Kai (07.12.2004)
Blöde Anfängerfrage, aber naja:
A (bestrangig) und B betreiben ein Versteigerungsverfahren.
B löst A nach Schluss der Versteigerung im Zuschlagsverkündungstermin vor dem Zuschlag ab. Ich versage nach § 33 ZVG den Zuschlag mit dem Zusatz, dass der Beschluss mit der Rechtskraft die Wirkung einer einstweiligen Einstellung hat.
Dann ist doch das Verfahren des B nicht eingestellt, oder? D.h. B muss nicht erst die Fortsetzung beantragen, bevor ich neu terminiere?
Stefan (08.12.2004)
Hallo Kai,
der Zuschlag war zu versagen, weil durch die Ablösung das g.G. unrichtig geworden ist und die Ablösung nach Schluß der Versteigerung erfolgte.
Hätte die Ablösung während der Versteigerung stattgefunden, hättest Du für A eingestellt und für B da Verfahren mit neuem g.G. und neuer Bietzeit fortgeführt. Nichts anderes kann bei 33 ZVG gelten. Nach Rechtskraft der Versagung hat Dein Beschluß die Wirkung einer einstw. Einstellung gegenüber A.
Nebenbei: was machst Du mit den Sicherheitsleistungen? Anders als bei Verfahrenseinstellung erlöschen die Gebote nicht sofort, sondern erst mit Rechtskraft. Ich lasse mir vom Bieter zur Auszahlung der SH einen Rechtsmittelverzicht erklären und hole das Einverständnis des Gläubigers zur Auszahlung ein. Das gab schon mal Ärger, deshalb würde mich die Verfahrensweise anderer kollegInnen interessieren.
Gruß Stefan
Kai (08.12.2004)
Ich war mir des Problems bewusste, habe aber einfach ausgezahlt. In Zukunft werde ich aber vielleicht doch Deine Methode anwenden. Insbesondere die Gläubigerzustimmung scheint mir sinnvoll zu sein.
Ich habe die Threads von Kai und Carsten wegen gleicher Thematik zusammengelegt. Stefan