Löschung einer Briefgrundschuld ohne Briefvorlage

  • Hallo zusammen :)

    Ich habe hier einen Antrag auf Löschung einer Briefgrundschuld nebst der Eigentümerzustimmung sowie einer eidesstattlichen Versicherung der Bank mit dem Inhalt, dass
    1. ihnen der Brief nicht vorliegt
    2. über den Verbleib des Briefes nichts bekannt ist und
    3. dort keine Tatsachen bekannt sind, die dafür sprechen, dass die Grundschuld abgetreten, ge- oder verpfändet oder anderweitig darüber verfügt wurde.

    Prima, aber diese eV brauch doch nicht ich, sondern die ist doch im Zuge eines Aufgebotsverfahrens bezüglich der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes einzureichen, oder :gruebel:

    Dürfte man denn tatsächlich so löschen (ich denke NEIN) oder ist das Aufgebotsverfahren eben doch unumgänglich und ich muß Zwischenverfügen :confused: (das glaube ich).

    Bin für Meinungen/Hinweise dankbar, da ich mit der Suche nichts passendes gefunden habe . . . :nixweiss:

  • Hallo redge,

    ich denke, Du siehst das völlig richtig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf jeden Fall ZwVfg.

    Die Prüfung der Angaben in der eV ist Sache des Zivilgerichts (Richter). Auch muss ja möglichen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, zur Sache vortragen zu können. Also kommt der Gl. (oder eigentümer) um das Aufgebotsverfahren nicht drumrum...

  • M. E. könntest Du auch zurückweisen, weil das Hindernis zwar behebbar ist, aber mit Sicherheit nicht in angemessener Zeit behoben sein wird (es sei denn, das Aufgebotsverfahren liefe schon und käme demnächst zum Abschluss, was sich ja bei der Zivilabteilung erfragen ließe).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. E. könntest Du auch zurückweisen, weil das Hindernis zwar behebbar ist, aber mit Sicherheit nicht in angemessener Zeit behoben sein wird (es sei denn, das Aufgebotsverfahren liefe schon und käme demnächst zum Abschluss, was sich ja bei der Zivilabteilung erfragen ließe).



    . . . ist ein örtliches Notariat, will mich nicht mit denen Anlegen, denn bisher läuft es echt reibungslos mit denen, daher habe ich zwischenverfügt, aber Du hast Recht, bis die das Urteil bekommen, könnten erfahrungsgemäß einige Monate ins Land ziehen . . . tja, da werden die Käufer mit Ihrer Eintragung als Eigentümer wohl ein wenig Geduld haben müssen, aber was soll's, in die Bude dürfen sie ja in aller Regel auch schon viel früher ;)

    Die Grundschuld kann erst mit Vorlage des Ausschlussurteils gelöscht werden, § 41 Abs.2 S.2 GBO.



    Bestend Dank für die Vorschrift :daumenrau

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