sofortige Beschwerde

  • Hallo Profis,

    ich habe hier einen Beschluss über eine Vorabfreigabe v. 989 € bei einem gepfändeten Konto. Der Schuldner ist selbständig tätig und hat eigentl eine Freigabe von 1300 € beantragt. Nun hat der Gläubiger sof. Beschw. gegen diesen Beschluss eingelegt.
    Wie lautet denn dann meine Entscheidung, wenn ich den restl. Betrag nicht freigeben will? Ich weise den ursprgl. Antrag zurück und entspreche somit der sof. Beschw. Aber das vorabfreigegebene Geld ist doch weg, oder?

  • Hallo jalu,

    bin zwar kein Profi, aber versuche es trotzdem mal:
    Das vorabfreigegebene Geld ist tatsächlich weg. Aber über diesen Beschluss bzw. über den Teil, den Du nicht freigegeben hast und die sofortige Beschwerde wegen des freigegebenen Teils würde ich mir nicht zuviele Gedanken machen. Du hebst den Vorab-Beschluss doch ohnehin durch den endgültigen Beschluss wieder auf. Ich hab's dann immer so gemacht, dass ich beim Gläubiger angefragt habe, ob sich seine Beschwerde gegen den - nunmehr aufgehobenen - Vorab-Beschluss durch den endgütigen Beschluss erledigt hat. Das war bislang immer der Fall. Und falls nicht möge der Gläubiger gegen den endgültigen Beschluss vorgehen. :)

  • Hallo jalu,
    würde mich auch nicht als Profi bezeichnen, möchte aber kurz antworten.
    Das Geld der Vorabfreigabe ist weg.
    Ich habe letztens auch gerade einmal wieder einen selbständigen Schuhmacher gehabt, der am Ende des Monats "angeblich" die gesamten Einnahmen des Monats (1800,- €) auf sein Konto eingezahlt hat, um damit nach Einzahlung Verfügungen treffen zu können. Leider bzw. zum Glück (je nachdem) war das Konto zum Zeitpunkt der Einzahlung gepfändet. Ich habe daraufhin einen Antrag aufgenommen, indem er so gestellt wird wie ein Nicht-Selbständiger und es sollte hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren bzw. und unpfändbaren Teiles des Einkommens die Tabelle zu § 850 c ZPO zur Anwendung kommen (§ 850 i 1 S.3, 4 ZPO). Damit war der Schuldner aber nicht einverstanden, er wollte mehr haben. In diesem Fall lasse ich mir eine Bedarfsbescheinigung nach § 850 f ZPO vorlegen, sofern er mehr Geld freigegeben haben möchte.
    Viele Gläubiger sind nicht damit einverstanden, dass ein Selbständiger gleich behandelt wird wie ein Nichtselbständiger und halten daher eine Freigabe nach der Tabelle zu § 850 c ZPO nicht für zulässig.
    In deinem Fall: weitere Freigabe , so wie du möchtest, ablehnen oder ggf. Bedarfsbescheinigung anfordern und engültigen Freigabebeschluss bzw. Nichtfreigabebeschluss in jedem Fall von der Rechtkraft abhängig machen, da ja schon eine Beschwerde vorliegt.
    Unklar ist bei deinem Sachverhalt nur, warum er konkret 1300,- € haben möchte und für welchen Zeitraum.

  • Also, wir haben bei uns mal festgestellt, dass gegen den sofort wirksamen Beschluss hinsichtlich der Vorabfreigabe ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist. Das kann der Gläubiger nur gegen den endgültigen Beschluß einlegen oder wegen der Einstellung der Pfändung an sich, nicht aber wegen des vorab sofort freigegebenen Betrages.

  • Ich würde den Antrag des Schuldners begründet zurückweisen, "soweit ihm nicht durch Beschluss vom (Vorabfreigabe-Beschluss) stattgegeben wurde" und beim Gläubiger anfragen, ob die Beschwerde gegen den Beschluss vom (Vorabfreigabe-Beschluss) in Anbetracht des Beschlusses vom (neuer Beschluss) aufrechterhalten wird, "da in diesem Falle beabsichtigt ist, den Vorgang unter Nichtabhilfe der Beschwerde dem Landgericht vorzulegen".

    Und : Wieso sollte gegen die Entscheidung nach § 850k Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben sein ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von irwes

    Also, wir haben bei uns mal festgestellt, dass gegen den sofort wirksamen Beschluss hinsichtlich der Vorabfreigabe ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist. Das kann der Gläubiger nur gegen den endgültigen Beschluß einlegen oder wegen der Einstellung der Pfändung an sich, nicht aber wegen des vorab sofort freigegebenen Betrages.



    Wieso kein Rechtsmittel? Eine Pfändung wird teilweise aufgehoben, warum soll sich der Gläubiger hier nicht wehren können (m.E. § 793 ZPO). Ansonsten gibt es immer noch die RPfl.-Erinnerung nach § 11 RPflG.

