§ 33 ZVG: Auch Einstellung des Nachranggläubigers?

  • Kai (07.12.2004)


    Blöde Anfängerfrage, aber naja:
    A (bestrangig) und B betreiben ein Versteigerungsverfahren.
    B löst A nach Schluss der Versteigerung im Zuschlagsverkündungstermin vor dem Zuschlag ab. Ich versage nach § 33 ZVG den Zuschlag mit dem Zusatz, dass der Beschluss mit der Rechtskraft die Wirkung einer einstweiligen Einstellung hat.
    Dann ist doch das Verfahren des B nicht eingestellt, oder? D.h. B muss nicht erst die Fortsetzung beantragen, bevor ich neu terminiere?



    Stefan (08.12.2004)


    Hallo Kai,
    der Zuschlag war zu versagen, weil durch die Ablösung das g.G. unrichtig geworden ist und die Ablösung nach Schluß der Versteigerung erfolgte.
    Hätte die Ablösung während der Versteigerung stattgefunden, hättest Du für A eingestellt und für B da Verfahren mit neuem g.G. und neuer Bietzeit fortgeführt. Nichts anderes kann bei 33 ZVG gelten. Nach Rechtskraft der Versagung hat Dein Beschluß die Wirkung einer einstw. Einstellung gegenüber A.
    Nebenbei: was machst Du mit den Sicherheitsleistungen? Anders als bei Verfahrenseinstellung erlöschen die Gebote nicht sofort, sondern erst mit Rechtskraft. Ich lasse mir vom Bieter zur Auszahlung der SH einen Rechtsmittelverzicht erklären und hole das Einverständnis des Gläubigers zur Auszahlung ein. Das gab schon mal Ärger, deshalb würde mich die Verfahrensweise anderer kollegInnen interessieren.
    Gruß Stefan 


    Kai (08.12.2004)

    Ich war mir des Problems bewusste, habe aber einfach ausgezahlt. In Zukunft werde ich aber vielleicht doch Deine Methode anwenden. Insbesondere die Gläubigerzustimmung scheint mir sinnvoll zu sein.

    Ich habe die Threads von Kai und Carsten wegen gleicher Thematik zusammengelegt. Stefan

  • Hallo zusammen habe mal eine kleine Denkblockade:

    Hatte ZVG-Termin für 2 Gläubiger.
    Einmal Gläubiger in Rangklasse § 10 I 4 und einmal § 10 I 5. Nach dem Ende der Versteigerung und vor dem Zuschlagsverkündungstermin bewilligt der dingl. Gläubiger die einstweilige Einstellung. Ich versage dem Zuschlag mit der Wirkung der Einstellung für § 10 I 4 Gläubiger und für den anderen läuft das Verfahren weiter d.h. ich kann terminieren.
    Der persönlich Gl. hat weder die Wirkung des § 30 gegen sich noch kommt § 77 I oder II in Frage, richtig?

    Danke vorab

  • Richtig! In der Praxis frage ich vor Neuterminierung noch mal beim nachrangigen Gläubiger an, ob er evtl. auch einstellen lassen möchte, da u.U. eine Versteigerung mit dem nunmehr bestehenbleibenden Recht wenig Aussicht auf Erfolg hat.

  • Zitat von Stefan

    Richtig! In der Praxis frage ich vor Neuterminierung noch mal beim nachrangigen Gläubiger an, ob er evtl. auch einstellen lassen möchte, da u.U. eine Versteigerung mit dem nunmehr bestehenbleibenden Recht wenig Aussicht auf Erfolg hat.



    Ich frag da normalerweise nicht, weil der Fortsetzungsantrag des dingl. Gläubigers eh meist recht schnell kommt ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Also, ich versage in diesem Fall den Zuschlag für den Nachrangigen gemäß § 83 Abs. 1 ZVG, weil bzgl. dieses Gläubigers die Voraussetzungen des geringsten Gebots nicht eingehalten sind. Das Verfahren ist dann auch für diesen Gläubiger nach § 86 ZVG eingestellt.
    Nur wenn der Termin für den zweiten Gläubiger nicht stattgefunden hat, weil er zu spät dran war, ist wieder zu terminieren bzw. nachzufragen.

