Neugründung GmbH in Wohlverh.Phase

  • Hallo,

    angenommen, Schuldner gründet mit einer weiteren Person
    während der Wohlverhaltensperiode eine GmbH und ist auch
    Mit-Geschäftsführer.

    Könnte man als Schuldner in der Wohlverhaltensperiode so etwas
    selbständig "auf die Beine stellen" ohne daß das Gericht oder
    Inso-Verwaltung davon Kenntnis haben.

    Bzw. auch wenn Verwalter Kenntnis hat, müßte er bei so einer
    gravierenden Änderung nicht das Gericht informieren?

    Gruß Uffi

  • Warum nicht?
    In der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner den pfändbaren Anteil seiner Einkünfte abgetreten und er hat die Obliegenheiten nach § 295 InsO zu beachten. Da steht nicht drin, das es ihm verboten sei eine GmbH zu gründen (überspitzt formuliert). Als Gericht würde es mich denn schon interessieren und würde ich davon Kenntnis erlangen würde ich den Schuldner nach § 295 I Nr. 3 InsO auffordern Auskünfte über sein Vermögen zu erteilen, somit wo das Geld für die Gründung der GmbH herkam.

    Im Eingangsbeispiel kommt das Geld wahrscheinlich von der anderen Person und der Schuldner bringt sein Wissen und seine Kenntnisse ein.

    Evtl. ist ein Hinweis auf § 295 II InsO angebracht.

  • Nun, da bin ich anderer Meinung. Nach Aufhebung des Verfahrens gelten gegenüber dem Gericht nur dann die Auskunftspflichten im Rahmen der Kostenstundung. Sofern nicht die Überwachung der Obliegenheiten durch die Gläubigerversammlung beschlossen wurde, ist auch der Treuhänder nicht verpflichtet. .....
    mfg
    Def

  • Zitat von Defaitist

    Nach Aufhebung des Verfahrens gelten gegenüber dem Gericht nur dann die Auskunftspflichten im Rahmen der Kostenstundung. Sofern nicht die Überwachung der Obliegenheiten durch die Gläubigerversammlung beschlossen wurde, ist auch der Treuhänder nicht verpflichtet. .....
    mfg
    Def



    1. Die Auskunftspflicht beschränkt sich m.E. nicht auf den Fall der Kostenstundung - jedenfalls die nach § 295 I Nr. 3 nicht. Dass ich als Treuhänder nicht überwache, wenn mir diese Aufgabe nicht übertragen wurde, ist natürlich klar (Kommentatoren wie FK-Grote würden sonst wahrscheinlich auf die Idee kommen, dass ich dem Schuldner schadensersatzpflichtig bin, wenn ich ihn ohne Überwachungsauftrag bei einer Schweinerei erwische und ihm aufgrunddessen nach Gläubigerantrag die RSB versagt wird). Fehlender Überwachungsauftrag hindert natürlich Gläubiger (und interessanterweise auch das Gericht) nicht daran, mich regelmäßig nach dem Sachstand zu fragen.:mad:

    2. Was machst Du eigentlich tagsüber, wenn Du die Nacht mit posten verbringst? :D

  • Defaitist:
    Was soll dann § 295 I Nr. 3 InsO? Mit der Kostenstundung hat das nichts zu tun, die ist nämlich jünger. Somit kann das Gericht das Verlangen stellen, ein Verstoss des Schuldners kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
    Eine generelle Aufsicht ist natürlich nicht gegeben.

  • @ Harry,
    da hatte ich mich wohl sehr kurz gefasst; mein Gedanke war folgender:
    295 I 3 soll die Durchsetzung der Obliegenheiten (nach Nr. 1 und 2) erleichtern sowie im Falle des "Überwachungsauftrages" die Überwachung ermöglichen. Zitat: "Eine generelle Aufsicht ist natürlich nicht gegeben"; darum ging es mir. Im Falle der Kostenstundung treten indes 2 Dinge hinzu: jedenfalls bei Anhaltspunkten für einen über 295 I Nr. 1 und 2 hinausgehenden Vermögenserwerb erstreckt sich die Auskunfspflicht des Schuldners auch auf diesen; desweiteren umfasst die Auskunfspflicht in den Stundungsfällen eben auch diejenige, bzgl. der Bemühung um angemessene Erwerbstätigkeit.

    @ chick: schaffen :D

    mfg
    Def

  • Nun, der Treuhänder kann auch ohne Beauftragung mit Überwachung der Obliegenheiten vom Schuldner Auskunft verlangen. Ebenso das Gericht.
    Den Schuldner vollständig überwachen kann aber weder der eine noch der andere leisten.

    Nur müsste sich das Gericht im gegebenen Fall durchaus von einem Gläubiger die Frage stellen lassen: wie kommt es denn dazu? Wenn der Schuldner noch das Vermögen zu der Gründung einer GmbH hätte, dann ist Aufklärungsbedarf gegeben.

    Und wie sieht es dann inder Praxis aus? Schuldner antwortet nicht. Und wenn dann kein Gläubiger in den Startlöchern steht oder sich interessiert, dann gibt es auch keinen Versagungsantrag.

  • Stimmt ja, aber:
    jenseits der Kostenstundung dürfte in den Fällen ohne "Überwachungsauftrag" sich die Auskunftspflicht des Schuldners auf das Vermögen nach § 295 I Nr. 1 und 2 beziehen; hinsichtlich der Erwerbsbemühungen sehe ich die Auskunftspflicht nur bei der Überwachung.
    Bei der Kostenstundung meine ich, ist die Auskunftspflicht weiter: Erwerbsbemühung, weil es in 4 c drinsteht und über den Lottogewinn hätte er im Hinblick auf die PKH-relevante und eben nicht InsO-relevante Änderung der Vermögenslage die Aufklärung schuldet. Ist aber eben nur eine Sichtweise der Dinge. Da wird sich a la longue noch rechtssprechung zu herausbilden.
    mfg
    Def

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