    Warum wurde hier eigentlich nach § 850 k ZPO entschieden, wenn der Schu. doch selbständig ist. Bleibt hier nicht eigentlich nur § 850 i bzw. § 765 a ZPO? Und in den beiden Fällen ist eine Vorabfreigabe doch nicht vorgesehen?!

  • Zitat von Flori

    Warum wurde hier eigentlich nach § 850 k ZPO entschieden, wenn der Schu. doch selbständig ist. Bleibt hier nicht eigentlich nur § 850 i bzw. § 765 a ZPO? Und in den beiden Fällen ist eine Vorabfreigabe doch nicht vorgesehen?!



    Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO finden nach § 850 Abs. 2 a.E. ZPO auf alle Einkünfte aus Dienstleistungstätigkeiten des Schuldners Anwendung, welche "die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen". Also : bei Pfändung von laufenden Einkünften von Selbständigen immer hübsch den Gl. fragen, ob nach dortiger Kenntnis der Sch. weitere Auftraggeber hat, da die Pfändung ansonsten infolge § 850 Abs. 2 ZPO gem. § 850 c ZPO zu beschränken wäre.

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  • Zitat von Flori

    Wieso kein Rechtsmittel? Eine Pfändung wird teilweise aufgehoben, warum soll sich der Gläubiger hier nicht wehren können (m.E. § 793 ZPO). Ansonsten gibt es immer noch die RPfl.-Erinnerung nach § 11 RPflG.

    Warum wurde hier eigentlich nach § 850 k ZPO entschieden, wenn der Schu. doch selbständig ist. Bleibt hier nicht eigentlich nur § 850 i bzw. § 765 a ZPO? Und in den beiden Fällen ist eine Vorabfreigabe doch nicht vorgesehen?!



    Denke auch, dass hier ein Rechtsmittel nach § 793 ZPO gegeben ist - mein Studium ist noch nicht so lange her. :)

    Der Rpfl, der den Antrag aufgenommen und den Vorabfreigabebeschluss gemacht hat, hat den Beschluss gem. §§ 765a, 850 k analog, 850 i ZPO erlassen - hat er jedenfalls so angegeben.

    Danke an alle für die zahlreichen Antworten.

  • Zitat von the bishop

    Ich würde den Antrag des Schuldners begründet zurückweisen, "soweit ihm nicht durch Beschluss vom (Vorabfreigabe-Beschluss) stattgegeben wurde" und beim Gläubiger anfragen, ob die Beschwerde gegen den Beschluss vom (Vorabfreigabe-Beschluss) in Anbetracht des Beschlusses vom (neuer Beschluss) aufrechterhalten wird, "da in diesem Falle beabsichtigt ist, den Vorgang unter Nichtabhilfe der Beschwerde dem Landgericht vorzulegen".

    Und : Wieso sollte gegen die Entscheidung nach § 850k Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben sein ?



    Nach der Entscheidung des LG Meiningen (RPfleger 2006, 421 / Heft Juli/August) soll gegen die Vorabfreigabe gem. § 850 K Abs. 2 ZPO die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO gegeben sein.
    Es gibt aber auch eine Meinung, nach der die sofortige Beschwerde § 793 ZPO gegeben ist.
    Ich persönlich halte - da der Gläubiger meistens vor der Vorabfreigabe nicht gehört wird - die Erinnerung gem. § 766 ZPO für maßgebend.

  • Die Auffassung im Zöller (Beschwerde anstelle Erinnerung) halte ich inhaltlich auch für zutreffend, da es sich um eine rechtspflegerische (Sofort-) Entscheidung und nicht um eine Vollstreckungshandlung handelt.

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  • Zitat von jalu

    Der Rpfl, der den Antrag aufgenommen und den Vorabfreigabebeschluss gemacht hat, hat den Beschluss gem. §§ 765a, 850 k analog, 850 i ZPO erlassen - hat er jedenfalls so angegeben.



    Der Gute hat wohl nicht gewußt, für was er sich entscheiden soll. Eine Vorabfreigabe nach § 765 a ZPO gibt`s bei mir schon allein wegen Abs. V nicht. Von daher ist fraglich ob eine analoge Anwendung von § 850 k II ZPO überhaupt möglich ist, da diese ja immer nur dann greift, wenn eine offensichtliche Gesetzeslücke gegeben ist. Ich glaub aber nicht, daß der Gesetzgeber eine Vorabfreigabe im Rahmen des § 765 a ZPO haben wollte, wenn schon die endgültige Entscheidung an die Rechtskraft gebunden ist.

