Ausschlagung in Großbritannien

  • Hallo,

    ich habe eine Ausschlagung, wobei der Erbe nun die Ausschlagung vorgenommen hat. Der Erbe hat wie es aussieht die britische Staatsangehörigkeit und schlägt das Erbe ausdrücklich nur für den in Deutschland gelegenen Nachlassteil aus - Grundstück (geht das in GB?). Ansonsten ist er aufgrund Testament Alleinerbe.

    Wie sieht die Ausschlagung nach den Vorschriften des britischen Erbrechts aus? Wo kann ich nachlesen? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Es kommt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB insgesamt deutsches Erbrecht zur Anwendung. Also ist keine Nachlaßspaltung eingetreten. Eine auf den Grundbesitz beschränkte Ausschlagung ist deshalb nicht möglich. Der Erbe kann nur insgesamt annehmen oder ausschlagen. Ob das nach britischem Rechts anders wäre, ist aus Sicht des deutschen IPR nicht maßgeblich.

    Für die Form der Ausschlagung genügt nach Art. 11 EGBGB die Ortsform.

  • Aus meiner Erinnerung müsste die Ausschlagung in Großbritannien form- und fristlos sein. Habe dies mal im Firsching Kommentar für Internationales Erbrecht nachgelesen.

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Mein Erblasser ist britischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in meinem Bezirk.
    Ausgeschlagen haben jetzt sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Töchter.
    Eine hat leider :mad: bei der Ausschlagung die Adresse der Schwester des Erblasser mitgeteilt. Diese lebt in London. Da ich sie ja nun kannte, hab ich sie mit dem üblichen Schreiben angeschrieben, welches sie sich mit Go...e translate übersetzt hat. Sie schreibt mir jetzt, dass sie kein Interesse an der Erbschaft des Bruders habe und dies auch mit ihrer Familie besprochen hat. Sie vermuten das alles in der Familie des Bruders und es wäre auch nicht ihre Angelegenheit.
    "We understand that this ist something which you do but we are English, and we do not do this. ... Please accept this letter as our final word on the matter."

    Schriftlich reicht mir als Form ja nicht aus. Also werde ich sie wohl noch mal anschreiben müssen, damit formwirksam ausgeschlagen wird???

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Da hab ich mal wieder was Neues gelernt. Hab auch immer schön auf deutsche Form bestanden :(

    Seh ich das richtig, sobald jmd im Ausland ist, kann er nach den Formvorschriften seines Landes ausschlagen bzw wenn es sogar einer aktiven Handlung zur Annahme bedarf auch danach annehmen??

    Oh Gott :eek:


  • Seh ich das richtig, sobald jmd im Ausland ist, kann er nach den Formvorschriften seines Landes ausschlagen

    Das kommt darauf an, aber grundsätzlich ja :)

    bzw wenn es sogar einer aktiven Handlung zur Annahme bedarf auch danach annehmen??

    Puuh, da bin ich mir unsicher, müssen unsere Forenexperten mal was zu sagen, aber das rechtliche Konstrukt der Erbschaftsannahmeerklärung ist dem Deutschen Recht ja eigentlich fremd...

  • Bezüglich Beitrag #12; 2. Absatz:

    Es kommt auf das anwendbare Erbrecht an. Gilt deutsches Erbrecht, erfolgt die Annahme und Ausschlagung (auch wg Fristen etc.) nach den deutschen Vorschriften. Lediglich die Form der Ausschlagung kann nach der jeweiligen Landesform von den deutschen Formvorschriften abweichen.

    Ist ausländisches Erbrecht anzuwenden, muss z.B. bei österreichischen Erbrecht eine "Einantwortung" durchgeführt werden, damit der Erbe Erbe wird. Dann sind die landesrechtlichen Vorschriften über den Erwerb des (materiellen) Erbrechts zu beachten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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