Gebot zulassen oder nicht?

  • Hi,

    wie sind die Meinungen zu folgender Situation, die wahrscheinlich schon jeder Versteigerungsrechtspfleger erlebt hat oder noch erleben wird:

    Bei der Aufnahme der Personalien des Bieters/der Bieterin wird festgestellt, dass er/sie verheiratet ist und die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, in dem die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand ist. Nach Angabe des Bieters/Bieterin hat die Ehegattin/der Ehegatte dieselbe Staatsangehörigkeit.
    Der jeweilige Ehepartner ist jedoch im Sitzungssaal nicht anwesend.
    Läßt man das Gebot zu oder nicht?

    Bisher habe ich die Gebote immer mit einem etwas sorgenvollen Gefühl zugelassen, mir aber die Personalien das Ehepartners notiert und den betreffenden Bieter/die Bieterin darauf hingewiesen, dass zur näheren Klärung des Erwerbs noch ein separater Zuschlagsverkündungstermin zu bestimmen ist, zu dem der Ehepartner erscheinen soll. In dem Verkündungstermin konnte ich die Situation bisher immer problemlos über § 81 Abs. 3 ZVG lösen, da bisher immer beide Ehegatten letztlich zusammen erwerben wollten.

    Wie sind die Meinungen hierzu. Wie wird eine solche Situation von anderen Rechtspflegern gehandhabt?

    Gruß
    Bördie

  • Hallo,

    ich lasse die Gebote von Ausländern, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ohne Prüfung des geltenden Güterstandes zu. Ich denke, die Ermittlung des geltenden Güterstandes kann und darf nicht die Aufgabe des Versteigerungsgerichts sein. Lediglich, wenn ich sicher weiß, daß ausländisches Güterrecht zur Anwendung kommt, würde ich es beachten. Aber wann weiß man das schon. Inder regel wohl nicht. Die Tatsache, daß beide Ehepartner aus einem Land kommen, in dem Errungenschaftsgemeinschaft gesetzlicher Güterstand ist, dürfte nicht ausreichend sein. Wenn ausländische Einzelpersonen bieten, weiß ich doch nicht einmal, ob sie verheiratet sind, geschweige denn, welcher Güterstand gilt. Immerhin gibt es die Möglichkeit von Art. 15 EGBGB, der Wahl des Güterstandes. Ferner muß ich über die Zulässigkeit eines Gebotes sofort entscheiden, darf also keine Ermittlungen vornehmen.
    Stöber knüpft in Rd.Nr. 7.1. b) an die Prüfungspflichten des Grundbuchamtes an. Und die sind diesbezüglich auch sehr gering. Danach darf das Grundbuchamt nur eine Beanstandung vornehmen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ausländisches Güterrecht gilt unter Kenntnis aller für die Anknüpfung maßgeblicher Tatsachen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rd.Nr. 3421 ff.). Im Übrigen finde ich auch entscheidend, die Frage zu beantworten, ob ein falsches Gemeinschaftsverhältnis den Zuschlag unwirksam macht. Ich meine nein, die Beteiligten können durch Berichtigungsantrag das für sie geltende Güterrecht berichtigen lassen. Zugegeben, dazu gibt es auch andere Meinungen.
    Gruß
    Stefan
    P.S. Hier erstehen zu ca. 30 % ausländische Mitbürger

  • Den Ausführungen von Stefan ist ansich nichts hinzuzufügen. Jedenfalls entspricht es unserer einheitlichen Auffassung beim Amtsgericht Bremen (vier RechtspflegerInnen), dass wir nicht vor Zulassung des Gebots Nachforschungen über eine womöglich bestehende Ehe und den Güterstand anstellen können bzw. wollen.
    Hermut Ahrens

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