  • Zitat von Flori

    Eine Vorabfreigabe nach § 765 a ZPO gibt`s bei mir schon allein wegen Abs. V nicht



    Bei mir schon : Als Sofortentscheidung nach §§ 765a I 2, 732 II (analog § 850k II )ZPO. Oder lässt du deine selbständigen Schuldner mit wiederkehrenden Einkünften (ver)hungern, soweit an Eides Statt versichert wird, dass die gepfändeten Beträge (z.B. Kontoguthaben) die einzigen Einkünfte des Sch. sind und dieser zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und/oder seiner Unterhaltspflichten auf das Geld dringend angewiesen ist ?

    the bishop :kardinal:

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  • Zitat von the bishop

    Als Sofortentscheidung nach §§ 765a I 2, 732 II (analog § 850k II )ZPO. Oder lässt du deine selbständigen Schuldner mit wiederkehrenden Einkünften (ver)hungern, soweit an Eides Statt versichert wird, dass die gepfändeten Beträge (z.B. Kontoguthaben) die einzigen Einkünfte des Sch. sind und dieser zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und/oder seiner Unterhaltspflichten auf das Geld dringend angewiesen ist ?



    § 850 k ZPO ist auf Selbständige nicht anwendbar, soweit kein Fall des § 850 II lt. Alt. ZPO vorliegt. Wenn ein solcher Fall vorliegt, dann kann sowieso nur nach § 850 c ZPO gepfändet werden, und wenn dies versäumt worden ist, dann muß der PfÜB halt mit § 766 ZPO angefochten und abgeändert werden.
    Von eine analoge Anwendung von § 850 k im Rahmen des § 765 a ZPO hab ich noch nie was gehört bzw. gelesen (vielleicht überlesen...). Ich halt sie nach wie vor auch nicht für zulässig, da die Entscheidung an die Rechtskraft gebunden ist, und ich dies nicht mit einer Vorabfreigabe umgehen kann.

    Im Übrigen gibts auch im Rahmen des § 766 ZPO keine Vorabfreigabe, wenn ein Schu. die 7-Tages-Frist versäumt hat. Warum soll daher ein Selbständiger besser gestellt werden als ein ALG II- Empfänger?! Ist für mich nicht ersichtlich.

    Aber wenn Du mir die entsprechende R`sprechung od. Fundstelle zur analogen Anwendung nennst, laß ich mich auch gern überzeugen.
    Solange gibt`s aber bei mir keine Vorabfreigabe im Rahmen des § 765 a ZPO.

  • Zitat von Flori

    § 850 k ZPO ist auf Selbständige nicht anwendbar, soweit kein Fall des § 850 II lt. Alt. ZPO vorliegt. Wenn ein solcher Fall vorliegt, dann kann sowieso nur nach § 850 c ZPO gepfändet werden, und wenn dies versäumt worden ist, dann muß der PfÜB halt mit § 766 ZPO angefochten und abgeändert werden.



    Bei Kontenpfändung erfolgt keine Differenzierung / Beschränkung nach § 850c ZPO.

    Somit ist § 850k (auch Abs. II) ZPO - in der Tat :oops: - unmittelbar und direkt (ohne Umweg über § 765a ZPO) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 850 Abs. 2 ZPO vorliegen, was sich aus dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von weiteren Einkünften im Wege der eidesstattl. Vers. insoweit unter Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate) ergeben müsste.

    (Zur Anwendbarkeit der Vollstreckungsschutzvorschriften auch auf Einkünfte aus Selbständigkeit vgl. LG Hamburg Beschl.v. 27.06.2003 zum Gz.: 332 T 26/03 unter Hinweis auf BGH NJW 1978, 756).

    Ich wollte auch mehr allgemein auf die Möglichkeit der sofortigen Freigabe nach §§ 766, 732 II ZPO verweisen - so verfahren wir z.B. bei den (im Gewande einer Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegten) Anträgen nach § 55 IV SGB-I, damit die Schuldner nicht verhungern.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Bei Kontenpfändung erfolgt keine Differenzierung / Beschränkung nach § 850c ZPO.

    Somit ist § 850k (auch Abs. II) ZPO - in der Tat :oops: - unmittelbar und direkt (ohne Umweg über § 765a ZPO) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 850 Abs. 2 ZPO vorliegen, was sich aus dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von weiteren Einkünften im Wege der eidesstattl. Vers. insoweit unter Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate) ergeben müsste.



    :zustimm:

    Zitat von the bishop

    Ich wollte auch mehr allgemein auf die Möglichkeit der sofortigen Freigabe nach §§ 766, 732 II ZPO verweisen - so verfahren wir z.B. bei den (im Gewande einer Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegten) Anträgen nach § 55 IV SGB-I, damit die Schuldner nicht verhungern.



