Mal folgende Überlegung:
Die Schuldnerin übertragt kurz vor Inso-Antrag ihr hälftiges Miteigentum auf ihren Sohn. Die andere Hälfte bleibt bei ihrem Mann. Bei IE ist die Eigentumsübertragung bereits vollzogen. Der IV macht eine Schenkungsanfechtung geltend, das Eigentum wird zurückübertragen.
Nun will der IV das hälftige Miteigentum freihändig veräußern (an den Mann). Was ist hier eigentlich mit den Belastungen in Abt. 3? Haben die Grundpfandrechtsgläubiger ihr Absonderungsrecht am Kaufpreis (die Schuldnerin ist auch persönliche Schuldnerin) wiedergewonnen? Die Besonderheit liegt ja darin, dass bei IE der Vermögenswert nicht mehr in der Masse war und erst durch die Anfechtung wiedergeholt wurde. Demnach müsste der Kaufpreis doch eigentlich voll der Masse zustehen?