§ 900 bei GbR und Insolvenz eines Gesellschafters

  • Ein Gesellschafter der GbR hat der Abgabe der e.V. widersprochen u.a. mit der Begründung, dass gegen einen Mitgesellschafter bereits das Inso.verfahren eröffnet wurde.

    Dies ist aber doch m.E. unerheblich, da die Inso des Mitgesellschafters die GbR nicht unmittelbar betrifft (§ 84 InsO) oder???

  • Sehe ich auch so, wie wäre es aber, wenn der Gesellschafter der Abnahme widerspricht mit dem Argument, dass über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es sich um einen Gesellschaftsgläubiger handelt? § 93 insO?

    Wie, wenn es sich um einen reinen Privatgläubiger handelt?

  • Sofern es einen reinen Privatgläubiger betrifft, ergeben sich selbstredend keine Überschneitungen zur Gesellschaftsinsolvenz.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sofern es einen reinen Privatgläubiger betrifft, ergeben sich selbstredend keine Überschneitungen zur Gesellschaftsinsolvenz.

    Hmmm, § 93 insO gilt doch nur für Gesellschaftsschulden, für die der Ges. auch privat akzessorisch haftet. Solange das Verfahren über das private Vermögen noch nicht eröffnet ist (bzw. Maßnahmen nach § 21 angeordnet wurden), sind m.E. Vollstreckungen, zu denen die e.v. gehört, auch zulässig. :gruebel:

  • § 93 InsO betrifft natürlich nur Verbindlichkeiten, die gegen den Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung geltend gemacht werden. Privatgläubiger sind davon nicht betroffen und können tun und lassen, wozu sie lustig sind!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 93 InsO betrifft natürlich nur Verbindlichkeiten, die gegen den Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung geltend gemacht werden. Privatgläubiger sind davon nicht betroffen und können tun und lassen, wozu sie lustig sind!


    :stolzbin:

  • Sofern es einen reinen Privatgläubiger betrifft, ergeben sich selbstredend keine Überschneitungen zur Gesellschaftsinsolvenz.



    Hmmm, § 93 insO gilt doch nur für Gesellschaftsschulden, für die der Ges. auch privat akzessorisch haftet. Solange das Verfahren über das private Vermögen noch nicht eröffnet ist (bzw. Maßnahmen nach § 21 angeordnet wurden), sind m.E. Vollstreckungen, zu denen die e.v. gehört, auch zulässig. :gruebel:



    Nein Ernst, die Abnahme der EV ist keine Maßnhme der GV i.S.d. § 21 InsO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [
    Nein Ernst, die Abnahme der EV ist keine Maßnhme der GV i.S.d. § 21 InsO

    § 21


    .......


    (2) Das Gericht kann insbesondere

    1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58 bis 66 entsprechend gelten;

    2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;

    3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;

    :teufel:


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