A veräußert an seine Tochter ein Grundstück
unter gewissen Vorraussetzungen kann A die Rückauflassung verlangen; dazu wird Rück-AV bewilligt
nach dessen Ableben sollen der Ehefrau des A die selben Rechte zustehen
im Vertrag tritt diese jedoch nicht mit auf, diese soll nur eine Ausfertigung der Urkunde erhalten
Ist für die Ehefrau der Anspruch ebenfalls durch eine AV sicherbar ?
AV eintragbar ?
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Ja.
Vormerkungen werden aufgrund Bewilligung eingetragen. Der Berechtigte muss dazu nicht handeln. -
Die Bindung des Eigentümers kommt hier durch die Einigung mit A zustande. Das genügt, um (auch) den Anspruch der Frau des A durch eine Vormerkung sichern zu können.
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mich hat nur folgender Passus in der Urkunde stutzig gemacht:
"die Notarin wies darauf hin, daß dingliche Rechte nicht zugunsten Dritter ohne deren Mitwirkung begründet werden können"
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vgl. Schöner,Stöber Rdzf. 937a in der 14.A.
die dingliche Einigung ist vom GBA nicht zu prüfen.
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