Amtsannahmebestätigung

  • Hallo,

    Testamentsvollstrecker hat dem NL-Gericht gegenüber schriftlich die Annahme des Amtes erklärt.

    Der Notar bittet um Erteilung eines Beschlusses über die Annahme.
    § 2202 BGB verweist darauf, dass auf Verlangen eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen ist.
    Ich habe nun überall rumgestöbert u. bin nicht fündig geworden, wie eine solche Bestätigung aussehen soll.

    Erfolgt diese über Beschlussfassung oder wird nur der Eingang der Annahme bestätigt? :nixweiss:

    Könnt Ihr mir weiterhelfen????

  • Bestätigung:

    Es wird bestätigt, dass ... das Amt des Testamentsvollstreckers mit Schreiben vom ..., eingegangen beim Nachlassgericht am ..., angenommen hat.

    Amtsgericht
    Nachlassgericht
    Unterschrift - Siegel

    Das ist kein Beschluss, sondern nur die Bestätigung einer sich aus den Akten ergebenden Tatsache.

  • Im MüKo Rdnr. 54 ff. zu § 2368 BGB findest Du dazu etwas.

    Es wird unterschieden zwischen einer reinen Eingangsbestätigung über die Annahme des Amtes (kostenfrei) und einem Annahmezeugnis (Zeugnis über die Rechtswirksamkeit der Annahme - kostenpflichtig).

  • Eine Eingangsbestätigung kann aufgrund des Sachverhaltes erteilt werden.
    In diesem Falle verbinde ich eine Kopie der Erklärung mit der Bescheinigung.

    Eine Bestätigung über die Annahme des Amtes sollte meines Erachtens aufgrund einer schriftlichen Erklärung nicht ausgestellt werden, da nicht mit absoluter Sicherheit geklärt ist, ob die Unterschrift auch tatsächlich vom Testamentsvollstrecker stammt.

  • Ist das so richtig gelaufen:

    Rpfl. hat Bescheinigung über den Eingang der Erklärung betr. die Annahme des TV-Amts gefertigt und unterschrieben.
    Diese unterschriebene Bescheinigung (Original!) wurde dem TV übersandt. In der NL-Akte ist nur noch eine Kopie !?!

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Das ist schon in Ordnung und wird bei "massenweisen" betreuungsgerichtlichen Genehmigungen mitunter auch heute noch so gehandhabt (wobei sich hier natürlich auch ein unterschriebenes Original der Genehmigung in den Akten befindet).

    Die Amtsannahmebestätigung muss allerdings auch gesiegelt sein, damit sie im Grundbuchverkehr Verwendung finden kann.

  • Genau das ist nämlich mein grundbuchrechtliches Problem: Im Kaufvertrag verweist der TV auf die Nachlassakte zum Nachweis der Amtsannahme. Und da dort keine unterschriebene und gesiegelte Bescheinigung drin ist, bringt der Verweis gar nichts.

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  • Nicht schimpfen! Ich war's nämlich nicht.

    Mir sind halt jetzt Bedenken wegen der Bezugnahme auf die Akte gekommen. Ich werde den Notar jetzt auffordern, die Bescheinigung in der Grundbuchsache nachzureichen. Dann sehe ich, ob das Siegel da ist und würde eine begl. Abschrift zur Nachlassakte und zur Grundakte fertigen lassen.

    Da ich aber seit kurzem auch einen kleinen Anteil Nachlasssachen mache, ereilt mich sicher auch irgendwann eine TV und ich hätte gern gewusst, was an den TV rausgehen muss und was in der Akte zu verbleiben hat.

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  • Ich behalte (wie bei Es und TV-Zeugnis auch) das Original in der Akte und schicke eine Ausfertigung an den TV; in Eureka Text (=Nds.) gibt's dafür seit einiger Zeit auch einen Vordruck, den verwende ich hier auch: EU_NL_8002 (Gebühr für die Bescheinigung nach Nr. 12210, falls das auch irgendwie gefragt ist...)

  • Ich behalte (wie bei Es und TV-Zeugnis auch) das Original in der Akte und schicke eine Ausfertigung an den TV; in Eureka Text (=Nds.) gibt's dafür seit einiger Zeit auch einen Vordruck, den verwende ich hier auch: EU_NL_8002 (Gebühr für die Bescheinigung nach Nr. 12210, falls das auch irgendwie gefragt ist...)

