Ein Insolvenzverwalter beantragt die Teilungsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes. Der Schuldner ist zusammen mit seiner Ehefrau zu j 1/2 Eigentümer des Grundbesitzes.
Benötigt der INso Verwalter die Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB ???
Insolvenzverwalter und § 1365 BGB
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hilde -
21. August 2008 um 12:24
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Bräuchte denn der Schuldner (ohne Insolvenzverwalter) die Zustimmung seiner Ehefrau? Die Teilungsversteigerung dient doch gerade der Tatsache, dass der Miteigentümer der Übertragung des Eigentums nicht zustimmt.
Im Ergebnis verwertet der Insolvenzverwalter stets das ganze Vermögen des Schuldners. Die Zustimmung der Ehefrau habe ich dazu noch nie eingeholt. -
Ein Insolvenzverwalter beantragt die Teilungsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes. Der Schuldner ist zusammen mit seiner Ehefrau zu j 1/2 Eigentümer des Grundbesitzes.
Benötigt der INso Verwalter die Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB ???
Seit wann braucht man zu einer Verteilungsversteigerung die Zustimmung der Ehefrau? -
Benutz mal die Suchfunktion. Der BGH hat wohl entscheiden braucht man und hat das Vollstreckunsggericht zu prüfen. Während wir früher gesagt haben muss im Prozeßweg geklärt werden.
@rainer und Gegs: § 1365 ist die Zustimmung die man vom anderen Ehegatten benötigt wenn man über sein gesamtes Vermögen verfügt. -
@rainer und Gegs: § 1365 ist die Zustimmung die man vom anderen Ehegatten benötigt wenn man über sein gesamtes Vermögen verfügt.
§ 1365 BGB ist mir schon klar, aber seit wann brauche ich die Zustimmung zu einer Vollstreckungsmaßnahme? -
Jetzt wollte ich dir den Tread raussuchen und stelle fest dir ist doch die Frage schon beantwortet worden.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=29890 -
@rainer und Gegs: § 1365 ist die Zustimmung die man vom anderen Ehegatten benötigt wenn man über sein gesamtes Vermögen verfügt.
§ 1365 BGB ist mir schon klar, aber seit wann brauche ich die Zustimmung zu einer Vollstreckungsmaßnahme?
Sie hat Teilungsversteigerung gesagt. Und da macht doch der Inso Verwalter nur die Rechte geltend die sein Schuldner hat. -
@rainer und Gegs: § 1365 ist die Zustimmung die man vom anderen Ehegatten benötigt wenn man über sein gesamtes Vermögen verfügt.
§ 1365 BGB ist mir schon klar, aber seit wann brauche ich die Zustimmung zu einer Vollstreckungsmaßnahme?
Sie hat Teilungsversteigerung gesagt. Und da macht doch der Inso Verwalter nur die Rechte geltend die sein Schuldner hat.
Und, würde der Schuldner die Zustimmung seiner Ehefrau brauchen? -
Mir ist glaube ich daqs Problem noch nicht ganz klar. Obwohl ich gerade dachte ich hätte es.
Grundsätzlich braucht jeder Ehegatte der im gesetzlichen Gütersatnd lebt die Zustimmung seines Ehegatten wenn er über sein gesamtes Vermögen verfügt. Das gilt auch wenn es nur ein Gegenstand ist und dieser sein gesamtes Vermögen darstellt. Und bei der >Teilungsverstiegreurng verfügt er über sein gesmates Vermögesn so dass er es braucht. Siehe mein Link zu dem anderen Thread. Soweit sind wir uns doch erstmal einig. Oder?
Man könnte jetzt höchstens sagen da der Verwalter so und so verpflichtet ist das gesamte Vermögen zu zerschagen also darüber zu verfügen braucht er sie nicht da das Blödsinn wäre. So weit würde ich aber nicht gehen. Erstens steht das nirgendwo. Und dann hat der Verwalter grundsätzlich ja nicht mehr Rechte als sein Schuldner so dass er sie auch braucht. -
Bitte überlege mal logisch. Welchen Sinn hätte der Antrag auf Teilungsversteigerung, wenn ich die Zustimmung des Antragsgegners hierfür benötigen würde?
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Die Begründung dafür lautet wohl(ist übrigens nicht meine Idee): du sollst den Zugewinnausgleichsanspruch des Anderen nicht hintertreiben können indem du einfach die Teilungsversteigerung beantragst.