  • @Bruna: UUps! Damit kann ich garnichts anfangen und halte Deine Vorgehensweise für grundlegend falsch. Sorry!
    Es ist doch keine Vorschrift über da gG verletzt. Das gG wurde nach dem bestrangig betreibenden Gl. aufgestellt und die Versteigerung beendet, Also alles ok. Nach Beendigung der Versteigerung bewilligt der bestrangig betreibende die Einstellung, d.h. Zuschlagsversagung, weil das gG nunmehr nicht mehr richtig ist. Das bedeutet aber doch nicht, daß nunmehr nicht ein neuer Termin anberaumt werden kann, in dem da gG nach dem zweitrangigen Gl. aufgestellt wird.
    Zur Verdeutlichung: Wenn der bestrangige Gl. während der Versteigerung einstellt, stellst Du doch auch ein neues gG auf und eröffnest die Bietzeit sofort wieder neu, diesmal nach dem zweitrangigen Gl.
    Anders gesagt: Prozeßhandlungen eines Beteiligten haben i.d.R. keine Auswirkungen auf andre Beteiligte, da es sich im Grunde umgetrennte Verfahren handelt.

  • @Bruna: Also, ich halte die Vorgehensweise für richtig. Ich habe zwei betreibende Gläubiger. Im Verhältnis zum ersten Gläubiger muß ich den Zuschlag aufgrund seiner Einstellung versagen; also § 33 ZVG. Aber ich muss auch über den Zuschlag im Verhältnis zum zweiten Gläubiger entscheiden. Und hier kann ich nur nach § 83 I 1 ZVG versagen, da im nachhinein durch die Einstellung des erstrangig betreibenden Gläubigers das geringste Gebot unrichtig ist. Hätte der erstrangige Gläubiger bereits während der Bietzeit die einstweilige Einstellung bewilligt, hätte ich ja auch für den zweiten eine neues geringstes Gebot aufstellen und neue Bietzeit beginnen müssen.
    Über die Konsequenz für den zweitrangigen Gläubiger aus § 86 ZVG war ich mir allerdings bis eben auch nicht bewusst.
    So das war nun mein erster Beitrag.

  • Eine einstweilige Einstellung wirkt immer nur gegenüber dem die Einstellung bewilligenden Gläubiger. Da das geringste Gebot nach seinem Rang aufgestellt wurde, ist nach Ende der Versteigerung der Zuschlag zu versagen. Für den zweitrangigen Gläubiger kann selbstverständlich umgehend ein neuer Termin bestimmt werden. § 83 ZVG hat hier m.E. überhaupt nichts zu suchen.
    Wenn ich einen Kommentar zur Verfügung habe, werde ich gerne mal nachschauen.

  • Ich denke schon, dass die §§ 83 ff ZVG eine Rolle spielen. Hätte ich nämlich den Fall ,dass ich lediglich zwei persönlich betreibende Gläubiger ohne Zwischenrechte hätte, von denen der besserrangige Gläubiger nach Ende der Bietzeit die einstweilige Einstellung bewilligt und ein Gebot vorläge, dass beide Forderungen voll decken würde, müsste nach Stefans Ansicht der Zuschlag versagt werden, während bei Anwendung der §§ 83 I 1, 84 ZVG der Zuschlag mangels Beeinträchtigung erteilt werden müsste. Letzteres wär m.E. das richtige Ergebnis. Daher bin ich bei der Ausgangskonstellation von Carsten immer in den Vorschrift §§ 83 ff ZVG.

  • Das geringste Gebot wäre wohl doch unrichtig, denn nach Verfahrenseinstellung durch den besserrangigen persönlichen Gläubiger hätte seine Forderung eigentlich in das geringste Bargebot aufgenommen werden müssen.

  • Zitat von owl1

    Daher bin ich bei der Ausgangskonstellation von Carsten immer in den Vorschrift §§ 83 ff ZVG.



    So auch Stöber, § 33 Rdnr. 3.4.

    Wird aber zumindest an unserem Gericht nicht so ausgesprochen. Es ergeht nur ein Zuschlagsversagungsbeschluss. Dieser hat die Wirkung einer Einstellung nach §§ 30, 33, 86 ZVG hinsichtlich des bestrangig betreibenden Gläubigers. Dass der Zuschlag hinsichtlich des nachrangig betreibenden Gläubigers nach 83, 84 ZVG versagt wird, wird bei uns nicht ausgesprochen.

