Eintragung "Nachverhaftung" bei Dienstbarkeit

  • Wie würdet Ihr die "Nachverhaftung" eines neuen Grundstücks (wird auf das bisherige Blatt hinzu gebucht) bei einer Dienstbarkeit (Immisionsduldungsrecht) eintragen?

    Als Veränderung oder als neues Recht in Abt. II (Hauptspalten)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie kann ein Grundstück für die Duldung von Immissionen haften?

    Wie ist denn sonst die Belastungssituation (Zwischenrechte?)? Egal wie die Eintragung formuliert wird, handelt es sich um die Neubestellung des Rechts am nächsten Grundstück.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie kann ein Grundstück für die Duldung von Immissionen haften?



    Ich würd sagen das ist so ein Lärm-Immissionsrecht (oder auch Geruch). Da ist halt grundbuchlich schon gesichert, dass der jeweilige Eigentümer des (dienenden) Grundstücks den Lärm von der Autobahn, vom Hobbyflugplatz oder dem Schießstand zu dulden hat. Genauso mit Geruch von Kläranlage oder Schweimast oder sowas...

    Kommt in ländlichen Gebieten ab und an vor...

  • Was das sein soll ist mir als Landei schon klar. Nur die "Haftung" nicht. Das paßt für mich begrifllich einfach nicht zusammen.

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  • Was das sein soll ist mir als Landei schon klar. Nur die "Haftung" nicht. Das paßt für mich begrifllich einfach nicht zusammen.


    Es geht um den Ausschluss nachbarschaftsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Die dingliche Absicherung ist nach hiesiger Auffassung möglich.

    Ulf

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  • Ich sehe das wie Manne. Die Dienstbarkeit lastet auf dem Grundstück, dieses haftet dafür jedoch nicht. Haltet einfach die Begriffe sauber auseinander und es gibt keine Probleme. Ich sage ja nicht, daß das Recht nicht eintragungsfähig sei. Mir hat nur die Formulierung nicht behagt.

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