Gerichtsstand

  • Hallo Ihr Fleißigen,

    folgender Fall liegt vor: Klage gegen zwei Beklagte. B) 1 hat seinen Wohnsitz in FFM und B) 2 in Düsseldorf. Wir haben anfangs gesagt, dass das Verfahren in Düsseldorf geführt werden soll. Nunmehr wird wahrscheinlich die Klage gegenüber dem B) 2 zurückgenommen. Das Gericht verweist die Sache wegen Unzuständigkeit (FFM wäre dann ja rein theoretisch zuständig) doch nur auf Antrag einer Partei oder? Oder müssen wir bei der Rücknahme sagen, dass wir die Sache auch weiterhin in Düsseldorf belassen haben möchten?

    Danke im Voraus.

  • Kommt denn Düsseldorf nicht aus anderen Gründen als gemeinsamer Gerichtsstand in Betracht ? Dann wäre das Problem hinfällig.

    Wenn eine Zuständigkeit in Düsseldorf einmal begründet worden ist, dürfte es auch bei einer Klagerücknahme gegen einen der Beklagten bei der Zuständigkeit von Düsseldorf verbleiben, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

  • Der Ausfall des Forums hat meine Antwort zunichte gemacht. Deshalb nur: Wenn ihr am Anfang berechtigterweise beide Gegner verklagt hattet, hattet ihr doch die Wahl nach § 35 ZPO. Deshalb wie RAtlos: :zustimm:

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • :confused: Ich verstehe die Frage auch nicht so recht. Düsseldorf kann doch von Anfang an nur zuständig gewesen sein, wenn es nicht nur deshalb zuständig war, weil einer dort wohnt. Oder stehe ich auf dem Schlauch?

    Einmal editiert, zuletzt von Titus (27. August 2008 um 16:38)

  • Einfache Streitgenossen haben ohnehin keinen gemeinsamen Gerichtsstand "kraft Sachzusammenhanges". Hier wäre, vom Fall der rügelosen Einlassung abgesehen, wohl zunächst die gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung zu beantragen gewesen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Einfache Streitgenossen haben ohnehin keinen gemeinsamen Gerichtsstand "kraft Sachzusammenhanges". Hier wäre, vom Fall der rügelosen Einlassung, wohl zunächst die gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung zu beantragen gewesen.

    :daumenrau Det meen ick doch! So wollt ick et unter # 4 ausjedrückt haben!

  • Einfache Streitgenossen haben ohnehin keinen gemeinsamen Gerichtsstand "kraft Sachzusammenhanges". Hier wäre, vom Fall der rügelosen Einlassung abgesehen, wohl zunächst die gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung zu beantragen gewesen.

    Sehe ich auch so. Bisher gibt der Sachverhalt leider nicht genug her.

  • Einfache Streitgenossen haben ohnehin keinen gemeinsamen Gerichtsstand "kraft Sachzusammenhanges". Hier wäre, vom Fall der rügelosen Einlassung, wohl zunächst die gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung zu beantragen gewesen.



    :daumenrau Det meen ick doch! So wollt ick et unter # 4 ausjedrückt haben!



    Lieber Titus,
    das geht aus Deiner Formulierung also nun wirklich nicht hervor. Darüber hinaus reicht es eben nicht, zumindest nicht für Beide, wenn einer dort wohnt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Lieber Titus,
    das geht aus Deiner Formulierung also nun wirklich nicht hervor.

    Doch, da ich schrieb: "Düsseldorf kann doch von Anfang an nur zuständig gewesen sein, wenn es nicht nur deshalb zuständig war, weil einer dort wohnt."

    Deine Formulierung war freilich wie mit dem Munde gemalt.

  • Auch für mich erschließt sich aus der Fragestellung #1 nicht, inwiefern Ddorf jemals für die Klage gegen B1 zuständig gewesen wäre. Dann wäre zur Vermeidung der Abweisung der insoweit unzulässigen Klage Verweisungsantrag zu stellen. Von Amts wegen wird
    - zwar nicht die Verweisung vorgenommen, aber
    - doch wohl die Stellung des Verweisungsantrags angeregt werden.

