Einbeziehung des Lebensgefährten in Berechnung

  • Wird der Lebensgefährte des Antragstellers ohne Einnahmen genauso wie ein Ehegatte behandelt?

    Mein Problem gerade, wenn ich den Lebensgefährten komplett in meine Berechnung einbeziehe (mit Freibetrag) und dem Antragsteller die komplette Miete anrechne ist dieser Beratungshilfefähig.

    Lass ich den Lebensgefährten unbeachtet und rechne dem Antragsteller auch nur die Halbe Miete an, dann bekäme er keinen Beratungshilfeschein.

    Was ist Richtig?

  • Eine Grundlage zur Berücksichtigung des Lebensgefährten gibt es nicht, da es an einer Unterhaltspflicht zwischen beiden in den meisten Fällen mangelt.
    Soweit beide zusammen leben und der Lebensgefährte über eigene Einkünfte verfügt, halte ich die Beschränkung der Mietkosten auf die Hälfte für rechtmäßig. Auch wenn einer zunächst die Miete allein schuldet, wird doch im Innenverhältnis ein Ausgleich stattfinden.

  • Eine Grundlage zur Berücksichtigung des Lebensgefährten gibt es nicht, da es an einer Unterhaltspflicht zwischen beiden in den meisten Fällen mangelt.
    Soweit beide zusammen leben und der Lebensgefährte über eigene Einkünfte verfügt, halte ich die Beschränkung der Mietkosten auf die Hälfte für rechtmäßig. Auch wenn einer zunächst die Miete allein schuldet, wird doch im Innenverhältnis ein Ausgleich stattfinden.



    Das sehe ich auch so.

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