Zitat von the bishopNenn´ mich ruhig starrköpfig, aber ich kann im Ergebnis noch immer keinen Unterschied zwischen der Sofortfreigabe nach § 850k II ZPO und der Sofortfreigabe im Wege der §§ 766, 732 II ZPO erkennen.
Warum zitierst Du hier § 732 II ZPO. Der ist doch nur einschlägig, wenn die einstweilen einstellt. Eine Freigabe ist nach § 732 II m.E. nicht möglich.
Laut Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 732, RN. 17, ist eine Aufhebung von bereits erfolgten ZwV.Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig. Die Freigabe von überwiesenen SozLeistungen stellt aber eine teilweise Aufhebung der Pfändung dar.
Ich denke, daß Deine sofortige Freigabe nur nach § 766 ZPO zu erfolgen hat, da Du ja keine einstweilige Anordnung erläßt, oder irre ich mich jetzt?
Im Übrigen kommt`s doch generell nicht auf ein Verschulden des Schu. an, weil auch nach der x-ten Freigabe nach § 766 ZPO keine Konsequenzen drohen. Daher ist der Schu., dessen SozLeistungen vor der Pfändung gutgeschrieben werden, dem Grundsatz nach nicht schützenswerter als der, dessen Geld erst nach der Pfändung eingeht.