Zustimmung ist doch eine einseitige WE, wirksam und damit unwiderrufbar mit Zugang beim WE-Empfänger. § 1365 BGB verlangt eine materiell rechtliche Erklärung - keine Prozeßhandlung, somit kein Widerruf möglich
Mit § 119 ZPO kann ich momentan nicht´s anfangen
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