• Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nebst PKH-Antrag liegt vor.
    Pfändung erfolgte aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils gegen den Schuldner. Schuldner möchte antragsgemäße Entscheidung, da er Klage gegen die Gläubigerin auf Zahlung eingereicht hat, und der Meinung ist der Anspruch ist berechtigt und führt zum Erfolg. Entscheidung ist nicht ergangen. Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungstitel ist nicht gewollt und möglich. Er empfindet es als mit den guten Sitten nicht vereinbar, wenn sein Lohn gepfändet ist, er aber nach ggf. erfolgreicher Klage keine Zugriffsmöglichkeit hat, seinen Anspruch gegen die jetzige Klägerin durchzusetzen, da sie nur geringe Einkünfte hat.
    Ist VG zuständig? §765a ZPO im schriftlichen Antrag nichts angegeben. PKH Erfolgsaussichten? Ich denke 765a gewollt, aber als unbegründet zurückzuweisen, PKH auch mangels Erfolgsaussichten. Oder?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Nun,...... Die Tatsache, daß der Schuldner selbst bemüht ist, einen vollstreckbaren Titel gegen die Gl. zu erwirken, hemmt die Vollstreckung gegen ihn nicht. "Nicht mit den guten Sitten vereinbar" sehe ich auch nicht recht begründet. Ein mögliches Argument erscheint mir höchstens der seinerseits evtl. später vereitelte Vollstreckungsanspruch. Allerdings, solange er selbst keinen Vollstreckungstitel hat, halte ich dieses Argument auch nicht für ausreichend begründet. Sobald er einen Titel hat und offiziell aufrechnet, sähe ich da mehr Aussichten.... Zur Zeit würde ich seinen Antrag als nicht ausreichend begründet abweisen.

  • Ich meine auch, der Schuldner hat da ganz einfach Pech gehabt, daß er, aus welchen Gründen auch immer, seine Gegenforderung nicht im Vorprozeß bzw. über § 767 ZPO geltend machen konnte. Daß der Schuldner seine Forderung für begründet hält, überrascht nicht sonderlich, kann aber m.E. keine Rolle spielen, denn das tut man als Kläger eigentlich immer. Verstoß gegen die guten Sitten heißt ja letztlich, daß ein Einzelfall vorliegen muß, der in besonderer Weise aus der Masse möglicher Fallgestaltungen hervorragt. Das würde ich hier aber nicht annehmen.

  • Ich stimme irwes zunächst mal zu.

    Der Antragsteller könnte m.E. die Vollstreckung allenfalls dadurch vermeiden, dass er mit seinem angeblichen Anspruch die Aufrechnung erklärt, dann i.S.v. § 767 II einen Grund für die Vollstreckungsgegenklage hat und diese auch erhebt - ggf. mit PKH-Antrag. In diesem Fall könnte dem Vollstreckungsschutzantrag dann - nach Abwägung der Interessen - stattgegeben werden mit dem "Gute Sitten"-Argument bzw., konkret (wie der Lateiner sagt:) mit dem "dolo agit"-Argument.

    ("dolo agit, qui petit quod statim rediturus est" = Man darf nichts fordern, was man gleich wieder herausgeben müsste).

  • Ich denke auch, dass ihm das VG nicht weiterhelfen kann, da er letztendlich den Aufrechnungseinwand erheben möchte, was als materiellrechtlicher Einwand unbeachtlich ist. Nur im Wege des Zivilprozesses seitens des Prozessgerichts kann dem Manne geholfen werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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