto des Schuldners sind, ist das nicht immer ganz einfach. Klar ist, dass unpfändbare Beträge auszuzahlen bzw. freizugeben sind. Nach welchen Vorschriften ist diese Summe aber zu ermitteln? Ist hier auf § 850 k ZPO abzustellen und dem Schuldner dies zu belassen, was auf den Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Zahlung entfällt? Der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wäre dann mit der „Pfändung“ gleichzusetzen.

    Auch nach Ablauf der sieben Tage Frist nach § 55 SBG I existiert der Pfändungsschutz nur nach § 850 k ZPO. Stehen solche Leistungen zur Debatte, ist von Verwalter auch nur die Summe herauszugeben, die sich auf den Zeitpunkt bis zur nächsten Zahlung bezieht.

  • Ich schaue mir die Zahlungseingänge an, und wenn ich feststelle, dass der Schuldner, hätte er Pfändungsschutz beantragt, diesen bekommen hätte, dann behält er die Kohle. Also das von Dir genannte Prinzip des § 850k ZPO. Das würde sonst nur diejenigen bevorzugen, die das Geld gleich abheben oder deren Insoeröffnung zufällig auf den Ende des Monats (bei niedrigem Kontostand) fällt. ALG II (soweit es nicht in pfändbarer Höhe gezahlt wird - es gibt seltene Fälle davon) fasse ich nicht an. Wenn der Hartzer am Ende des Monats tatsächlich noch einen Hunni Guthaben hat, dann hat er das auch verdient.

  • Hartzer .



    Tut mir leid, musste aber eben herzhaft lachen! Diesen Jargon für einen SGB-ler habe ich noch nicht gehört. :wechlach:

    Ansonsten mein Dank. :dankescho


    Diese Vorgehensweise praktizieren wir hier auch - scheinbar zu Recht! :stolzbin:

  • Ich hatte auch schon einige, die bei der Frage nach Arbeit angaben, sie arbeiteten "bei Peter" (Hartz).

    Dafür habe ich SGB-ler noch nie gehört. Das sind wohl die kleinen Unterschiede zwischen Nord und Süd. :)

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