Prokurist Zweigniederlassung

  • Guten Morgen,

    im Register ist eine Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung eingetragen.

    Jetzt soll ein Prokurist eingetragen werden, der beschränkt auf die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung vertreten soll.

    Ist eine solche Eintragung möglich? Normalerweise hätte ich den Prokuristen ohne Beschränkungszusatz eingetragen, weil die Gesellschaft nur eine Zweigniederlassung hat.

    Das Unternehmen argumentiert damit, dass es im Ausland Zweigniederlassungen hat, und ausdrücklich klargestellt werden soll, dass die Prokuristen nur für die deutsche Zweigniederlassung bzw. die dt. Hauptniederlassung vertreten sollen...

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Haben uns die ZN im Ausland überhaupt zu interessieren?
    Wenn die Prokura ohne Zusätze eingetragen wird, dann kann der Prokurist für die deutsche HN und die deutschen ZN handeln.
    Wenn ich wissen will, ob der Prokurist auch für die ausländischen ZN handeln darf, dann muss ich doch in den Registern der ausländischen Gesellschaften nachsehen...oder sehe ich das falsch? :gruebel:
    Also ich würde ohne diese Zusätze eintragen.

  • ..
    Das Unternehmen argumentiert damit, dass es im Ausland Zweigniederlassungen hat, und ausdrücklich klargestellt werden soll, dass die Prokuristen nur für die deutsche Zweigniederlassung bzw. die dt. Hauptniederlassung vertreten sollen...



    ... das ist Kokolores und unbeachtlich. Wir sollen als HR die deutschen Rechtsverhältnisse offenlegen und nicht die "ausländischen.

  • Hole die Frage mal vor, mein Fall ist folgender:
    Eingetragen ist die Zweigniederlassung einer niederländischen BV. Angemeldet wurden nun neue Prokuristen, die gemeinsam mit einem GF oder einem anderen Prokuristen der ZN vertreten.
    So wurde es eingetragen.
    Nun kommt noch ein Nachtrag: die Prokuren wurden beschränkt auf die ZN erteilt, m.d.B. dies so noch konkret einzutragen.

    M.E. genügt es doch, dass die Prokuren nur bei der ZN eingetragen sind ohne besonderen Zusatz. Daraus erschließt sich doch, dass die Prokura nur für die ZN gilt.
    Oder habe ich was nicht bedacht - gibt es dazu neueres?

  • Ich habe es mal nachgesehen in alten Blättern, erinnern konnte ich mich nicht mehr:
    Damals, als wir noch Zweigniederlassungen bei den Gerichten der Zweigniederlassungen geführt haben, wurde die Beschränkung auf die Filiale im Register der ZwNdl. eingetragen. Jedenfalls bei diesem Gericht hier. Trotzdem finde ich, dass man den Rechtsgedanken daraus nicht direkt auf Zweigniederlassungen ausländischer Firmen erweitern kann. Mit dem Registereintrag im deutschen Register kann der Prokurist nur seine Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung in Deutschland nachweisen; wer weiß denn, ob es nach ausländischem Recht solch eine Beschränkung überhaupt gibt? Ist denn im ausländischen Handelsregister seine Beschränkung auf die deutsche Zwndl. eingetragen?

  • Danke bereits für die Antwort.
    Ich meine auch, dass die Regelungen für Zweigniederlassungen deutscher Unternehmen nicht auch für ZN ausländischer Unternehmen anwendbar sind, sprich: Beschränkung auf die ZN wäre als überflüssig nicht einzutragen.
    Ob die Prokuren auch im HR der HN in den Niederlanden eingetragen sind, weiß ich nicht. Muss mir ja auch nicht nachgewiesen werden.
    Der HRP RZ 332 schreibt sinngemäß: Änderungen der für die ZN eingetragenen Umstände sind stets anzumelden, wenn es nur die ZN betrifft, eben auch ohne Nachweise hinsichtlich der Eintragungen bei der HN.

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