Auflassung und Vormerkung nach Auktion

  • Guten Morgen an die Grundbuch-Experten.

    Ich schlage mich nun schon 3 Tage immer mal wieder mit einer Akte rum, ohne mich so wirklich entschließen zu können, was ich nun mache...
    Weder im Forum, noch in der umfangreich gewälzten Literatur hab ich auch nur ansatzweise was gefunden :confused:...

    Verkauft werden soll ein Grundstück auf Grund einer freiwilligen Versteigerung. Bis jetzt wusste ich gar nicht, dass es sowas gibt. Da hier aber ein großes Auktionshaus, spezialisiert auf Immobilien, auftritt, gehe ich schon davon aus, dass das ab und an vorkommt...

    Mir wird vom Notar vorgelegt
    1. die Vollmacht des Grundstückseigentümers, dass er das Auktionshaus beauftragt hat, das Grundstück X und Y zu versteigern,
    2. die Versteigerungsbedingungen (allgemein)
    3. Versteigerungsprotokoll nebst Auflassung, Antrag auf eintragung AV und weiteren grundbuchlichen Anträgen (Löschung, Abschreibung pp)
    alles in der Form des § 29 GBO...

    Antrag wird ausdrücklich nur auf Eintragung der AV gestellt, Vollmacht für den Notar ist ebenfalls vorhanden...

    Jetzt meine Fragen:
    Muss ich irgendwas besonderes beachten? Hatte sowas noch nie und auch die Kollegen :nixweiss:...
    Ich stell mir das halt vor, dass das ähnlich wie mit einem Maklerauftrag ist, der das Grundstück ja im Prinzip auch an den Meistbietenden verkauft. Nur dass hier (wie in der Zwangsversteigerung) geboten, 3x aufgerufen und dann zugeschlagen wird...

    Wenn ich etwas beachten muss, muss das jetzt bei Eintragung der AV schon sein oder erst bei der Eigentumsumschreibung?

    Danke für eure Überlegungen.

    PS: Vollmachten sind nach meinem Dafürhalten umfassend erteilt...

  • Wenn der Eigentümer an der Auflassung beteiligt war und die Bewilligungen von ihm sind, ist es in der Konsequenz auch nur ein vertrag wie jeder andere auch. Nur einige Beteiligte sind etwas exotischer als üblich. Die Schwierigkeiten bestehen bei uns in der Regel in der sauberen Vollmachtskette.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Naja, der Eigentümer war halt nur mittelbar an der Auflassung beteiligt.

    Es hat versteigert der Mitarbeiter X des Auktionshauses, und die Auflassung erklärt sowie Grundbuchanträge gestellt hat Mitarbeiter Y. Beide waren aber in der Vollmacht des Eigentümers explizit genannt...

    Durch die Vollmachten musste ich mich auch erst durchwuseln, denke aber, dass ich es korrekt nachvollzogen hab, wer für wen handelte und ob er das auch durfte. Wenn also sonst keine Besonderheiten sind, werd ich wohl die AV eintragen...


  • Es hat versteigert der Mitarbeiter X des Auktionshauses, und die Auflassung erklärt sowie Grundbuchanträge gestellt hat Mitarbeiter Y. Beide waren aber in der Vollmacht des Eigentümers explizit genannt...



    Das ist so üblich bei den Auktionshäusern.

    So wie FED bereits geschrieben hat, sind die Vollmachten oft das größte Problem.

    Aber da du die Vollmachten alle vorliegen hast und der Eigentümer somit ordnungsgemäß als Vertretener bei dem Vertrag mitgewirkt hat, ist alles iO und du kannst die Vormerkung eintragen.

  • Bei der freiwilligen Versteigerung erfolgt kein Eigentumsübergang durch den Zuschlag. Es ist im Prinzip ein ganz normaler Kaufvertrag, den der vom Eigentümer bevollmächtigte Versteigerer mit dem Meistbietenden vor dem Notar abschließt. Aufgrund dieses Kaufvertrages wird dann die normale Auflassung erklärt. Das Grundbuchverfahren unterscheidet sich in nichts vom normalen, durch einen Bevollmächtigten geschlossenen Kaufvertrag mit Auflassung.

  • Danke an alle für die Bestätigung.

    Werde dann die AV und später auch die Eigentumsumschreibung mit ruhigerem Gewissen eintragen können.

    So ist das wohl, wenn etwas vor einem auf dem Tisch liegt, was man so nun noch gar nicht hatte :gruebel:...

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