Kostenfestsetzung Grundbuchbeschwerde

  • Vielleicht kann mir von den Kostenfestsetzern jemand helfen:

    Hab nach einigen Jahren zum ersten mal eine Kostenfestsetzung im Grundbuch :confused: (Beschwerde gegen Antragszurückweisung)

    Weiß jemand was da für Gebühren anfallen ?

    Der siegreiche Anwalt hat 1 Beschwerdegegner gegen 2 Beschwerdeführer vertreten. Vor dem LG wurde in einem Termin die Sach- und Rechtslage erörtert und die Beschwerde dann von den Beschwerdeführern zurückgenommen.

    Der Anwalt will jetzt 1,3 VV-Nr. 311 RVG und 1,2 VV-Nr. 3104 RVG.

    Der Gegner sagt, er bekommt nur 0,5 Nr. 3500 VV RVG.

    Denk, der Gegner hat recht, oder ? Es ist doch ein besonderes Verfahren nach § 18 Nr. 5 RVG ?

    Bekommt man die Erhöhungsgebühr auch, wenn man einen Mandanten vertritt, aber mehrere Gegner hat ?
    Die Terminsgebühr fällt aber auch in besonderen Verfahren an, oder ?


  • Vielleicht kann mir von den Kostenfestsetzern jemand helfen.
    Weiß jemand was da für Gebühren anfallen ?


    Kostenfestsetzer :D meldet sich zur Stelle und meint es zu wissen. :)

    Die VV 3500 ff. sind "lex specialis" gegenüber VV 3101 ff. (Vorbemerkung 3.1 Abs. 1)

    M. E. sind je 0,5 Verfahrens- (VV 3500) und Terminsgebühr (VV 3513) entstanden.


    Bekommt man die Erhöhungsgebühr auch, wenn man einen Mandanten vertritt, aber mehrere Gegner hat ?


    :naenae

    es kommt immer auf die eigene Partei an,
    vgl. VV 1008: ... Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen ...

  • Ich bin der gleichen Meinung.

    Der Anwalt erhält eine 0,5 Gebühr aus VV 3500 und die Terminsgebühr, nebst Auslagenpauschale und evtl. der Mehrwertsteuer, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist.

  • :dankescho Herzlichen Dank für die Hilfe ! Jetzt schreib ich dem nochmal, ob er was dazu zu sagen hat und dann mach ich zum ersten mal nach 8 Jahren wieder mal einen KFB (brauch ich ein Muster aus der Zivilabt.).
    (Hab mal 1/2 Jahr KF gemacht, aber damals gab s noch die gute alte BRAGO. Seitdem haben sich die Abteilungen geändert, nur das Gehalt ist gleich geblieben :heul:)

    Auf die "mehreren Auftraggeber" bin ich nur wegen der 1,3 Gebühr draufgekommen. Dachte beim ersten hinsehen, daß sei eine erhöhte 1,0 Gebühr....:oops:

  • Eins noch: Du schreibst, dass die Beschwerde zurückgenommen wurde. Ich hoffe mal, das LG hat von sich aus eine Kostengrundentscheidung getroffen (auf unseres ist da Verlass), die brauchst Du ja, § 103 ZPO.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich häng mich mal hier dran! Hab auch das erste Mal einen Kostenfestsetzungsantrag.

    Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuch, 5 Beschwerdeführer, Zurückweisung der Beschwerde. Tenor der Entscheidung:" ... Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens."

    Kann ich einfach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB sind, wenn nichts darüber gesagt wird. Oder brauch ich da eine Ergänzung der Entscheidung.

    Vielen Dank für Rückantworten! Als Grundbuchler ist man ja in Kostensachen nicht so fit;)

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