LS
Das gemäß § 888 ZPO verhängte Zwangsgeld zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen des Schuldners ist ungeachtet der 1972 und 1975 in Kraft getretenen Änderungen der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) weiter vom Gläubiger durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse beizutreiben.
KG Berlin, Beschl. v. 11.01.1980 – 1 VA 7/79
DGVZ 1980, 85 = Rpfleger 1980, 199 = NJW 1980, 2363 = ZIP 1980, 290 = juris (BORE 106648017)
Ordnungsgeld
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jurissima -
27. August 2008 um 16:27
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Deshalb auch meine etwas zögerliche Haltung. Die Grundlage sollte sich aus dem Beschluss (Gründe) ergeben.
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So lese ich das auch und würde daher sagen, dass der Aktenvermerk nicht korrekt ist. -
Im Zweifel kann man ja beim Richter auch nachfragen, wenn sich die Grundlage nicht aus dem Beschluss selber ergibt. Auch wenn doch v.A.w. zu vollstrecken ist, die Sollstellung sollte rückgängig gemacht werden.
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Es steht doch im Beschluss, ob es sich um ein Ordnungsgeld oder um ein Zwangsgeld handelt. Oder steh ich gerade auf dem Schlauch?
Kiki schreibt: Ordnungsgeld.
§ 888 ZPO betrifft Zwangsgeld.
Allein aus der Aussage des Richters, die Vollstreckung sei durch den Gläubiger zu veranlassen, würde ich nicht darauf schließen, dass es sich um ein Zwangsgeld handelt. Im Zweifel würde ich von einem Irrtum des Richters ausgehen, aber nicht bzgl. der Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahme, sondern bzgl. der Bezeichnung, wer vollstreckt. (Das kann man ja auch mal verwechseln, siehe dieser Thread).
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