Vollstreckungsunterwerfung durch Bevollmächtigten

  • Eure Meinung zu folgendem Problem hätte ich gerne gewußt ( bestehen schon Absprachen innerhalb Eures Grundbuchamtes?)

    Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist gem. BGH - Beschluss vom 17.04.2008, NotBZ 2008, 232, eine Prozesshandlung, so dass der neue § 79 ZPO Anwendung findet. Danach ist der Käufer einer Immobilie nicht mehr berechtigt, den Verkäufer bei der Kaufpreisfinanzierung zu vertreten bzgl. der Unterwerfung. Zurückweisung angesagt? Oder zieht Ihr Euch auf § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurück?

  • BGH - Beschluss vom 17.04.2008, NotBZ 2008, 232



    = BGH, Az.: V ZB 146/07; NJW 2008, 2266-2268

    Leitsatz

    Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.
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  • Der Gedanke von Oldy ist vielleicht auch für die Versteigerung interessant. Wer weißt denn in einem solchen Fall den "Vertreter" zurück?

  • Noch niemand weiter eine Meinung? Es kommt ja nun nicht gerade selten vor, dass aufgrund von Belastungsvollmachten die Käufer die Unterwerfungserklärung abgeben.

    Hier am AG sind wir uns noch nicht einig, wie nun verfahren wird... :oops:

  • Sorry, aber ich kann mit den neuen §§ 13 FGG und 79 ZPO für "meine Bereiche" absolut nichts anfangen.

    Die mögen ja in einer Verhandlung evtl. Sinn machen, wenn z.B. irgend ein ominöser Schuldner-Vertreter auftaucht, aber im GB-Verfahren führt die Anwendung zu paradoxen Ergebnissen.

    Hier doch auch:
    Der Bevollmächtigte gibt erst mal wirksam eine Prozesserklärung ab und dann ist dessen Bevollmächtigung durch das Gericht zurückzuweisen, was allerdings auf die Wirksamkeit der bereits abgegebenen Erklärungen keinen Einfluss mehr hat.

    Also ist die Erklärung nach § 800 ZPO wirksam, denke ich. Und der Notar kann im Namen von Eigt. und Gläubiger wirksam die Eintragung beantragen.

    Was würde denn dann eine Zurückweisung der Bevollmächtigung noch bringen?!

    Und die Eintragung ablehnen könnte man wohl auch nicht, da die Unterwerfungserklärung ja wirksam bleibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe gerade in dem in #6 verlinkten Thread folgendes geschrieben:

    § 13 FGG gilt nur für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, soweit sind wir uns doch sicher einig. Die Norm kann also von vorneherein nur für das Vertreterhandeln im Rahmen des Verfahrens gelten. Alle Erklärungen, die Eintragungsgrundlage sind (Auflassung, Bewilligung usw.), werden aber außerhalb des Verfahrens abgegeben und lediglich beim Grundbuchamt eingereicht, nicht aber im Grundbuchverfahren selbst erklärt. Nichts anderes gilt auch für die Unterwerfung nach § 800 ZPO. Sie wird notariell erklärt und lediglich beim Grundbuchamt eingereicht. Es kommt also gar nicht darauf an, ob z.B. die Bewilligung eine Verfahrenserklärung oder die Unterwerfung eine prozessuale Erklärung ist. Entscheidend ist, dass keines von beiden eine Verfahrenshandlung ist.

    Die meisten der hier geschilderten Bedenken beruhen daher nach meiner Meinung auf einem grundlegenden Missverständnis.

  • Ein anderer Fall zum § 79 ZPO.

    Ein Bevollmächtigter tritt während des Prozesses den streitgegenständlichen Anspruch des Klägers ab. Kein Fall von § 79 ZPO, es geht doch gar nicht um die Vertretung im Prozess!

    Deswegen wundert mich auch nicht, dass sich in den Gesetzesbegründungen zu § 13 FGG n.F. und § 79 ZPO n.F. zu diesen Problemen nichts findet. Wozu auch? Die beiden Normen erfassen diese Fälle überhaupt nicht!

  • Danke Francesca, jetzt hast Du alles genau so dargestellt, wie ich es in einer Diskusion mit einem "Nachbargericht" vorgebracht habe: Mein GB= FGG-Verfahren fängt erst mit Antragstellung durch den Notar an, so what? Man war anderer Meinung und ich finde mich jetzt bestätigt, nochmals meinen Dank :laola

  • Zur Ausgangsfrage wurden hier inzwischen die Leitsätze der scheinbar ersten landgerichtlichen Entscheidung gepostet. Ich wollte auch hier nochmal auf die Entscheidung hinweisen, da ich die Befürchtung habe, sie ist ein wenig untergegangen.
    So wie es aussieht, hat sich das Landgericht der Meinung von Francesca angeschlossen. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Eure Meinung zu folgendem Problem hätte ich gerne gewußt ( bestehen schon Absprachen innerhalb Eures Grundbuchamtes?)

    Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist gem. BGH - Beschluss vom 17.04.2008, NotBZ 2008, 232, eine Prozesshandlung, so dass der neue § 79 ZPO Anwendung findet. Danach ist der Käufer einer Immobilie nicht mehr berechtigt, den Verkäufer bei der Kaufpreisfinanzierung zu vertreten bzgl. der Unterwerfung.


    Es gibt dazu jetzt eine Entscheidung des OLG Oldenburg:

    Beschluss vom 16.12.2008, 12 W 223/08.

    Dort hatte sich das GBA aufgrund der Neufassung geweigert, eine unter Ausübung einer Belastungsvollmacht mit sofortiger ZV-Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellte Grundschuld einzutragen.

    Das OLG Oldenburg hat auf die Beschwerde das GBA angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.

    Das OLG begründet dies damit, dass zwar grundsätzlich der in Vollmacht handelnde Erwerber nicht zu den nach § 79 ZPO bzw. § 13 FGG zur Vertretung befugten Personenkreisen zählen würde, dennoch sei aber die Unterwerfungserklärung wirksam. Dazu heisst es wörtlich in den Beschlussgründen

    Zitat


    Gemäß § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO und auch nach § 13 Abs. 3 S. 2 FGG sind Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter abgibt, nicht ohne weiteres unwirksam. Das Gericht kann den Bevollmächtigten zwar durch Beschluss zurückweisen. Solange dies aber nicht geschehen ist, sind seine Verfahrenserklärungen wirksam. Sie verlieren auch nicht rückwirkend ihre Wirksamkeit durch einen entsprechenden Beschluss. Der Beschluss nimmt zwar dem Bevollmächtigten die Handlungsbefugnis, allerdings nur für die Zukunft.

    Ich persönlich halte diese Auffassung für zutreffend.

    Nun bleibt die Frage, wie gehe ich als GBA mit solchen Belastungsvollmachten um? Okay, ich muss/darf eintragen aber muss/sollte ich auch gleichzeitig die Vollmacht durch Beschluss zurückweisen? Welchen Sinn hätte das?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Müßte in der Konsequenz dann nicht jeder gesetzestreue Notar die Bevollmächtigung während der Beurkundung nach § 79 ZPO bzw. § 13 FGG ablehnen?

    Denn im Kern verstehe ich das Urteil doch so, dass die Bevollmächtigung wirksam ist, weil der Notar die Vollmacht nicht sofort zurückgewiesen hat. Ein späteres Zurückweisen durch das Grundbuchamt wirkt nicht zurück.

    Oder habe ich das völlig falsch verstanden? :gruebel::gruebel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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