sofortige Beschwerde

  • Zitat von the bishop

    Nenn´ mich ruhig starrköpfig, aber ich kann im Ergebnis noch immer keinen Unterschied zwischen der Sofortfreigabe nach § 850k II ZPO und der Sofortfreigabe im Wege der §§ 766, 732 II ZPO erkennen.



    Warum zitierst Du hier § 732 II ZPO. Der ist doch nur einschlägig, wenn die einstweilen einstellt. Eine Freigabe ist nach § 732 II m.E. nicht möglich.
    Laut Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 732, RN. 17, ist eine Aufhebung von bereits erfolgten ZwV.Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig. Die Freigabe von überwiesenen SozLeistungen stellt aber eine teilweise Aufhebung der Pfändung dar.
    Ich denke, daß Deine sofortige Freigabe nur nach § 766 ZPO zu erfolgen hat, da Du ja keine einstweilige Anordnung erläßt, oder irre ich mich jetzt?

    Im Übrigen kommt`s doch generell nicht auf ein Verschulden des Schu. an, weil auch nach der x-ten Freigabe nach § 766 ZPO keine Konsequenzen drohen. Daher ist der Schu., dessen SozLeistungen vor der Pfändung gutgeschrieben werden, dem Grundsatz nach nicht schützenswerter als der, dessen Geld erst nach der Pfändung eingeht.

  • Zitat von Flori

    Warum zitierst Du hier § 732 II ZPO ?



    Nun - Im Antragsverfahren nach § 55 IV SGB-I sind wir verfahrensrechtlich im Erinnerungsverfahren, § 766 ZPO.

    Zitat von Flori

    Eine Freigabe ist nach § 732 II m.E. nicht möglich.


    Wo steht das ?

    eine Freigabe bedeutet nicht : Aufhebung der Pfändungsmaßnahme, wie Zöller es in Rdn. 17 zu § 732 ZPO meint.

    Wenn mein Schuldner nichts zu beißen hat, obliegt mir die Möglichkeit, unter Abhilfe der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO eine Anordnung mit Sofortwirkung zu treffen und ihm soviel als unpfändbar freizugeben, wie er zum unmittelbaren Überleben braucht (zumeist den Restbetrag der Sozialleistung).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Wo steht das ?

    eine Freigabe bedeutet nicht : Aufhebung der Pfändungsmaßnahme, wie Zöller es in Rdn. 17 zu § 732 ZPO meint.

    Wenn mein Schuldner nichts zu beißen hat, obliegt mir die Möglichkeit, unter Abhilfe der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO eine Anordnung mit Sofortwirkung zu treffen und ihm soviel als unpfändbar freizugeben, wie er zum unmittelbaren Überleben braucht (zumeist den Restbetrag der Sozialleistung).



    So steht`s doch in Deinem eigenen Beschluss:

    Die durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Gerichts vom zur o.g. Geschäftsnummer erfolgte Kontopfändung bei der Drittschuldnerin (Konto Nr.: ) wird insoweit aufgehoben, als dem Schuldner das Kontoguthaben per in Höhe von Euro als unpfändbar freigegeben wird.


    Was ist eine Freigabe denn anderes als eine, wenn auch nur teilweise, Aufhebung der Pfändung?

  • Zitat von the bishop

    Nun - Im Antragsverfahren nach § 55 IV SGB-I sind wir verfahrensrechtlich im Erinnerungsverfahren, § 766 ZPO.



    Ich frag mich aber trotzdem, was § 732 II hier in Deinem Fall zu suchen hat. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, gibst Du die SozLeistung doch sofort endgültig frei, d.h. Du entscheidest doch endgültig über die Erinnerung, eine einstweilige Anordnung benötigst Du dann nicht und trifst Du ja auch gar nicht. Daher ist § 732 II nicht einschlägig.

  • Zitat von Flori

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, gibst Du die SozLeistung doch sofort endgültig frei, d.h. Du entscheidest doch endgültig über die Erinnerung.



    Du hast schon recht, dass ich (im Falle der Stattgabe des Antrags nach § 55 IV SGB-I bei sofortigem Handlungsbedarf infolge der Tatsache, dass der Schuldner ansonsten keinerlei Geldmittel zum Überleben mehr hat) durch die Vorabfreigabe (einem Verfahren nach § 850k Abs. 2 ZPO entsprechend) quasi über den Antrag endgültig entscheide.

    Die Erinnerung nach § 766 ZPO "wirkt" aber m.E. gegen den Pfüb insgesamt, also gegen die gesamte Kontenpfändung und da ich einer berechtigten Erinnerung ohne Gläubigeranhörung nicht stattgeben dürfte, muss ich verfahrensrechtlich zwecks Treffen einer Sofortentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Verknüpfung mit § 732 II ZPO zurück greifen, wenn sich das Verfahren nicht in den Folgemonat hinziehen und der Schuldner so lange über keine Geldmittel verfügen soll.

    Zöller meint m.E. in der genannten Rdn. die Aufhebung der (gesamten) Zwvo.-Maßnahme (also des PfÜbs), die ohne Gläubigeranhörung (natürlich) nicht geht.

    Eine einschränkende Maßnahme der Zwvo. hingegen (so auch die Freigabe von (teilweisem) Kontoguthaben analog einem Verfahren nach § 850k Abs. 2 ZPO) ist hingegen nach meiner Rechtsauffassung von § 732 Abs. 2 ZPO umfasst.