    Sollte - aus einem mir wie gesagt z. Zt. nicht ersichtlichen Grund - Ddorf ursprünglich doch für die Klage gegen beide zuständig gewesen sein, dann gilt der Grundsatz der perpetuatio fori (siehe bereits #2 und #3).

  • Ich stelle gerade fest, der Thread für Richter und Anwälte :gruebel:.

    @ miip:

    In wie weit hat das Gericht denn überhaupt Mitspracherechte? In vielen Fällen rüge ich als Beklagtenvertreter die örtliche Zuständigkeit nicht, weil das mir oftmals Jacke wie Hose ist. Manchmal vereinbare ich auch mit dem Anwalt des Gegners, die Entscheidung eines an sich unzuständigen Gerichtes herbeizuführen, weil der Fahrtweg kürzer, die Richter netter etc. sind. Dann muss das Gericht dies m.E. aber im Rahmen eines rügelosen Einlassens anerkennen. Hinweispflichten bestehen darüber hinaus doch auch nur für den Amtsrichter? Oder irre ich mich jetzt komplett.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nunmehr liegt mir auch der Sachverhalt vor: Es war ein Mahnverfahren und es wurde - nach Einlegung von Widerspruch - die Durchführung des streitigen Verfahrens und die Abgabe ans LG Düsseldorf beantragt. Ich gehe mal davon aus, dass das erste, was der Richter prüft (oder vielleicht wartet er auch noch die Anspruchsbegründung ab), ist, ob er zuständig ist und was er vom Tisch wieder haben kann. Sobald dann die Zuständigkeit geklärt ist (es ergeht ein Beschluss), kann die Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände (z.B. Wegfall eines Beklagten) nicht berührt werden. Oder?


  • In wie weit hat das Gericht denn überhaupt Mitspracherechte? ... die Richter netter etc. sind...




    In #10 sprach der :cowboy:Amtsrichter, für den §§ 504 mit 39 S. 2 ZPO gelten.

    :cool:
    Bzgl. LG haste sicher Recht:beifallkl: das muss der Anwalt selber die Wirkung der rügelosen Einlassung nach § 295 ZPO kennen.
    :teufel:
    :teufel:Pass aber bloß auf, dass Du den netten Richtern ihre Nettigkeit nicht dadurch austreibst, dass Du ihnen deswegen Mehrarbeit aufhalst!

    ;)

  • :cowboy:Amtsrichter, für den §§ 504 mit 39 S. 2 ZPO gelten



    Läßt sich der Beklagte rügelos ein, muss der Amtsrichter dies aber anerkennen?

    Pass aber bloß auf, dass Du den netten Richtern ihre Nettigkeit nicht dadurch austreibst, dass Du ihnen deswegen Mehrarbeit aufhalst!



    Dafür muss man mit dem Gegner noch auf einer vernünftigen Ebene können: Das passiert im Insolvenzrecht selten. Ich kann die Fälle an genau drei Fingern abzählen.

    Anrufung eines LG mit einer Spezialkammer für Insolvenzanfechtung. Allemal besser als ein Einzelrichter, welcher auch ganz offiziell das Motto vertritt "Begründete Anfechtungsansprüche existieren nicht".

    Anrufung eines AG, weil dies für beide Parteivertreter "genau in der Mitte" zwischen den jeweiligen Kanzleien liegt.

    Anrufung eines LG, an dem beide Parteivertreter ihren Kanzleisitz haben. Wir müssen ja nicht beide 500 km zum an sich zuständigen Gericht fahren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nunmehr liegt mir auch der Sachverhalt vor: Es war ein Mahnverfahren und es wurde - nach Einlegung von Widerspruch - die Durchführung des streitigen Verfahrens und die Abgabe ans LG Düsseldorf beantragt.

    Ja, aber warum? Dass nur einer in Düsseldorf wohnt, macht das Gericht noch nicht zuständig. Um die Frage # 1 beantworten zu können, müsstest Du noch angeben, weshalb Ihr die Abgabe nach Düsseldorf beantragt habt, obwohl (!) nur einer dort wohnt.

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