    KV 12210 zum GNotKG ist die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, wenn nicht KV 12213 anzuwenden ist.

    Eine 1,0 Gebühr für ein solches Zeugnis?

    Firsching/Graf führt in der 10. Auflage "Nachlassrecht" in Ziffer 4.456 aus:
    "Das Nachlassgericht kann ohne sachliche Prüfung ein Zeugnis über den Eingang der Annahmeerklärung austellen. Dieses ist als Bescheinigung nach § 50 KostO anzusehen."

    Nach meiner Synopse "KostO/GNotKG" wurde die entsprechende Bestimmung der KostO in das GNotKG nicht überführt. Die Folge wäre, dass das Zeugnis unter der Prämisse des GNotKG gebührenfrei zu erteilen ist, da alle Geschäfte, die das GNotKG nicht als ausdrücklich gebührenpflichtig bezeichnet, gebührenfrei sind.

    Ich bitte um Rechtsmeinungen!

  • Tja, bin jetzt auch am Zweifeln ...
    Hatte nach Einführung des GNotKG die Sache geprüft und habe in einem Aufsatz diese Einschätzung gefunden und seinerzeit für zutreffend befunden:

    http://www.iww.de/ee/schnittstel…rhoehung-f69169

    Einen Kommentar in Papierform zum GNotKG gibt's hier nicht, seit kurzem steht ein Online-Kommentar zur Verfügung. Da habe ich eben gesucht, aber nichts Ausdrückliches gefunden. Könnte wohl dafür sprechen, dass es nichts mehr kostet?
    Bin gespannt auf Antworten ...

  • Nach der Vorbemerkung 1.2.2 gilt der gesamte Abschnitt und damit auch KV 12210 nur für die in der Vorbemerkung genannten Zeugnisse (TV-Zeugnis, Zeugnis für fortgesetzte Gütergemeinschaft, Zeugnisse nach den §§ 36, 37 GBO und für die übrigen genannten Zeugnisse: SchRegO etc.).

    Es ist also völlig klar, dass KV 12210 nicht für die Bestätigung der Amtsannahme des TV gilt und wer dies vertritt, nennt diese Bestätigung wohl nur deshalb ein "Zeugnis", weil er auf Teufel komm raus einen Gebührentatbestand generieren möchte, obwohl die genannte Vorbemerkung 1.2.2. dies explizit ausschließt.

  • Prüft ihr vor Erteilung dieser Bescheinigung, ob die TV-Bestellung überhaupt wirksam ist ?

    Wir haben hier derzeit einige Fälle, wo wir der Ansicht sind, dass wir ein TV-Zeugnis auf Antrag nicht erteilen würden, weil wir die TV-Bestellung für unwirksam halten. Wenn nun der TV aber nur so eine Bescheinigung verlangt - für die es m.E. keine gesetzliche Grundlage gibt -: kann sie ihm verwehrt werden ? So ein "offizieller" Zettel mit Siegel erweckt ja schon den Eindruck, dass der TV auch wirksam bestellt ist.

  • Nach meiner Ansicht ist dies zu prüfen, weil die wirksame Ernennung zum Testamentsvollstrecker insoweit eine Vorfrage darstellt, die im Falle ihrer Verneinung dazu führt, dass die Annahmeerklärung materiell ins Leere geht.

  • Ja, wir prüfen vorher.

    Wobei auch anzumerken ist, dass wir im Rahmen der Testamentseröffnung bei angeordneter TV schon prüfen ob sie wirksam angeordnet ist und den eingesetzten TV direkt um Erklärung der Annahme/Ablehnung des Amtes bitten. Ein Frist setzen wir jedoch nicht, da diese nur auf Antrag gesetzt wird. Wenn sich der eingesetzte TV nicht äußert, legen wir den Vorgang weg.

    Für den Fall, dass die TV nicht wirksam angeordnet ist, bitten wir gar nicht erst um eine Erklärung zur Annahme/Ablehnung des Amtes - würde ja auch wenig Sinn machen.

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