Fortsetzung eines IK-Verfahrens als Nachlassinsolvenzverfahren

  • Ich habe mal wieder eine ganz praktische Frage :cool::

    Nach dem BGH-Beschluss vom 21.02.2008, IX ZB 62/05, wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechnung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. So schön, so gut, aber hinsichtlich des "wie jetzt genau?" sind wir etwas unsicher.
    Ich würde sagen: Verfahren kriegt ein neues IN-Aktenzeichen, dann gibt's einen deklaratorischen Beschluss über die Fortsetzung als NL-Insoverfahren, bisheriger Treuhänder wird zum NL-IV bestellt und Veröffentlichung dieses Beschlusses unter beiden Aktenzeichen (altes IK-Aktenzeichen und neues IN-Aktenzeichen). Die weiteren VÖ erfolgen dann nur unter dem neuen IN-Aktenzeichen, erst bei Aufhebung des Verfahrens gibt's dann auch die Löschfrist zu dem alten IK-Aktenzeichen.

    Wie wird dies so in den anderen Gerichten gehandhabt?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bei uns lautet der Beschluss so:

    In dem Verbraucherinsolvenzverafhren über das Vermögen der ... wird das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren (<neues Aktenzeichen>) übergeleitet, da die Schuldnerin am ... um ... in ... verstorben ist.

    Der Antrag auf RSB vom ... wird für erledigt erklärt. Die mit Beschluss vom ... bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

  • Also ein neues Geschäftszeichen darf es m. E. nicht bekommen. Warum auch. Wir führen die Sachen unter dem "normalen" AZ weiter. Beschluss ähnlich wie Kaalstraat.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch bei uns neues IN AZ + nahezu identischer Wortlaut. War glaube ich auch Thema in einer Ausgabe der ZInsO Anfang des Jahres/ Ende letzten Jahres

  • Hier ist ein neues Az. vergeben worden, weil es ein IK war und als Nachlass nun IN.



    Der BGH sagt ganz klar, einmal IK immer IK. Und wenn du ein neues AZ vergibtst, "betrügst" Du auch die Statistik. Aber C'est la vie.

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  • Hier ist ein neues Az. vergeben worden, weil es ein IK war und als Nachlass nun IN.



    Der BGH sagt ganz klar, einmal IK immer IK. Und wenn du ein neues AZ vergibtst, "betrügst" Du auch die Statistik. Aber C'est la vie.




    Ist dieser Betrug nicht nur rechtlich vorteilhaft :) ?

  • Hier ist ein neues Az. vergeben worden, weil es ein IK war und als Nachlass nun IN.



    Der BGH sagt ganz klar, einmal IK immer IK. Und wenn du ein neues AZ vergibtst, "betrügst" Du auch die Statistik. Aber C'est la vie.

    Der BGH (siehe #1) sagt ganz klar: Wenn weiterhin IK, kannst Du Treuhänder nur nach IK abrechnen. Wenn das IK allerdings übergeleitet wird, bekommst Du auch eine angemessene Vergütung. Insofern verstehe ich den BGH so: Einmal IK, immer IK, es sei denn, der Schuldner stirbt. Und dann hängt es vom Rpfl. ab, was für einen Beschluss er fasst.

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