Erbscheinsantrag durch Erbeserben

  • Folgendes Problem:
    Ich habe einen Erbscheinsantrag, den die Beteiligte A als Enkel ihres Großvaters, verstorben 1978, stellt . Sie handelt als Erbin ihres Vaters, welcher zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch lebte, als Erbe wurde.( Erbeserbin). Ich bin der Ansicht, dass die Tochter ihr Erbrecht nach ihrem Vater nachweisen muss ( Erbschein oder not. Testament).
    (Palandt Rd.Nr. 10 zu § 2353 BGB),
    Der Notar, der den Erbscheinsantrag nach dem Großvater beurkundet hat lehnt diesen Nachweis ab und meint es genüge die Vorlage einer Geburtsurkunde, aus welcher sich die Abstammung der A von ihrem verstorbenen Vater ergibt. Bisher habe ich in solchen Fällen immer zuerst ein Nachlassverfahren nach dem zuletzt Verstorbenen durchgeführt um die Erbenstellung ( könnte ja auch ein Testament vorliegen) festzustellen.
    Nachdem in dieser Sache sicher Rechtsmittel kommt möchte ich gern die Meinung des Forums einholen.
    Frage also kurz gefassst: Ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages durch einen Erbeserben das Erbrecht des Erbeserben nachzuweisen und wenn ja in welcher Form?

  • Das Antragsrecht ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das Antragsrecht ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, dass der Enkel ein Abkömmling des Erben des Großvaters ist.
    Antragsberechtigt ist der Erbe (und wenn der nicht mehr da ist, der Erbeserbe) Du liegst also völlig richtig.

  • Meines Erachtens genügt es, wenn sich aus den Nachlassakten des Erben ergibt, dass der Antragsteller Erbe oder Miterbe des nachverstorbenen Erben geworden ist. Dafür reicht auch ein privatschriftliches Testament. Wenn es kein Nachlassverfahren nach dem nachverstorbenen Erben gab, reicht mir sogar der Nachweis, dass der Antragsteller zu dessen gesetzlichen Erben gehört. Wenn Grundbesitz vorhanden ist, braucht man aber sowieso für jeden Erbfall einen eigenen Erbschein.

  • Ich würde schon öffentliche Urkunden erfordern - der Erbeserbe gibt Erklärungen und sogar die e.V. im Namen des Erben ab, da muss ich doch prüfen dürfen, ob er auch wirklich dessen Rechtsnachfolger ist!
    Hatte bisher auch nur Fälle, in denen beide ES beantragt worden sind...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Der Erbeserbe gibt die Erklärungen im eigenen Namen ab. Nur der Erbschein lautet auf den Erben. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die den Nachweis der Erbeserbeneigenschaft durch öffentliche Urkunden erfordert. Meist wird aber in beiden Verfahren ein Erbschein erteilt, weil der Erbeserbe sonst nicht an den Erstnachlaß herankommt oder weil Grundbesitz in den Nachlaß fällt - siehe Francesca.

  • Der Erbeserbe muss zwar sein Antragsrecht nachweisen, allerdings nicht durch "förmliche" Nachweise. Die Abstammungsurkunde würde mir jedoch als Nachweis der Eigenschaft als Erbeserbe nicht ausreichen.

  • Wenn der Erbe kraft Gesetzes beerbt und für ihn kein Nachlaßverfahren durchgeführt wurde, ist der Nachweis der Erbeserbenstellung sicher etwas problematisch. Aber genügt dann nicht die eV im Verfahren nach dem ursprünglichen Erblasser, dass der Erbe keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat iVm dem Nachweis der Abstammung des Erbeserben vom Erben? Er muß nicht Alleinerbe sein, jeder Erbesmiterbe hat ein eigenes Antragsrecht.

  • @Francesca: Ja, Du hast wohl Recht, müsste ausreichend sein. Der Erbeserbe kann ja schlecht das nicht Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen nachweisen.

  • Da gehen die Meinungen ja wirklich wild! durcheinander. Wenn ich einen Nachweis der Erbenstellung fordern mus " aber keinen förmlichen" frag ich mich was denn dann? Der Nachweis der Erbfolge wird halt nun mal durch Erbschein oder not. letztwillige Verfügung geführt.
    Das mit der Abgabe der e.V., dass kein Testament da war und die Vorlage der Abstammungsurkunde bringt mich zum Überlegen, überzeugt mich aber noch nicht restlos.
    Vielleicht gibt es ja dazu auch irgendwo einen Literaturhinweis oder Rechtssprechung.
    flyingdomi

  • Es geht hier ja "nur" um den Nachweis des Antragsrechtes, nicht um die Nachweise der notwendigen Angaben nach §§ 2354, 2355 BGB. In den seltesten Fällen ist bei FG-Verfahren ein förmlicher Nachweis hinsichtlich des Antragsrechtes zur bringen.

  • Ein förmlicher Nachweis ist nötig, wenn das Gesetz ihn fordert, so z.B. in § 35 GBO. So eine Vorschrift gibt es für das Erbscheinsverfahren für den Nachweis des Antragsrechts aber nicht. Es muss dann schon genügen, wenn das Nachlassgericht aufgrund der eV des Erbeserben nebst Abstammungsnachweis nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge feststellt, dass der Antragsteller zumindest Miterbe nach dem Erben geworden ist. Aber wie gesagt entschärft sich das Problem im Regelfall freilich dadurch, dass der Erbeserbe auch für sein eigenes Erbrecht nach dem Erben einen Erbschein braucht, damit er über den Nachlass des ursprünglichen Erblassers verfügen kann. Das heißt aber nicht, dass das Gesetz im Erbscheinsverfahren einen förmlichen Nachweis der Erbeserbenstellung verlangt.