Schützen kannst du dich indem du dich scheiden läßt, sobald du geschieden bist brauchst du ja die Einwilligung nicht mehr. Aber dazu können dir sicher die Familienexperten mehr sagen. -
Zustimmung ist nicht erforderlich, so Münchner Kommentar zum BGB, § 1365 Rdn. 53:
"Frei von den Bindungen des § 1365 sind nach allgM Amtstreuhänder, also Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter und Zwangsverwalter. Abgesehen davon, daß sie ihre Rechtsmacht nicht von dem Ehegatten ableiten, der Normadressat des § 1365 ist, haben sie bei der Verwaltung des Vermögens neben dessen Interesse auch die Interessen anderer wahrzunehmen."
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Na ja , habe ich ja auch überlegt ob man wegen dem Sinn und Zweck des Inso Verfahrens nicht sagen kann der braucht sie ausnahmsweise nicht, da ja gerade die Zerschlagung des Vermögens beabsichtigt und gesetzlich vorgesehen ist.
Auf der anderen Seite kann man genausogut argumentieren er braucht sie weil es an einem Ausnahmetatbestand in der Inso fehlt.
Aber mal ehrlich der Münchner Kommentar ist ja auch bescheuert. Der Zwangsverwalter darf überhaupt nicht verfügen und beim Nachlaßverwalter besteht die Ehe auch nicht mehr , weil einer tot ist. -
Bleibt also nur noch meine Person.
Die Konstruktion finde ich durchaus bedenkenswert ;).
Nehmen wir mal an, der Schuldner (Einzelunternehmer) wird durch Fremdantrag ins Insolvenzverfahren gezwungen. Dann kann die frischverliebte Ehefrau den gesamten Sinn des Verfahrens (Zerschlagung des gesamten Vermögens zugunsten der Gläubiger) dadurch hintertreiben, dass sie ihre Zustimmung nicht erteilt :D. Nehmen wir immer wieder gern.In der Insolvenzordnung steht aber für die Eröffnung des Verfahrens kein Zustimmungserfordernis des Ehepartners des Schuldners.
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Ich glaub dein Beispiel passt nicht ganz, da es da einer eigenen Verfügung fehlt.
Beim Eigenantrag ist das eine Verfügung über das gesamte Vermögen.
Auf jeden Fall interessant.
Leider ist das ganze überhaupt nicht praxisrelevant. Im Normalfall wenn du nichts anderes hats muss man ja nie davon ausgehen das es das ganze Vermögen ist. Will heißen im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entweder es ist nicht das gesamte Vermögen oder er hat die Zustimmung des Ehegatten.
Und dann kann man diese Zustimmung ja auch gerichtlich ersetzen lassen.
Auf der anderen Seite, hast du mal ein zerstrittenes Ehepaar das die Scheidung am laufen hat, kommt immer der Antrag der Gegenseite und es kommt auch die Einstellung vom Familiengericht. -
Du meinst, meine Verfügung über das Vermögen des Schuldners reicht nicht aus. Dann brauch ich aber auch keine Zustimmung zur Teilungsversteigerung, basta :D.
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Wer bist du und welche Verfügung meinst du?
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Sorry, ich habe mich nicht formell vorgestellt. Ich bin Insolvenzverwalter und verfüge kraft meiner Wassersuppe und der mit durch § 80 InsO verliehene Befugnis über das Vermögen des Schuldners.
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Das weis ich. Ich meine wer willst du in deinem Beispiel sein?
Nochmal von gaaaaanz vorn. Bei einem Fremdantrag brauche ich (im gesetzlichen Güterstand verheiratete Schuldnerin) keine Genehmigung von meinem Mann , weil ich ja überhaupt nichts mache, macht ja der böse Gl.
Ob ich bei einem Eigenantrag die Zustimmung brauche, da ich ja dann mein gesamtes Vermögen in die Hände eines Insolvenzverwalters gebe weiss ich nicht und habe ich ausdrücklich offen gelassen. ich denke daran hat überhaupt noch niemand gedacht wenn man bedenkt wie lange es schon den § 1365 BGB gibt und wie lange erst die Insolvenzordnung mit ihren Eigenanträgen für private Personen.
So und nun teilunsgversteigerung meines Gst. ICH bräuchte die Zustimmung meiens Ehegatten. Warum sollst du jetzt sie plötzlich nicht mehr brauchen . Du hast doch, wenn man das Ganze jetzt mal mit den Augen meines Mannnes betrachtet ihm gegenüber nicht mehr Rechte als ich sie habe. Und wenn ja wo stehen sie? -
Danke für eure Gedankenanstöße; werde sie bei meiner Entscheidung verwerten
ZUr Info :ich bin Versteigerungsrechtspflegerin und habe eine Teilungsversteigerung auf Antrag des INso Verwalters mit Zustimmung des anderen Ehepartners angeordnet. Kurz vor dem Termin widerrruft die Ehefrau die Zustimmung gemäß § 119 ZPO und beantragt das Verfahren einzustellen bzw, Aufzuheben , da § 1365 BGB nicht erfüllt ist.
schönes Wochenende -
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