Einstweilige Einstellung--weiter Vollstreckung

  • Hallo, wieder eine Anfrage:
    Wenn durch Beschluss (Vorgängerin) Die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜb einstweilen eingestellt ist, soweit sie einen Betrag von 128,00 übersteigt, heisst das doch, bis 128€ kann der Drittschuldner den laufenden Unterhalt weiterhin an die Gläubigerin auskehren und muss nur die darüber hinausgehenden Beträge einbehalten, bis darüber ein Urteil ergeht,oder? Dazu bedarf es doch nicht eines Beschlusses meinerseits, sehe ich das richtig?

  • Immer langsam mit den jungen Pferden...

    Was (Konto, AE ...) wurde aufgrund welcher Forderung (Normal-/ Unterhaltsgläubiger ? rückst. und/oder laufender Unterhalt ?) gepfändet ?

    Instinktiv würde ich sagen : Der DS kann die 128,- Unterhalt pro Monat weiter an die Gläubigerin auszahlen und hat den (aufgrund des Pfübs) gepfändeten Teil des Einkommens, der monatlich 128,- € übersteigt, einzubehalten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nicht bis ein Urteil ergeht, sondern der PfÜB abgeändert wird. Für den Drittschuldner ist nicht der Titel sondern der PfÜB maßgebend. Also doch Beschluss des VG.

  • @Hego : Ein Beschluss des VG liegt nach dem Eingangsposting dem DS doch schon vor ? (Einbehalt des Differenzbetrags zwischen dem gem. Pfüb pfändbaren Anteils des AE und 128,- € monatlich) ?! Und ein Endbeschluss (§§ 775 Nr. 1 oder 2, 776 ZPO) seitens des VG erfolgt erst nach endgültiger Entscheidung des Prozessgerichts.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Klaro, so habe ich das auch verstanden. Soweit so gut, aber die weitere Frage

    "...bis darüber ein Urteil ergeht,oder? Dazu bedarf es doch nicht eines Beschlusses meinerseits, sehe ich das richtig?"

    habe ich so verstanden, dass der RPfl. nach Urteil nicht tätig werden muss, weil Urteil klar ist - und das ist halt eben nicht so, das VG muss nach Urteil die Pfändung ändern oder aufheben.

    Was die Einstellung angeht, so steht da:

    " Die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜb einstweilen eingestellt..."

    was für mich heißt, dass nicht das FG sondern das VG eingestellt hat, was die Beantwortung der Frage hinsichtlich der Einstellung

    "Dazu bedarf es doch nicht eines Beschlusses meinerseits..."

    doch nicht gemeint sein kann...

  • Oh je, ich bin noch viel zu paddelig, genauere Darstellung folgt:
    Es ging um Unterhaltsansprüche, die tituliert waren, PfÜb erging über die Ansprüche auf Zahlung der Rente (Rentenversicherung= DS) i.H. von 139,00 €. DerSchuldner erhob Klage auf Abänderung des Unterhaltstitels und Einstellung der ZwV.
    Daraufhin erging Beschluss des Familiengerichts
    "Die ZwV aus Urteil wird einstweilen eingestellt, soweit für die Zeit ab dem.. bis zum Erlass eines Urteils ein höherer Unterhalt als monatlich 128 beigetrieben wird."
    Darauf Beschluss von Vorgängerin gleichen Inhalts mit Auflage
    "Die gepfändeten Beträge insoweit weder an Sch noch Gl auzuzahlen, sondern von DS zu hinterlegen bzw. einzubehalten."
    Danach hat die DS sich nicht mehr getraut, irgendwas auszuzahlen und hat jetzt angefragt, was sie machen soll, weil sich auch niemand (Gl, Sch) bei ihr gemeldet hätte.
    Jetzt war ich der Ansicht, dass sie die 128,00€ auskehren kann, wenn auch diese vom Gl verlangt werden.
    Und das DS auszahlen kann, ohne von mir noch einen Beschluss oder so zu erhalten.Ich glaube , the bishop sieht das ähnlich, gell?


    Ja, ja, ich bin wirklich so schlicht und frag sowas.Bitte weiterhin um Deppenbonus: 4.Tag und immer noch seh ich nur Bäume und keinen Wald!

  • Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, hat das Familiengericht als Prozessgericht im Wege der Abänderungsklage die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil einstweilen eingestellt, soweit mehr, als 128,- € monatlich geltend gemacht wurden (also bei ursprünglich ausgeurteilten 139,- € Unterhalt pro Monat hinsichtlich 11,- € pro Monat). Das Vollstreckungsgericht (Vorgängerin) hat sodann gem. §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO die Vollstreckung aus dem Pfüb ebenfalls einstweilen eingestellt mit der Folge, dass der DS die 128,- € monatlich ohne weiteres weiter aufgrund Vollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil und dem Pfüb an die Gl. auszukehren hat und die 11,- € monatlich solange einzubehalten hat, bis das Vollstreckungsgericht (infolge Vorlage eines Urteils des Prozessgerichts hins. der Abänderungsklage) z.B. nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Dieses ist dem DS so mitzuteilen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich gehe bei dem geschilderten Sachverhalt davon aus, dass eigentlich alles passt.

    Das FamG hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wie beschrieben einstweilen eingestellt. Das Vollstreckungsgericht hat sich mit einem Beschluss angeschlossen.

    Hier ist "insoweit" das entscheidende Wörtchen. Nur der einen Betrag von 128,- EUR an monatlichem Unterhalt überschießende Betrag ist einzubehalten bzw. zu hinterlegen.

    Der Rest einschließlich der ggf. vorhandenen Rückstände (aus dem Betrage von bis 128,- EUR für den festgelegten Zeitraum) kann in Höhe des pfändbaren Betrages an den Gläubiger abgeführt werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von the bishop

    Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, hat das Familiengericht als Prozessgericht im Wege der Abänderungsklage die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil einstweilen eingestellt, soweit mehr, als 128,- € monatlich geltend gemacht wurden (also bei ursprünglich ausgeurteilten 139,- € Unterhalt pro Monat hinsichtlich 11,- € pro Monat). Das Vollstreckungsgericht (Vorgängerin) hat sodann gem. §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO die Vollstreckung aus dem Pfüb ebenfalls einstweilen eingestellt mit der Folge, dass der DS die 128,- € monatlich ohne weiteres weiter aufgrund Vollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil und dem Pfüb an die Gl. auszukehren hat und die 11,- € monatlich solange einzubehalten hat, bis das Vollstreckungsgericht (infolge Vorlage eines Urteils des Prozessgerichts hins. der Abänderungsklage) z.B. nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Dieses ist dem DS so mitzuteilen.



    Na jetzt ist die Sache doch klar und ich stimme voll zu.

    Ich bin aber total entsetzt, dass die Rentenversicherung scheinbar nicht weiß, was sie mit einer derart klaren Einstellung zu machen hat.

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