Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Jetzt antwortet mir doch der Notar auf meine Email "Ich bin sehr wohl der Meinung, dass ich dies im Wege der Feststellung erledigen kann, da die Regelungen in der Urkunde nach Maßgabe des § 1193 BGB nicht mehr zulässig sind und ich nur feststelle, was an Stelle dessen kraft Gesetzes gilt." ???

  • Ich sehe es so wie die Vorposter. Die Bewilligung hat einen unzulässigen Inhalt, deshalb muss die Bewilligung entsprechend geändert werden. Schließlich würde die unzulässige Regelung sonst durch Bezugnahme eingetragen. Die Vollmacht des Notars reicht vorliegend nicht dazu aus, um die Bewilligung abzuändern. Und durch die "Feststellung" des Notars ist der unzulässige Inhalt nicht aus der Bewilligung ausgenommen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Interessanter Klausurfall: per KV wird eine Eigentumswohnung nebst der darin wohnenden Großmutter des Verkäufers an K verkauft.

    Auf Beanstandung des GBA stellt der Notar in Eigenurkunde fest, dass der Verkauf von Großmüttern sittenwidrig und damit nichtig ist. Er beantragt die Auflassung der Wohnung zu vollziehen.

    Wie ist die Rechtslage? :)

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wäre in der Grundschuldbestellungsurkunde eine salvatorische Klausel enthalten, wäre die Abänderbarkeit des Bewilligungsinhalts zur gesetzlichen Zulässigkeit hin wohl in der Bewilligung enthalten, man könnte aufgrund Antragsänderung des Notars (zu der er bevollmächtigt ist) die Grundschuld mit der neuen Fälligkeitsregelung eintragen. Denk ich. Was meint ihr dazu? Für diesen Fall zwar nicht relevant, aber vielleicht kommt ja mal eine solche Urkunde.

  • Der Notar beruft sich jetzt auf § 139 BGB, wonach bei einer teilweisen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts das Rechtsgeschäft insgesamt nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
    Er meint, dass hier die Grundschuld auch ohne die Fälligkeitsvereinbarung entstehen soll. Davon gehe ich natürlich auch aus. Da es sich bei der Bewilligung jedoch um eine Verfahrenshandlung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter handelt, ist § 139 BGB wohl nicht anwendbar auf die Bewilligung an sich. Kann ich sagen: die Einigung über die Bestellung der Grundschuld (Rechtsgeschäft) bleibt auch nach "Wegfall" der Vereinbarung über die sofortige Fälligkeit wirksam, deshalb kann sich auch die Bewilligung nur noch auf den wirksamen Teil der Einigung erstrecken --> die Grundschuld ist mit der Fälligkeitsregelung nach neuem Recht einzutragen?

  • Diese ganze Argumentation mit Teilnichtigkeit usw. geht - wie schon mehrfach gesagt - doch völlig an der Sache vorbei!

    Es geht doch dem GBA hier gar nicht darum, dass die GS-Bestellung evtl. unwirksam sein könnte. Das war doch sicherlich auch gar nicht Gegenstand der Beastandung, oder!?

    Es geht doch darum, dass die Bewilligung eine Klausel enthält, die unwirksam ist, die aber (durch Bezugnahme) mit ins GB eingetragen werden würde, wenn nicht die Bewilligung entsprechend geändert wird.
    Und zumindest ich würde nicht wissentlich unwirksame Klauseln ins GB eintragen wollen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mal eine andere Frage, und zwar was ist mit der Fälligkeit der Nebenleistung? Dem Rundschreiben des DNotI vom 24.09.08 zufolge, ist die sofortige dingliche Fälligkeit der Nebenleistung möglich. Es wird Bezug auf die Argumentation "wie bei Zinsen" genommen. Ist es aber nicht so, dass man hierbei unterscheiden muss, dass die Zinsen unabhängig von der Sicherungsgrundschuld sofort fällig werden können und die Nebenleistung nur dann, sofern die Grundschuld noch valutiert?! Ich habe nämlich in der Bestellungsurkunde ausdrücklich die sofortige dingliche Fälligkeit der Nebenleistung und würde jetzt daraufhin zwischenverfügen. Wie seht Ihr das?

  • Ist es aber nicht so, dass man hierbei unterscheiden muss, dass die Zinsen unabhängig von der Sicherungsgrundschuld sofort fällig werden können und die Nebenleistung nur dann, sofern die Grundschuld noch valutiert?!


    Warum?? :confused:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bauer/ von Oefele 2.Auflage RdNr. 47
    Nebenleistungen, dh. außerhalb des Kapitals zu enbtrichende Beträge , sind von der Hauptforderung abhängig; sie setzen das Entstehen einer solchen voraus und bestehen nach dem Erlöschen nicht fort.
    Schöner/Stöber 14. Auflage RdNr. 1966
    Infolge ihrer Abhängigkeit von dem Hauptanspruch teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.

    Daraus würde ich schließen: solange wie die Grundschuld noch nicht fällig ist, kann eine Nebenleistung niemals, da sie in Abhängigkeit zur Grundschuld steht, sofort fällig sein. Oder bin ich da sooooo krass auf dem Holzweg?

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