  • Ihr habt mich überzeugt:daumenrau - Erbeserbe ist ja nicht Vertreter des Erben, sondern Rechtsnachfolger... (und um ans Geld zu gelangen oder zur GB-Umschreibung braucht er ja wiederum einen ES nach dem Erben, so dass ein Missbrauch des 1. ES ja eigentlich nicht möglich ist)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Verstehe ich nicht. Der Antragssteller muss doch berechtigt sein, einen Antrag zu stellen. Das ist er nur, wenn er sich durch Erbscheinsausfertigung oder bgl. Kopie des TEP + Testament als solches ausweist. Ebenso geht es dem Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Titel vorzulegen hat.
    Ich habe das immer so gehandhabt und rege auch große Zweifel es ohne entsprechende Nachweise zu machen.
    Morgen ist keine Sprechstunde, da werde ich wohl noch mal nachlesen.

  • Dem Gläubiger geht es nur deshalb so, weil § 792 ZPO die Innehabung eines Titels voraussetzt. Aus welcher Vorschrift entnimmst Du, dass der Erbeserbennachweis durch öffentliche Urkunden zu führen ist?

  • Wie gesagt, komme morgen drauf zurück, es sammelt sich wieder Publikum.
    Nur kurz nach Müko zu § 2353 - Antragsrecht -
    "die Antragsberechtigung des Erben folgt aus der Bahauptung seiner Rechtsstellung, während bei den nachfolgend aufgeführten sonstigen Antragsberechtigten die Zulässigkeit des Antrages vom wirklichen BESTEHEN ihrer Rechtsstellung abhängt... "
    Das wirkliche Bestehen der Rechtsstellung lasse ich mir durch Ausfertigung des ES nach einem des Erben des ELs oder TEP und notarielles Testament nachweisen, ein handschriftliches Testament erachte ich nicht als ausreichend.
    Genauso handhabe ich es wenn ein Erbeserbe oder anderer Antragsberechtigter später eine weitere Ausfertigung eines bereits erteilten ES verlangt. Sollte ich da echt so falsch liegen?

  • Na ihr habt mir ja ein paar aufregende Stunden bereitet.
    Ich bin felsenfest davon überzeugt gewesen, dass ich richtig handle. Habe jetzt wüst geforscht und bin an einer Entscheidung des OLG Brandenburg Beschluss vom 04.11.2003 - 3 Wx 5/03 hängen geblieben, welche jedoch nicht veröffentlicht wurde. Ich werde sie mir anfordern. Darin heißt es:

    1. Der Erbeserbe ist kraft seiner Rechtsposition berechtigt, nach dem Eintritt des zweiten Erbfalls die Erteilung eines ES auf den Namen des ersten Erben zu beantragen.

    2. Hinsichtlich dessen Erbrecht reicht eine schlüssige Darlegung aus, um zugleich die Antragsbefugnis zu begründen.

    --- bis hier hin habt ihr Recht --

    3. Seine eigene Stellung als Rechtsnachfolger des Erben muss der Erbeserbe schon für die Zulässigkeit seines Antrages nachweisen.

    ---- hier ist doch schon wieder ein Satz, der in meine Rechtsauffassung passt.

    Ich kann einfach nicht begreifen, dass ich seit 17 Jahren falsch liege. Bisher hat mich mein Rechtsgefühl nicht getäuscht.
    Ich kann doch nicht einfach ES rausgeben an irgendwelche Personen, die mir schlüssig darlegen, dass sie Erbeserbe sind. Hat der Erbe ein Testament hinterlassen mit anderer Erbfolge - was mir nicht bekannt ist - hat eine Person ohne berechtigt zu sein, einen ES.
    Ist das handschriftliche Testament, welches vorgelegt wird, nicht wirksam errichtet (was nicht ohne Weiteres eingeschätzt werden kann -- hat eine Person ohne berechtigt zu sein, einen ES.

    Na u. a. mal abwarten was die Entscheidung des OLG hergibt.

  • Mit dem Erbschein nach dem 1. Erblasser allein fängt der Erberserbe aber nichts an. Sollte er daher nicht der Rechtsnachfolger des Erben sein, kann kein Schaden entstehen, da er im Rechtsverkehr wiederum sein Erbrecht nach dem Erben nachweisen muss, entweder durch Erbschein oder not. Verfügung von Todes wegen (vgl. Beiträge oben).


  • Ich kann einfach nicht begreifen, dass ich seit 17 Jahren falsch liege. Bisher hat mich mein Rechtsgefühl nicht getäuscht.
    Ich kann doch nicht einfach ES rausgeben an irgendwelche Personen, die mir schlüssig darlegen, dass sie Erbeserbe sind.



    Naja - "schlüssiges Darlegen" fällt schließlich und endlich unter § 9 RpflG. ;)

    Ich lasse mir also entweder einen Erbschein oder eine Testamentskopie nebst EP vorlegen oder die Personenstandsurkunden, die für ein ES-Verf. des Erben auf den Erbeserben erforderlich wären nebst Versicherung, dass es keine letztwilligen Verfügungen gab. Ggf. ziehe ich auch die Nachlassakte Erbe -> Erbeserbe bei.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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