    Ich halte das auch für unbedenklich, da ja für den nachrangigen Gläubiger auch nach einer Zuschlagsversagung nach §§ 83 ff. sogleich wieder terminiert werden kann.

  • Also ich hab es auch schon wie Bruna gemacht.
    Hab dazu was gefunden in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 8

  • Zitat von 15.Meridian

    Es ergeht nur ein Zuschlagsversagungsbeschluss. Dieser hat die Wirkung einer Einstellung nach §§ 30, 33, 86 ZVG hinsichtlich des bestrangig betreibenden Gläubigers.


    Das ist ja genau die Frage. So wie im Zitat von mir fettgedruckt handhabe ich es auch. Wenn ich die Gegenmeinung aber richtig verstehe, soll die Einstellung für alle am Termin betreibenden Gläubiger gelten. Und das halte ich nicht für richtig.
    Stöber Rd.Nr. 3.4. gibt das m.E. nicht her.

    @ owl1 zu # 9: ok, es ändert sich das geringste Bargebot, der Deckungsgrundsatz des gG bleibt aber erhalten. Beide Forderungen sind durch das Bargebot gedeckt, also ist Zuschlag zu erteilen.
    Der Ausgangsfall ist jedoch ein anderer und dort war der Zuschlag zu versagen.
    Das gG ist nachträglich durch die Einstellung des 1. Gl unrichtig geworden, es ist nach ihm aufgestellt, also wird Zuschlag versagt und nach Rechtskraft wirkt die Einstellung m.E. nur ihm gegenüber.

  • @Meridian15#12. Genauso habe ich das bisher auch gehandhabt. Zuschlagsversagung gem.§ 33 ZVG. Hinsichtlich des nachrangigen Gläubigers immer § 83 I im Hinterkopf aber nie ausdrücklich zitiert weil es ja eh keine Rolle spielte. Wenn ich aber Stöber R.Nr. 2.2 zu § 86 ZVG richtig verstehe, tritt in den Fällen der Zuschlagsversagung nach § 83 Ziffer 1-4 ZVG die Einstellungswirkung des § 86 ZVG ein, also keine neue Terminsbestimmung, Belehrung und ggf. sogar Verfahrensaufhebung. Wie gesagt, bisher habe ich mir darüber keine Gedanken gemacht und finde das Ergebnis auch ziemlich merkwürdig, aber einen Gedankenfehler finde ich derzeit auch nicht.

  • Zitat von owl1

    @Meridian15#12. Zuschlagsversagung gem.§ 33 ZVG. Hinsichtlich des nachrangigen Gläubigers immer § 83 I im Hinterkopf aber nie ausdrücklich zitiert weil es ja eh keine Rolle spielte. Wenn ich aber Stöber R.Nr. 2.2 zu § 86 ZVG richtig verstehe, tritt in den Fällen der Zuschlagsversagung nach § 83 Ziffer 1-4 ZVG die Einstellungswirkung des § 86 ZVG ein, also keine neue Terminsbestimmung, Belehrung und ggf. sogar Verfahrensaufhebung. ...



    Bin verwirrt. :gruebel: Einerseits - wenn § 83 für nachrangigen Gläubiger, dann nach dem Wortlaut des § 86 Wirkung mit Rechtskraft als einstweilige Einstellung.
    Andererseits: Stöber § 86 Rdnr. 2,4, Böttcher § 86 Rdnr. 8 und vermutlich auch alle anderen Kommentare, die wir hier nicht haben: "Wenn von mehreren betreibenden Gläubigern nach Schluss der Versteigerung aber vor Zuschlagsentscheidung nur der bestrangig betreibende Gläubiger das Verfahren einstellt..., so mus zwar idR der Zuschlag gem §§ 33, 86 versagt werden..., aber für die davon nicht betroffenen Einzelverfahren der übrigen betreibenden Gläubiger wird die Zwangsversteigerung von Amts wegen fortgesetzt mit einem neuen Termin." (hier zitiert aus dem Böttcher).