    Hier hab ich ne andere Ansicht: Durch die Pfändung hat der Gläubiger ein Pfandrecht erworben. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist und wenn der Schu. keinen Antrag stellt, ist auch die SozLeistung grundsätzlich pfändbar. Der Gl. hat in einem solchen Fall auch das Recht zum Antrag des Schu. (welcher immerhin einen Rechtsbehelf darstellt) angehört zu werden, da er im Falle der Aufhebung in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird. Ich seh`s natürlich ein, daß man dann in jedem Fall (auch bei Kindergeldfreigabe nach § 850 k ZPO) eine Anhörung machen müßte, bin aber der Meinung, daß ein Antrag auf Kindergeldfreigabe oder ein sonstiger § 850 k-Antrag immer noch was anderes ist, als eine Erinnerung nach § 766 ZPO. Im Falle des § 850 k hat der Gl. immer noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und so die künftige Auszahlung an den Schu. zu verhindern. Bei der Freigabe von SozLeistungen nach der 7-Tages-Frist gem. § 766 ZPO, ist das Geld ein für alle mal weg. Daher geb ich ohne Anhörung hier nix frei.

  • Zitat von Flori

    Bei der Freigabe von SozLeistungen nach der 7-Tages-Frist gem. § 766 ZPO, ist das Geld ein für alle mal weg.



    Bei der Entscheidung nach § 850k II ZPO aber doch auch ?! Und ich vermag nicht einzusehen, warum ein Schuldner, dessen Pfüb dummer Weise am 15. eines Monats zugestellt wurde, wegen seiner am Monatsende gezahlten Sozialleistungen, auf welche er i.d.R. dringend angewiesen ist, schlechter gestellt werden sollte, als ein Schuldner, der AE bezieht. Formal ist der Antrag nach § 55 IV SGB-I nach BGH halt eine Erinnerung nach § 766 ZPO, der ich im Wege der sofortigen Entscheidung (Freigabe) nach §§ 766, 732 II ZPO abhelfe 8siehe Anlage).

  • Zitat von the bishop

    Bei der Entscheidung nach § 850k II ZPO aber doch auch ?! Und ich vermag nicht einzusehen, warum ein Schuldner, dessen Pfüb dummer Weise am 15. eines Monats zugestellt wurde, wegen seiner am Monatsende gezahlten Sozialleistungen, auf welche er i.d.R. dringend angewiesen ist, schlechter gestellt werden sollte, als ein Schuldner, der AE bezieht.



    Bei der Entscheidung nach § 850 k ZPO sind nur die Gelder weg, über welche der Schu. sofort nach Erhalt des Beschlusses vfgt. Zukünftige Gehaltsauszahlungen können aber noch vom Gl. mittels sof.Beschw. gestoppt werden.
    Bei der SozLeistung ist das aber nicht so, weil ich die nach § 766 ZPO nicht fortlaufend sondern nur einmalig freigebe. Für alle zukünftigen Zahlungen gilt ja dann wieder die 7-Tages-Frist.
    Warum der Schu. mit SozLeistungen schlechter gestellt ist als der Schu. mit AE? Weil`s das Gesetz so vorsieht. Der Schu. mit SozLeistungen hat halt nunmal keine Möglichkeit nach § 850 k II. Die Gl.Anhörung liegt im Ermessen des Gerichts, gegen welches der Schu. nix machen kann. Und da`s halt keine Vorabfreigabe gibt, muß der Schu. so lang warten bis die Anhörungsfrist rum ist (dauert eh nur 7 Tage + Postweg).
    I.Ü. würd ich das gar nicht so unterschreiben, daß ein Schu. mit SozLeistungen schlechter gestellt ist. Immerhin hat er die 7-Tages-Frist. Solange er die einhält braucht er das Gericht gar nicht besuchen; im Gegensatz zum Schu. mit AE.

  • Zitat von Flori

    Bei der Entscheidung nach § 850 k ZPO sind nur die Gelder weg, über welche der Schu. sofort nach Erhalt des Beschlusses vfgt. Zukünftige Gehaltsauszahlungen können aber noch vom Gl. mittels sof.Beschw. gestoppt werden.



    Nenn´ mich ruhig starrköpfig, aber ich kann im Ergebnis noch immer keinen Unterschied zwischen der Sofortfreigabe nach § 850k II ZPO und der Sofortfreigabe im Wege der §§ 766, 732 II ZPO erkennen. Hebt der Schuldner das Geld ab, ist es futsch. Tut er es nicht und legt der Gl. sofortige Beschwerde ein, so gibt es für den Fall nach § 850k II ZPO die sofortige Beschwerde, für den Fall nach § 732 II ZPO die befristete Erinnerung nach § 11 II 1 RpflG. In beiden Fällen hätte der Rpfl. ein Abhilferecht.

    Und : In meinem o.g. Beispiel trägt der Schuldner kein Verschulden, da die Pfändung bei Überweisung des Geldes noch gar nicht vorlag.

    the bishop :kardinal:

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