Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nebst PKH-Antrag liegt vor.
Pfändung erfolgte aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils gegen den Schuldner. Schuldner möchte antragsgemäße Entscheidung, da er Klage gegen die Gläubigerin auf Zahlung eingereicht hat, und der Meinung ist der Anspruch ist berechtigt und führt zum Erfolg. Entscheidung ist nicht ergangen. Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungstitel ist nicht gewollt und möglich. Er empfindet es als mit den guten Sitten nicht vereinbar, wenn sein Lohn gepfändet ist, er aber nach ggf. erfolgreicher Klage keine Zugriffsmöglichkeit hat, seinen Anspruch gegen die jetzige Klägerin durchzusetzen, da sie nur geringe Einkünfte hat.
Ist VG zuständig? §765a ZPO im schriftlichen Antrag nichts angegeben. PKH Erfolgsaussichten? Ich denke 765a gewollt, aber als unbegründet zurückzuweisen, PKH auch mangels Erfolgsaussichten. Oder?


Antworten
mit dem "dolo agit"-Argument.

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