    Heißt für mich: § 86 ist hinsichtlich des nachrangigen Gläubigers nach Sinn und Zweck der Vorschrift, wenngleich entgegen dem Wortlaut,
    nicht anzuwenden, also keine Einstellung, kein Fortsetzungsantrag vom nachrangigen nötig.

    Komisch, komisch, dass nach über 100 Jahren ZVG noch kein Gelehrter darüber gestolpert sein soll ?!:confused:

  • Ich sehe die Gesetzeskette so: § 33 ZVG : Nach Schluß der Versteigerung darf nur durch Versagung des Zuschlags entschieden werden, wenn ein Grund zu einer einstweiligen Einstellung vorliegt.
    Der Grund liegt in § 30 ZVG: Einstellungsbewilligung (Rd.Nr. 2.1) des bestrangig betreibenden Gläubigers. Da mehrere Gläubiger betreiben liegt nicht in jeder Einstellungsbewilligung ein Grund zur Zuschlagsversagung. Es muß hinzukommen, daß das gG unrichtig geworden ist.(§ 83 Ziff.1 ZVG). § 83 Ziff. 1 ist aber nicht Grund, sondern Folge der Bewilligung. Auf § 83 ZVG wird überhaupt nur zurückgegriffen, wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind. Ansonsten würde § 33 ZVG völlig ausreichen.
    Eine Zuschlagsversagung hat nach Rechtskraft die Wirkung einer einstweiligen Einstellung, § 86 ZVG. Nach Rd.Nr. 2.4. zu § 86 ZVG werden von der Versagungswirkung nicht betroffen die Gläubiger, auf die sich der Einstellungsgrund nicht bezieht.
    Andernfalls hätten wir dieselbe Folge wie bei § 77 ZVG also Einstellung gegenüber allen im Termin betreibenden Gläubigern. Das kann hier nicht richtig sein.

  • In dem etwas älteren Kommentar Steiner-Riedel steht in Rd.Nr. 9 zu
    § 33:

    „Wenn die Versteigerung von mehreren Gläubigern betrieben wird, ist der Grundsatz von der Selbständigkeit der Einzelverfahren zu beachten. Gerade bei § 33 kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu, weil § 33 unmittelbar nur gilt, wenn
    überhaupt nur ein Gläubiger aus einer Forderung die Zwangsversteigerung betreibt, oder wenn sich bei mehreren betreibenden Gläubigern die Aufhebung oder Einstellung oder Terminsaufhebung auf alle betriebenen Verfahren oder wenigstens auf das bestrangig betriebene Einzelverfahren bezieht; nur in diesen Fällen wird nämlich das geringste Gebot durch die Anordnung geändert und damit die wichtigste Grundlage der Versteigerung zerstört.“

    Stefan liegt völlig richtig:

    wenn ein Gläubiger einstellt, macht er dies für sich und nicht für andere Gläubiger. Auf diese kann und darf die Einstellung keine Auswirkung haben.
    Stellt der bestrangig betreibende Gläubiger ein, ist dem bisherigen geringsten Gebot die Grundlage entzogen und auf dieser Basis kann kein Zuschlag mehr erteilt werden.
    Bei Steiner-Riedel steht es in Rd.Nr. 9 zu § 86 ausdrücklich so drin.
    Er führt weiter aus:
    „Für § 86 bedeutet dies, dass trotz der Zuschlagsversagung die vom
    Einstellungs - oder Aufhebungsbeschluss nicht betroffenen Einzelverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden, idR durch Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins, was jedoch unter Wahrung der gesetzlichen Fristen geschehen muss.“

    Gleiches schreibt Böttcher in der 4. Auflage in Rd.Nr.8 zu § 86 und Stöber in der von Stefan zitierten Fundstelle.

  • Ich auch noch: Stefan hat völlig Recht, es handelt sich schlicht um 'individuelle' Verfahren und ich achte hoellisch drauf, dass, bei mehreren Glaeubigern, nicht einer vor Schluss der Bietzeit einstellt, damit ich nicht noch 'nachsitzen' muss. Jedes Verfahren laeuft gesondert (jeder kriegt fuer seine Anordnung bzw. seinen Beitritt ja auch 'ne volle Gebuehr berechnet). § 27 II ZVG

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