207 oder 211?

  • Ich brauch mal die Hilfe des Forums:
    Ich habe ein IN Verfahren (nat.Person), es wurde Stundungsantrag u. RSB-Antrag gestelllt. Das Verfahren wurde eröffnet, über den Stundungsantrag hat der Richtert nicht entschieden. Der IV hat sodann im Verfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt und bereits eine Masseverbindlichkeit (Lohnbuchhaltung) beglichen. Jetzt reicht IV Schlussbericht ein und bittet gem. 211 einzustellen, allerdings ist ein Teil der Vergütung nicht voll gedeckt. Jetzt stelle ich mir 2 Fragen:
    1. Hätte der IV die Masseverbindlichkeit begleichen dürfen?
    Meiner Ansicht nach nicht.
    2. Kann/Muss ich ggfls. nachträglich noch über den Stundungsantrag
    entscheiden?

  • Du schreibst leider nicht, wann Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde und wann die Masseverbindlichkeit entstanden ist.

    Bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich alle Masseverbindlichkeiten begleichen, danach nur noch Neumasseverbindlichkeiten. Letzteres gilt allerdings nur, sofern die vorrangigen Verfahrenskosten gedeckt sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nachtrag:
    Die Masseunzulänglichkeit wurde im Januar 2008 angezeigt, die beglichene Masseverbindlichkeit ist bereits im Okt. 2006 entstanden.

  • Eine Stundung hat keinen Einfluss auf die Reihenfolge nach § 209 InsO. D.h. auch bei Stundung darf der IV Masseverbindlichkeiten erst nach den Massekosten bezahlen.
    Bei Masseverbindlichkeiten, die dem Insolvenzverwalter aber aufgedrückt werden (z.B. Finanzamt verlangt Steuererklärung unter Androhung von Zwangsmitteln) kann er diese bei einer Stundung und nicht ausreichender Masse als Auslagen von der Staatskasse verlangen. Gibts glaube ich ne BGH-Entscheidung dazu, habe ich aber gerade nicht parat.
    Bei einem Stundungsantrag - so er nicht abgelehnt wird - kommt § 207 InsO nicht in Betracht.
    Ich würde daher zuerst über die Stundung entscheiden.
    Falls die Masse für die Kosten ausgereicht hätte und es sich bei den Masseverbindlichkeiten nicht um solche wie oben handelt, würde ich aber eine Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse verweigern und die ganzen Gerichtskosten unter Hinweis auf § 209 InsO aus der Masse verlangen.

  • @ Astaroth:

    Die These, dass eine Stundung nicht von der Verteilungsreihefolge des §§ 209 ff. InsO entbindet, finde ich sehr interessant. Ich meine, dazu gibt es Rechtsprechung, weiß aber auch, dass die Beteiligten dieses Problem unterschiedlich handhaben. Teilweise wird gesagt, dass die Kosten über die Kostenstundung gedeckt sind, deshalb Masseverbindlichkeiten gezahlt werden können. Ist für mich gerade ein spannendes Thema, vielleicht weißt Du ja mehr dazu.

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  • Ja, es wurde vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit beglichen.
    Ob IV die Masseunzulänglichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits schon kannte/kennen musste, muss ich nochmal erforschen.
    Ich werde jetzt ersteinmal die Kosten Stunden und dann nach dem ST nach 211 einstellen.

  • Grundsätzlich ist es Sache des Insolvenzverwalters, eine Prognose zu treffen, ob Masseunzulänglichkeit angezeigt werden muss.

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  • Danke, aber wie nun?

    Ich muss also immer erst einmal das Risiko eingehen, dass mein Rechtspfleger eben die andere Meinung vertritt.

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  • @ Astaroth:

    Die These, dass eine Stundung nicht von der Verteilungsreihefolge des §§ 209 ff. InsO entbindet, finde ich sehr interessant. Ich meine, dazu gibt es Rechtsprechung, weiß aber auch, dass die Beteiligten dieses Problem unterschiedlich handhaben. Teilweise wird gesagt, dass die Kosten über die Kostenstundung gedeckt sind, deshalb Masseverbindlichkeiten gezahlt werden können. Ist für mich gerade ein spannendes Thema, vielleicht weißt Du ja mehr dazu.

    Dem kann ich nur zustimmen, ist, glaube ich, von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Ein Paradefall ist doch auch die Führung des Anderkontos mit den entsprechenden Kontogebühren. Sind doch im Grunde auch Masseverbindlichkeiten, die Gebühren werden von der Bank aber gleich aufgerechnet. Das moniert man selbstredend nicht.

    Hier werden auch regelmäßig - auch im gestundeten Verfahren - Masseverbindlichkeiten für das Zusenden der Kontoauszüge beglichen, um evtl. Anfechtungsansprüche zu ermitteln. Der Rpfl sieht damit kein Problem.

    Kursiert diese Auffassung/Praxis auch noch woanders?

  • Tja, diese Thema kommt immer wieder auf und ist sozusagen ein perpetuum Mobile: Eigentlich muß der InsoVerwalter einstellen, da die Masse nicht ausreicht, die Kosten zudecken. Das darf er aber nicht, weil dem Schuldner Stundung bewilligt wurde/wird. Also muß er die Verwertung fortführen (§ 207 I 2 InsO). Dafür muß er ja (fast) immer Masseverbindlichkeiten eingehen. Das darf er aber nicht, weil er erst die Kosten decken muß. Wer weiß schon, was richtig ist:nixweiss:?
    Wir stehen auf dem Standpunkt, dass der Verwalter - ggfs. auch auf Kosten der Kosten (schönes Wortspiel) - die Verwertung fortführen muß.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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