Ordnungsgeld

  • Im Zweifel kann man ja beim Richter auch nachfragen, wenn sich die Grundlage nicht aus dem Beschluss selber ergibt. Auch wenn doch v.A.w. zu vollstrecken ist, die Sollstellung sollte rückgängig gemacht werden.

  • Es steht doch im Beschluss, ob es sich um ein Ordnungsgeld oder um ein Zwangsgeld handelt. Oder steh ich gerade auf dem Schlauch?

    Kiki schreibt: Ordnungsgeld.

    § 888 ZPO betrifft Zwangsgeld.

    Allein aus der Aussage des Richters, die Vollstreckung sei durch den Gläubiger zu veranlassen, würde ich nicht darauf schließen, dass es sich um ein Zwangsgeld handelt. Im Zweifel würde ich von einem Irrtum des Richters ausgehen, aber nicht bzgl. der Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahme, sondern bzgl. der Bezeichnung, wer vollstreckt. (Das kann man ja auch mal verwechseln, siehe dieser Thread).


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