Einmalzahlung rückständige Rente

  • Kannst Du die Ehefrau bei der Insolvenz des Ehemannes in die Pflicht nehmen???

    Wie wäre es mit Sippenhaft???


    Böse Verwalter dürfen alles und kommen auch (fast) immer ans Ziel!!! :D

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    Dürfen :gruebel:. Sie machen es einfach und kommen damit auch (fast) immer ans Ziel!!!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Rückwirkung gibt es nicht, das ist richtig, aber wenn Beträge noch nachzuzahlen sind und eine Zusammenrechnung angeordnet ist, dann ist die aber meiner Meinung nach auch für die rückwirkende Berechnung anzuwenden.

    Das sehe ich genau so, wie bei einer Nachzahlung von Einkommen, dass nach der Zustellung für Zeiten vor der Zustellung gezahlt wird.

    Wegen der Zinsen habe ich nichts mehr gefunden, bleibe aber dabei, dass die als Nebenforderung der Hauptforderung zuzuschlagen sind, weil sie nicht selbstständig geltend zu machen sind.

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    Ah, kapiert :D
    Das heißt im Ergebnis, ich muss für den gesamten Zeitraum ausrechnen, was pfändbar gewesen wäre, wenn die nachgezahlte Rente zusammen mit der Rente der BfA monatlich geflossen wäre. Und das unter Berücksichtigung sämtlicher Änderungen der Rente und der Pfändungstabellen.

    Ist für denm Bereich des Insolvenzrechts diese Regelung immer noch maßgebend?
    Hier ists genauso: EÖ am 01.05., Anordnung der Zusammenrechnung am 01.06., jetzt Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2500 EUR für die letzten 15 Jahre.
    Im Ergebnis "fingiere" ich jetzt dank der Nachzahlung, dass seit 2006 eine Zusammenrechnung stattgefunden hätte?!?

    Das ist doch irre...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich meine nicht. Zusammenrechnung ist konstitutiv und wirkt nur ex nunc. Insofern nur Rückstände ab Zusammenrechnung und die war ja später.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Ich meine ja. Zusammenrechnung ist konstitutiv und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, der im Beschluss angegeben ist. Rückwirkung kannst Du bzgl. der Beträge aussprechen, die noch beim Drittschuldner sind. D.h., wenn die 2.500,00 EUR noch bei der Rentenversicherung sind, wäre es richtig, zurückzurechnen.
    Absolut irre, vllt. sollte man in so einem Fall Mossers Auffassung folgen.
    Edit:
    Oder warte, inwiefern bist Du denn jetzt mit dieser Frage befasst? Hast Du einen Antrag vom Verwalter, der was von den 2.500,00 EUR haben will? Also aufgrund des Beschlusses vom 01.06.2021 gibt's natürlich nicht einfach so eine Rückwirkung.

  • Das stimmt allerdings; solange die Beträge vom Drittschuldner nicht ausgezahlt wurden, dürfte das wirklich gehen.

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  • Wenn die 2500 Euro aus sechs Jahren resultieren, also Zeiträume sind, für die gezahlt wird, dürfte unter Berücksichtigung der jeweiligen Pfändungstabellen, nicht großartig etwas für die Masse herauskommen, wenn überhaupt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hänge als DS in der Sache zwischen den Seilen.

    Die Nachzahlung resultiert aus einer falschen Mitteilung der Krankenkasse, die im Rahmen der InsO-Eröffnung jetzt aufgefallen ist und ich als Zahlstelle im Sinne des SGB V auszuzahlen habe.

    @Flor: Ich verstehe es bisher so, dass die Zusammenrechnung aufgrund des Nachzahlungsbetrages auch rückwirkend greift, d.h. ich mir die weiteren Einkünfte ab Beginn NAchzahlungszeitraum nachweisen lassen muss.

    Schön für den Treuhhänder, ich seh schon den Schuldner bei mir in der Telefondauerwarteschleife...

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  • [FONT=&amp]Nachzahlungen wegen rückständigen Lohns werden nicht erfasst und sind dem Zeitraum zuzurechnen, für den sie erfolgen (LAG Düsseldorf 0[/FONT][FONT=&amp]7.10.1955, 4 Sa 325/55[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]DB 1956, 259[/FONT][FONT=&amp]).

    (Die Verlinkung klappt leider nicht)[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du musst nicht die Zusammenrechnung mit den Einkommen der letzten 15 Jahre fingieren, es sei denn, dir geht ein anders lautender Beschluss des Inso-Gerichts zu. Den muss ja erstmal jemand beantragen.
    Steht in dem Zusammenrechnungsbeschluss nichts zur Rückwirkung, gilt er nur für die Zukunft.

  • Ich hänge als DS in der Sache zwischen den Seilen.

    Die Nachzahlung resultiert aus einer falschen Mitteilung der Krankenkasse, die im Rahmen der InsO-Eröffnung jetzt aufgefallen ist und ich als Zahlstelle im Sinne des SGB V auszuzahlen habe.

    @Flor: Ich verstehe es bisher so, dass die Zusammenrechnung aufgrund des Nachzahlungsbetrages auch rückwirkend greift, d.h. ich mir die weiteren Einkünfte ab Beginn NAchzahlungszeitraum nachweisen lassen muss.

    Schön für den Treuhhänder, ich seh schon den Schuldner bei mir in der Telefondauerwarteschleife...

    Die Frage, die sich bei einer Nachzahlung immer zuerst stellt ist, ob in dem Nachzahlungszeitraum bereits pfändbare Beträge einbehalten wurden. An wen die ausgezahlt wurden spielt dabei keine Rolle. Mir ist aber nicht ganz klar was zusammengerechnet werden soll. Geht es nur um die Nachzahlung von 2.500,00 € mit der Rente?

  • @Coverna: Für den Nachzahlungszeitraum vor InsO-EÖ wurde nichts einbehalten. Ich würde daher nach allg. Ansicht einen fiktiven Pfändungsbetrag vor Nachzahlung dem Pfändungsbetrag mit berücksichtigter Nachzahlung gegenüberstellen und die Differenz für den Treuhänder separieren.

    Die Zusammenrechnungsanordnung betrifft 2 Rentenleistungen.

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  • @Coverna: Für den Nachzahlungszeitraum vor InsO-EÖ wurde nichts einbehalten. Ich würde daher nach allg. Ansicht einen fiktiven Pfändungsbetrag vor Nachzahlung dem Pfändungsbetrag mit berücksichtigter Nachzahlung gegenüberstellen und die Differenz für den Treuhänder separieren.

    Die Zusammenrechnungsanordnung betrifft 2 Rentenleistungen.

    Wie würdest Du denn rechnen, wenn die Nachzahlung nur für einen oder zwei Monate vor der Eröffnung geleistet würde?

    Einen fiktiven pfändbaren Betrag anzusetzen halte ich nicht für richtig.

  • Auf den Leistungszeitraum verteilen und erneut fiktiv.

    Gibt es noch andere Berechnungsmethoden?

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  • Auf den Leistungszeitraum verteilen und erneut fiktiv.

    Gibt es noch andere Berechnungsmethoden?

    Von fiktiv halte ich überhaupt nichts, weil es dazu nirgendwo etwas gibt, das dies rechtfertigen würde.

    Meiner Meinung nach müsste der monatlich nachzuzahlende Betrag auf die vergangenen (nachzuberechnenden) Monate hinzugerechnet und dann der monatlich pfändbare Betrag ermittelt werden. Dieser dürfte dann höher sein als der Betrag der nachgezahlt wird. Also ist der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe pfändbar, so leid mir das für den Schuldner tut.

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