§ 892 BGB

  • A verkauft ein Grundstück an B und C zu je 1/2 Anteil. Eigentumsumschreibung erfolgt. Daraufhin überträgt B ihren Anteil an C. Eigentumsumschreibung erfolgt. Nunmehr stellt sich heraus, dass A bei der Beurkundung des Vertrages geschäftsunfähig war. Des Weiteren verstirbt C. Erbe ist D. Ist D Eigentümer des Grundstücks?

  • Genau diesen Fall hat kürzlich der BGH entschieden (Rpfleger 2007, 597) und den gutgläubigen Erwerb durch einen Bruchteilseigentümer von einem anderen Bruchteilseigentümer bejaht, auch wenn der Erwerber mit seinem eigenen Anteil vom gleichen Nichtigkeitsgrund betroffen ist. C hat den 1/2-Anteil von B gutgläubig erworben. Dieser ging dann auf D als Erbe über. D konnte aber den eigenen 1/2-Anteil von C nicht gutgläubig erwerben (kein Rechtsgeschäft, sondern Erbfolge). Also sind A und D Eigentümer je zur Hälfte.

  • Nach erster Einschätzung wären drei verschiedene Sachverhalte zu trennen; – von hinten aufgerollt:

    1. Hinsichtlich des vermeintlichen Übergangs des (vorher von A auf C vermeintlich [s. Nr. 3] übetragenen) 1/2 MEA von C auf D kann D m.E. nicht die Rechtsfolge des § 892 BGB für sich in Anspruch nehmen ("... durch Rechtsgeschäft erwirbt ..."), da gesetzliche Universalzukzession.
    2. Hinsichtlich des vermeintlichen Übergangs des 1/2 MEA von B auf C schon eher. Zu prüfen wäre noch das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gem. § 892 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. Alt. 2 BGB (" ... es sei denn, dass ... die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist ...").
    3. Bleibt noch der vermeintliche Übergang des 1/2 MEA von A auf C: unwirksam trotz Eintragung, da keine wirksame Einigung ... (Natürlich auch bzgl. des vermeintlichen Übergangs des 1/2 MEA von A auf B, aber dieser "Zug" läuft ja über das "Gleis § 892 BGB" weiter ...)

    (Sorry, musste 3 x korrigieren, so schwindelig ist mir beim Durchlesen des eigenen Textes geworden ...)

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