    Nach MÜKO-ZPO ist die Aufzählung der zulässigen Anordnungen in § 732 II ZPO nicht abschließend, wie sich auch aus dem Wort "insbesondere" ergibt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn wir uns den großen Bruder der einstweiligen Anordnung (§ 732 Abs. 2 ZPO) mal angucken, nämlich die einstweilige Verfügung (§§ 936 ff ZPO), dann gibt´s auch dort den Grundsatz, dass die Hauptsacheentscheidung nicht vorweg genommen werden kann/darf.

    Es gibt jedoch die Ausnahme der sog. Leistungsverfügung (in Abgrenzung zur Regelungs- und Sicherungsverfügung).
    D.h. in bestimmten Fällen kann im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden.
    Das Paradebeispiel für eine Leistungsverfügung ist z.B. die Geldleistungsverfügung und hier die Gewährung von Unterhalt.
    Einen ähnlich gelagerten Fall bzw. einen hierhin übertragbaren Rechtsgedanken haben wir m.E. hier.

    Dann muss man auch noch die Alternativen des § 732 Abs. 2 ZPO näher beleuchten. Wenn sich die einstweiligen Anordnungen alleine auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (& Co.) beziehen würden, hätte der Gesetzgeber die einstweiligen Anordnungen daneben in Abs. 2 nicht noch extra aufführen müssen.

    In unserem Fall bleiben nur die Alternativen Geld freizugeben oder eben nicht. Dazwischen gibt´s hier eigentlich nichts. Ich bin daher der Meinung, dass die Möglichkeit des Treffens von einstweiligen Anordnungen auch die Freigabe von Geld zur Bestreitung des konkreten Lebensbedarfs/Unterhalts ermöglicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von the bishop

    Zöller meint m.E. in der genannten Rdn. die Aufhebung der (gesamten) Zwvo.-Maßnahme (also des PfÜbs), die ohne Gläubigeranhörung (natürlich) nicht geht.

    Eine einschränkende Maßnahme der Zwvo. hingegen (so auch die Freigabe von (teilweisem) Kontoguthaben analog einem Verfahren nach § 850k Abs. 2 ZPO) ist hingegen nach meiner Rechtsauffassung von § 732 Abs. 2 ZPO umfasst.



    Nach Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., RN. 1439i, ist im Rahmen der Erinnerung eine einstweilige Einstellung nach § 732 II ZPO möglich. Jedoch scheidet eine analoge Anwendung von § 850 k II ZPO aus.
    Das heißt für mich eindeutig, daß es keine Vorabfreigabe bei § 766 gibt. Zwar sagt die Kommentierung nur, daß § 850 k II nicht analog angewendet werden kann; darauf müßte aber überhaupt nicht eingegangen werden, wenn eine Vorabfreigabe nach § 732 II ZPO zulässig wäre.
    Das LG Krefeld, auf welches die Kommentierung Bezug nimmt, hat in der Entscheidung auch ausdrücklich gesagt, daß nach § 732 II nur eine einstweilige Einstellung erfolgen kann, § 55 SGB aber keine Vorabfreigabe vorsieht. Eine analoge Anwendung von § 850 k scheidet deshalb aus, weil § 55 SGB den Pfändungsschutz selbständig regelt und nicht auf die §§ 850 ff ZPO Bezug nimmt.
    Das heißt für mich weiterhin: keine Vorabfreigabe bei § 766 ZPO.

    Hast Du ggfs. noch anders lautende R`sprechung zu der Sache. Hab schon selbst gesucht, war aber schwierig was zu finden...

  • Zitat von Flori

    Hast Du ggfs. noch anders lautende R`sprechung zu der Sache. Hab schon selbst gesucht, war aber schwierig was zu finden...



    Meinst du, dann hätte ich sie nicht schon längst zitiert ;) ?!

    Das Thema scheint trotz der praktischen Relevanz selten von Land- oder höheren Gerichten entschieden zu werden... ?!

    Dabei mag eine Rolle spielen, dass die Anordnungen nach § 732 II ZPO grundsätzlich keinem RM unterliegen mit der Folge, dass bei Rechtsbehelfen "nur" der Abteilungsrichter gem. § 11 II RpflG entscheidet.

    Wir bauen in den genannten Fällen weiter auf unsere Konstruktion nach §§ 55 IV SGB-I, 766 I 2, 732 II ZPO (bisher hat sich auch kein Gl. beschwert - das wäre interessant, da man dann zumindest eine richterliche Entscheidung über § 11 II RpflG hätte).

    Aber : In der Tat widerspricht die hiesige Rechtsauffassung der Rechtsauffassung des LG Krefeld in Rpfleger 2001, 39 (wie gut, dass Krefeld hier nicht um die Ecke liegt...).

    M.E. übersieht das LG Krefeld mit der Feststellung der Systemwidrigkeit einer Freigabe durch analoge Anwendung des § 850k II ZPO im Wege der §§ 766, 732 ZPO jedoch das o.g. Beispiel, in welchem der Schuldner nicht die Wochenfrist "schludrig versäumt", sondern der PfÜb einfach nach Ablauf der Wochenfrist zugestellt wird.

    Soll der (Sozialleistungen beziehende) Schuldner in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers wirklich schlechter gestellt sein, als ein Arbeitnehmer ?

    Eine solche Rechtsaufaasung könnte ich nur schwer mit meinem Gewissen vereinbaren, dem ich neben dem Gesetz unterworfen bin.

    Mich würde jetzt ´mal interessieren, wie die o.g. Sache zum Landgericht (Krefeld) kam...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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