Wird der Lebensgefährte des Antragstellers ohne Einnahmen genauso wie ein Ehegatte behandelt?
Mein Problem gerade, wenn ich den Lebensgefährten komplett in meine Berechnung einbeziehe (mit Freibetrag) und dem Antragsteller die komplette Miete anrechne ist dieser Beratungshilfefähig.
Lass ich den Lebensgefährten unbeachtet und rechne dem Antragsteller auch nur die Halbe Miete an, dann bekäme er keinen Beratungshilfeschein.
Was ist Richtig?
Einbeziehung des Lebensgefährten in Berechnung
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Eine Grundlage zur Berücksichtigung des Lebensgefährten gibt es nicht, da es an einer Unterhaltspflicht zwischen beiden in den meisten Fällen mangelt.
Soweit beide zusammen leben und der Lebensgefährte über eigene Einkünfte verfügt, halte ich die Beschränkung der Mietkosten auf die Hälfte für rechtmäßig. Auch wenn einer zunächst die Miete allein schuldet, wird doch im Innenverhältnis ein Ausgleich stattfinden. -
Ist es eingetragene Lebenspartnerschaft ... ist mit der Bezeichnung Lebensgefährte in § 115 I Nr. 2 a ZPO m.E. (jetzt so ohne Unterlagen zuhause) gemeint?
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Eine Grundlage zur Berücksichtigung des Lebensgefährten gibt es nicht, da es an einer Unterhaltspflicht zwischen beiden in den meisten Fällen mangelt.
Soweit beide zusammen leben und der Lebensgefährte über eigene Einkünfte verfügt, halte ich die Beschränkung der Mietkosten auf die Hälfte für rechtmäßig. Auch wenn einer zunächst die Miete allein schuldet, wird doch im Innenverhältnis ein Ausgleich stattfinden.
Das sehe ich auch so. -
Es sind Mann und Frau -unverheiratet- die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.
Der Antragsteller gibt an, der Partner sei ohne Einnahmen. -
Es sind Mann und Frau -unverheiratet- die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.
Der Antragsteller gibt an, der Partner sei ohne Einnahmen.
--> kein Abzug des Freibetrags nach § 115 Nr. 2 a ZPO, aber m. E. volle Berücksichtigung der Wohnkosten beim Antragsteller aufgrund fehlenden Einkommens des Partners. -
Es sind Mann und Frau -unverheiratet- die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.
Der Antragsteller gibt an, der Partner sei ohne Einnahmen.
--> kein Abzug des Freibetrags nach § 115 Nr. 2 a ZPO, aber m. E. volle Berücksichtigung der Wohnkosten beim Antragsteller aufgrund fehlenden Einkommens des Partners.
So würde ich es in diesem Fall auch handhaben. -
Es sind Mann und Frau -unverheiratet- die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.
Der Antragsteller gibt an, der Partner sei ohne Einnahmen.
--> kein Abzug des Freibetrags nach § 115 Nr. 2 a ZPO, aber m. E. volle Berücksichtigung der Wohnkosten beim Antragsteller aufgrund fehlenden Einkommens des Partners.
Dann .
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